Ich habe Bankvollmacht meiner Mutter über den Tod hinaus. Nach dem Tod kreuzen die Erben auf. Stimmt es, dass 3 Jahre Nachweispflicht der Kontoauszüge besteht?

4 Antworten

Hallo, du kennst es doch......

die Arbeit hat meist einer - erben wollen dann aber alle ! :-(  wenn es um's liebe Geld geht, kennt die gierige Verwandschaft keine Moral. 

Im Zweifelsfall können die Geschwister nach dem Tod der Mutter, Rechenschaft über die Ausgaben von dir verlangen, falls sie (oft nur aus Bosheit) Ungereimtheiten vermuten. Kannst du die Ausgaben dann nicht belegen, hast du das Nachsehen und zahlst aus eigener Tasche. 

Um solchen Szenarien vorzubeugen u. im eigenen Interesse, sollte man in einem von der Vollmacht getrennten Vertrag regeln, dass bei monatlichen Barausgaben bis zu einem bestimmten Betrag keine Nachweispflicht gegenüber den Erben besteht. 

Eine solche Regelung ist eine sinnvolle Erleichterung für dich als Bevollmächtigte, weil du nicht mehr über Kleinstbeträge und jeden gekauften Artikel Rechenschaft ablegen musst.

Wäre doch eine Überlegung wert, oder ?


mango22 
Beitragsersteller
 15.10.2016, 21:27

Ja, das wäre sinnvoll. Der gute Rat kommt leider für mich zu spät. Bosheit trifft es genau gepaart mit Raffgier. Bin gespannt was da noch auf mich zukommt.

Gaenseliesel  15.10.2016, 21:48
@mango22

lese gerade  " Mutter l e b t e  im Pflegeheim " ....... ach herje, dann bekommst du jetzt von den Geschwistern einen extra Dank :-((((

.....wer solche Geschwister hat, braucht keine Feinde ! 

Kontoauszüge vom Konto der Mutter würde ich eben nur die Jahre vorlegen, die man üblicherweise ohnenehin im Privathaushalt aufbewahrt. Wollen sie mehr, sollen sie auch die Kosten tragen. Du hast deine Pflicht als Tochter noch zu Lebzeiten der Mutter erfüllt ! 

Tatsächlich können die Erben 10 Jahre rückwirkend sämtliche Kontoauszüge der Erblasserin bei der Bank anfordern und damit deine Abhebungen nachvollziehen.

Als Kontobevollmächtigter schuldest du keine Rechenschaft, aber Glaubhaftmachung. Meint, du müsstest tatsächlich über jede zweifelhafte Verfügung darlegen, warum sie für die Kontoinhaberin getroffen oder mit deren Zustimmung erfolgte.

Da kann man als Erbe durchaus mißtrauisch werden, wenn vermeindlich angeschaffte Bekleidung - natürlich ohne Kaufbeleg - nicht mehr vorhanden ist, Beschaffungsfahrten einen Aufwand ergeben haben sollen, der jeden Monat Benzin für etwa 800 km erforderlich machten, gar ein Einkaufs- oder Botenlohn vereinbart gewesen sein soll oder welche Telefonatskosten bei einer handyflatrate angefallen sein sollen.

Regelmäßige Zuwendungen an das Personal sind nun auch mehr als ungewöhnlich und durch Nachfragen leicht nachvollziehbar.

Im Ergebnis könnten sie diese Zuwendungen günstigenfalls als Schenkungen auf dein Erbe anrechnen, ungünstigstenfalls zívilrechtlich Herausgabeanspruch und strafrechtlich Veruntreuung geltend machen :-O

G imager761




mango22 
Beitragsersteller
 16.10.2016, 15:30

Wie ist das mit dem Auftragsverhältnis bzw. Vertrauensverhätnis bei einer Vollmacht?

Ich habe gelesen:

Der Bevollmächtigte ist gegenüber den Erben zur Auskunft und
Rechenschaft verpflichtet, wenn zwischen ihm und dem Vollmachtgeber ein Auftragsverhältnis bestand. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht jedoch aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses, wird ein Auftragsverhältnis verneint und somit keine Auskunft oder Rechenschaft geschuldet.

