Bargeld abheben - Karte deaktiviert

2 Antworten

Der Tod des Kontoinhabers bewirkt keine Kontosperre. Auch nach dem Tod des Kontoinhabers werden von dem Kontoinhaber erteilte Überweisungsaufträge ausgeführt.

Mit dem Tod des Kontoinhabers treten seine Erben in alle Rechten und Pflichten des Erblasser ein, § 1922 BGB. Dies gilt auch für ein Konto.

Grundsätzlich kann nur das Nachlassgericht eine sog. Kontosperre anordnen, doch viele Banken tun dies aus Sicherheitsgründen um nicht selbst am Schluss zu haften.

Dies tritt vor allem ein, wenn die Vollmacht über den Tod hinaus, vom Verstorbenen selbst und nicht durch ein offizielles Formular der Sparkasse erstellt wurde.


Wir kennen die Gepflogenheiten Deiner Sparkasse nicht. Gedulde Dich bis morgen, 9.00 Uhr, greife zumTelefonhörer und rufe bei der Sparkasse an. Dort wird man Dir Auskunft auf alle Deine Fragen geben.