Klausel in Vertrag daß bei Wertsteigerung des Grundstücks nochmals nachbezahlt werden muß erlaubt?
Hab von einem Kaufvertrag für ein Grundstück gehört, da steht als Klausel mit drinnen, daß der Vermieter bei Wertsteigerung des Grunds binnen der nächsten 2 Jahre nochmals Geld in Höhe der Wersteigerung verlangt. Ist sowas überhaupt erlaubt? Und üblich? Wird das Grundstück bebaut, ist der Grund ja vermutlich autom. mehr wert,oder?
3 Antworten
Ist sowas überhaupt erlaubt?
Selbstverständlich. Wenn Käufer und Verkäufer sich darüber einig sind. Da zeigen sich die Freiheiten der Privatautonomie.
Und üblich?
Nein.
Wird das Grundstück bebaut, ist der Grund ja vermutlich autom. mehr wert,oder?
Ja, vermutlich. Dann wird es erst richtig interessant, weil es dann darauf ankommt, wie die Klausel formuliert ist und ob spezielle Fälle, z.B. Wertsteigerungen durch Bebauung, für die Nachzahlungsverpflichtung etwa ausgeschlossen sind. Auf jeden Fall ist Streit vorprogrammiert.
Lieber Walter,
du triffst mit deinem Kommentar den Nagel auf den Kopf. "Wertsteigerungen durch Bebauung", wie ich in meiner Antwort geschrieben hatte, beziehen sich tatsächlich nur auf das Gesamtgrundstück. Sieht man aber den Boden isoliert von der Bebauung (was zivilrechtlich nicht geht, steuerrechtlich aber - wie wir wissen - gang und gäbe ist), ist es genauso wie der BFH sagt: Der Bodenwert ist relativ geringer.
Deshalb ist es auch so verdammt fahrlässig, bei bebauten Grundstücken den Bodenwert ermitteln zu wollen, indem man einfach die Fläche mit dem Bodenrichtwert multipliziert (= "Restwertmethode"). Ich predige seit Jahrzehnten und kann es gar nicht oft genug wiederholen: Der Bodenrichtwert muss bei bebauten Grundstücken immer angepasst werden und darf nie unverändert übernommen werden, denn er ist nur der durchschnittliche Lagewert, "der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre" (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Das ist ein ewiger Kampf mit der Finanzverwaltung. Vielleicht sollte ich mir eine ETW zum Vermieten kaufen um das mal als Prozess bis zum Ende durchzufechten.
Ein Mandant kann sich das ja nicht leisten.
Oder doch, wir haben neu eine Arabische Familie, die haben 6 Immobilien gleichzeit in Berlin gekauft und wohnen selbst in Kanada und anderen Ländern. Denen könnte ich doch so einen Prozess "verkaufen."
Hast Du davon nur gehört oder den Vertrag auch gesehen? Was der Vermieter mit dem Kauf zu tun hat, leuchtet mir nicht ein. Wenn, dann Verkäufer. Allerdings kann ich mir keinen deutschen Notar vorstellen, der es wagen würde eine so pauschale Klausel in einen Notarvertrag aufzunehmen. Da könnte es nämlich an einem wesentlichen Punkt für den Vertragsschluß fehlen, nämlich an der Einigung auf einen bestimmten Kaufpreis. Ist das vielleicht schon Übung für den 1.April?
Wieso der Vermieter? Verkäufer könnte mehr Sinn machen;-)
Eine Einseitigkeitsklausel ("etwaige Wertsteigerung", also ohne "Wertminderung") wäre vermutlich unwirksam.
Deine Hauptfrage wurde hier ja schon beantwortet. ZU dieser Deiner Behauptung kann ich entgegnen, der BFH (Bundesfinanzhof) ist anderer Ansicht.
In einem Urteil zu einem anderen Sachverhalt stellte er fest:
Ein unbebautes Grundstück ist mehr wert als der gleiche Grund in bebautem Zustand, denn es fehlt ihm die Möglichkeit ihn bebauen zu können.