Bei Mutter / Tochter kann man doch von einem Vertrauensverhältnis ausgehen oder woran wird das festgemacht?

imager761  16.10.2016, 19:50
@mango22

Rechenschaft meint hier eine laufende Überprüfung der ordentlichen Amtsführung, etwa der eines gerichtlich bestallten Betreuers ggü. dem Betreungsgericht, des Kassieres eines e.V. ggü. dem Vorstand oder der Sekretärin ggü. ihrem Chef über die geführte Portokasse.

Du schuldest hingegen den rechtsnachfolgenden Erben Nachweis über ordentliche Ausführung der erteilten Konto- und Vorsorgevollmacht, meint, jede Verfügung als ausschliesslich für die Vollmachtgeberin oder mit derem ausdrücklichem Willen vorgenommen zu haben.

Knackpunkt sind auch weniger die zahlreichen, glaubhaft zu machende Anschaffungen an Kleidung oder Pflegemitteln, sondern die 100 EUR, die du dir allmonatlich entnommen hast.

Weder eine Kotovollmacht noch eine Vorsorgevollmacht sehen so etwas wie eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung regelm. vor und ich wage zu bezweifeln, dass dies schriftlich genau so vereinbart wäre.

Befragen kann man die Vollmachtgeberin hierüber aber nicht mehr. Dann gilt die Vermutung, dass die Ausübung einer privat erteilten Handlungsvollmacht, über Konten zu verfügen, Entscheidungen zur Gesundheistfürsorge oder Handlungen gegenüber Behörden oder Gläubigern zu treffen, zu denen man als Vollmachtgeber körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage ist, unentgeltlich erfolgen soll.

Daher bestünde tatsächlich günstigstenfalls ein Verrechenungsanspruch dieser lebzeitigen Schenkungen mit deinem Erbe, ungünstigenfalls ein zivilrechtlicher Anspruch auf Herausgabe wg. ungerechtfertigten Bereicherung und strafrechtlich steht Veruntreuung im Raum.

G imager761

Um es mal ganz klar zu sagen: Bankvollmacht ist nur das Außenverhältnis, m.a.W.: Man darf gegenüber der Bank Überweisungen tätigen und Geld abheben.

Die ganz andere Frage ist das Innenverhältnis gegenüber dem Vollmachtgeber. Da stellt sich die Frage, was mit dem vereinbart war, was der einem erlaubt hat.

Du mußt schon im Eigeninteresse versuchen, eine geordnete Ausgabenauftstellung zu erstellen und einen Beleg dafür abzugeben, daß Du diese Ausgaben verauslagen durftest. Ansonsten haftest Du womöglich und eine Strafanzeige wegen Untreue (§ 266 StGB) steht auch im Raum.

Die Miterben können viel anzweifeln, aber letztendlich müssen Sie nachweisen, dass zu Lebzeiten die Vollmacht mißbraucht wurde. Die Voillmacht wurde ihnen ja gegeben, damit Sie für die Verstorbene Geldgeschäfte erledigen.

Anders wäre der Sachverhalt, wenn Sie als Betreuerin für die Mutter eingesetzt wurden, dann sind sie zum Nachweis aller Ausgaben verpflichtet.

Vieles in der Frage deutet darauf hin, dass sich die Geschwister zu Lebzeiten herzlich wenig um die Mutter geschert haben, aber kaum hat sie die Augen für immer geschlossen, dann fallen sie wie die Geier über das Erbe her.


Gaenseliesel  15.10.2016, 20:57

DH .... genau so verhält es sich sehr häufig !  

Die Mutter wird seinerzeit bewusst, gerade dieser Tochter die finanziellen Belange anvertraut haben. 

Privatier59  15.10.2016, 22:46

Nicht der Miterbe muß den Mißbrauch der Vollmacht nachweisen, sondern der Bevollmächtigte, daß er die Vollmacht so gebraucht hat, wie im Innenverhältnis zum Vollmachtgeber vereinbart.

Snooopy155  16.10.2016, 11:33
@Privatier59

Unter solchen Vorzeichen kann man jedem nur abraten sich eine Vollmacht geben zu lassen, wenn man Gefahr läuft, dass man nach dem Ableben des Vollmachtgebers den Miterben gegenüber noch jede getätigte Bankbewegung die Verwendung nachweisen muss. Dies ist in diesem Fall die Forderung der Miterben - dies steht jedoch im Gegensatz zu dem, was vom Vollmachtgeber bezweckt worden ist.

imager761  16.10.2016, 19:56
@Snooopy155

Die Gefahr besteht nur, wenn man sich ohne entsprechende Vereinbarung durch Entnahme von allmonatlich 100 EUR bereichert oder meint, über Einnahmen und Ausgaben für einen Dritten kein Buch oder wenigstens eine Belegsammlung führen zu müssen.

mango22 
Beitragsersteller
 15.10.2016, 21:04

Genauso ist es. Ich bin kein gesetzlicher Betreuer, habe eine Betreuungs-Verfügung, Vorsorge-Vollmacht und Bankvollmacht. Es werden jetzt sämtliche Kontenbewegungen über Jahre von mir verlangt. Irgendwo hört doch der Spaß auf!!!! Muss ich das nachweisen? Die Kontoauszüge wären auch kostenpflichtig und das sehe ich garnicht ein....

Snooopy155  15.10.2016, 21:29
@mango22

Es wäre natürlich geschickter gewesen, die Kontoauszüge aufzubewahren, aber was sollen die Kontoauszüge denn beweisen? Bei Barabhebungen ist doch sowieso nicht nachvollziehbar wofür das Geld verwendet wurde. Und darüber bist Du den Miterben keine Rechenschaft schuldig, solange Du das Geld so verwendet hast, wie es die Verstorbene bestimmt hat. Aber Du solltest Bereitschaft zeigen, den Miterben gegen Kostenerstattung eine Kopie der Kontoauszüge zu beschaffen.

In der Beweispflicht sind die Erben, die Dir vorhalten, Gelder veruntreut zu haben und nicht umgekehrt.

imager761  16.10.2016, 11:18
@mango22

Tatsächlich müssen nicht die Erben dir, sondern du ihnen eine  ordnungsgemäße Verfügung über das Konto der Inhaberin 10 Jahre rückwirkend glaubhaft machen. Meint, dass du  jede Verfügung als für die Inhaberin oder mit deren glaubhafter Zustimmung erfolgt belegen kannst.

Würdest du dem Verwalter einer Kaffee-, Klassen- oder Portokasse abnehmen, wenn er behauptet, alles schon zweckmäßig ausgegeben zu haben? Oder auf Belege bzw. ein ordentliches  Einnahmen-Ausgabebuch bestehen? Nichts anderes fordern die Erben und das berechtigterweise.

Hier geht es auch nicht um ein paar Euros für Pflegemittel: Die Erben vermögen offenbar ebensowenig wie ich zu erkennen, dass dir mit Vorsorgevollmacht ein "Besuchsgeld" eingeräumt oder Beschaffungskosten erstattet werden sollten.

Wenn die Pflegekräfte dich als Bevollmächtigten auf zu Neige gehendes Duschgel oder leere Zahncremetube der Bewohnerin hinweisen, kauft man die Pflegemittel einfach im Dreierpack bei seinem eigenen Einkauf im Drogerie- oder Supermarkt gleich mit und gibt sie beim nächsten Besuch dort ab - welcher gesonderte Aufwand wäre da abzurechnen? Und dann in Höhe von pauschal 100 EUR im Monat?

G imager761

imager761  16.10.2016, 20:09
@Snooopy155

In der Beweispflicht sind die Erben, die Dir vorhalten, Gelder veruntreut zu haben und nicht umgekehrt.

Richtig. Genau das machen sie: Ein Selbstgeschäft ist dem Bevollmächtigten verboten. Insofern ist es ungerechtfertigte Bereicherung, sogar straftatsbestandbewehrte Veruntreuung, allmonatlich 100 EUR für sich als "Vergütung" oder "Aufwandsentschädigung" zu entnhemen, es sei denn, dies wäre ausdrücklich in der Vorsorgevollmacht so bestimmt.

G imager761