Bei der Kündigung werden die staatlichen Zulagen einbehalten, auch sind alle Steuerbegünstigungen zurückzuzahlen. Kursgewinne dürfen hingegen behalten werden. Von daher klares ja, das Finanzamt wird die Steuerbegünstigung zurückfordern.

Es gibt auch die Möglichkeit einen Riester beitragsfrei zu stellen. Dann kommt es zu keinen Rückforderungen.

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Kann eine erteilte Kontovollmacht bei überzogenem Konto des Kontoeigners eventuell Nachteile für den Bevollmächtigten haben?

Fall aus meinem Verwandtenkreis, der zur Zeit relevant ist und wo eine Entscheidung getroffen werden muss:

Eine Kontovollmacht wurde erteilt, als das Konto noch in Ordnung und ein Guthaben-Konto war.Die Umstände haben sich aber geändert. Der Kontoeigner hat sein Konto danach bis zum erlaubten Limit längere Zeit überzogen und befürchtet nun in absehbarer Zeit Ärger mit der Bank, die ja zur Zeit noch stillhält, weil sie gut daran verdient.

Wenn das Konto aber "hochgeht", weil die Geduld der Bank vorbei ist und die Rückzahlung des Dispositionskredits eventuell zu lange dauert, hätte dann der Bevollmächtigte irgendwelche Nachteile zu befürchten, weil die Bank dann versuchen würde, ihn haftbar zu machen und für die Tilgung ebenfalls heranzuziehen? Der Bevollmächtigte soll auf keinen Fall Nachteile, egal welcher Art auch immer, haben oder bekommen, da er sich nie etwas zuschulden kommen ließ und die Kontovollmacht auch nie in Anspruch genommen hat.

Wäre es vielleicht besser, in dem Fall dem bisher Bevollmächtigten die Kontovollmacht zu seinem eigenen Schutz wieder zu entziehen, bevor die Bank eventuell irgendwann mal tätig wird, damit er keinen Ärger mit der Bank bekommen kann oder kann die Bank ihn sowieso nicht mit einbeziehen? Wo werden erteilte oder entzogene Kontovollmachten gemeldet oder gespeichert und könnte das irgendwelche geschäftlichen Nachteile für den Bevollmächtigten haben, vor allen Dingen auch dann, wenn ihm die Vollmacht wieder entzogen wird?

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Der Bevollmächtigte gibt Willenserklärungen im Namen des Kontoinhabers ab. Damit gelten diese wie vom Kontoinhaber vorgenommen und immer nur gegen diesen. Eine Haftung ist damit wie von Snoopy155 bereits dargestellt ausgeschlossen.

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Die Formulierung "zu dem Haus gehören laut Grundbuchauszug zwei
Flurstücke" passt nicht ganz. Ein Haus gehört immer zu einem
Grundstück (das wiederum kann sich aus mehreren Flurstücken
zusammensetzen, ist in der Regel aber nur ein Flurstück), nicht
umgekehrt.

Die Frage ist, was genau gekauft werden soll? In einem Grundbuchblatt können mehrere Flurstücke aufgeführt sein, sogar räumlich getrennte. Zwingend Voraussetzung ist hierbei nur, dass alle im gleichen Eigentum stehen, da dieses eben in Abteilung 1 für das ganze Grundbuchblatt einheitlich angegeben wird.

Wenn das Flurstück 1/2 in ein anderes Grundbuchblatt übertragen wurde, heißt das erstmal nur, dass es einen anderen Eigentümer als Flurstück 1/1 haben kann, nicht muss. Dennoch ist es ein Indiz dafür, dass hierzu andere Eigentumsverhältnisse vorliegen.

Letztlich wird im notariellen Kaufvertrag genau aufgeführt werden, welche Flurstücke gekauft werden. Natürlich sollte man sich diese Info aber vorher beschaffen, es geht ja schließlich um eine Menge Geld und da sollten die Verhältnisse klar sein.

Auf welche Nummer im Bestandsverzeichnis bezieht sich denn die Auflassungsvormerkung (du hast Nr. 7 angeben, ist das die lfd. Eintragung oder die Nr. im Bestandsverzeichnis, d.h. erste oder zweite Spalte)? Das ist ggf. auch aufschlussreich.

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Ich empfehle eindeutig die Einzahlung auf dein Konto. Allein schon deshalb, weil immer mehr Banken aus Geldwäschegründen den Barwechsel ablehnen. Bei einem Barwechsel müsste übrigens die Bank deine Personalien festhalten, nur falls das für dich ein Argument gegen die Einzahlung auf dein Konto sein sollte.

Eine Wechselstube hat in der Regel "saftige" Sortenkurse und sind damit deutlich teurer als Banken.

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Grundsätzlich besteht auch in der Landwirtschaft seit 2017 voller Anspruch auf den Mindestlohn, d.h. 8,60 Euro bzw. ab 01.01.2017 bzw. 9,10 Euro ab 01.11.2017. Das sind aber natürlich Bruttolöhne vor Abzug der arbeitnehmerbezogenen Lohnnebenkosten. Der Mindestlohn gilt auch bei Minijobs.

Viel mehr als der Mindestlohn dürfte als Helfer in der Landwirtschaft kaum zu verdienen sein. Ob das angemessen ist, sei dahingestellt, aber letztlich stellt es ein Fakt dar. Hier wird kaum ein Landwirt mit sich nennenswert "nach oben" verhandeln lassen.

Ansprüche auf Zuschläge können sich nur aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Absprachen ergeben (allenfalls noch aus "betrieblicher Übung", wenn in der Vergangenheit regelmäßig bezahlt). Sollte der Betrieb also kein Großbetrieb sein, sondern der örtliche Bauer, dann wird da kaum etwas möglich sein. Außer natürlich ein Gespräch und eine entsprechend Bitte. Ein Anspruch bestünde in dem Fall aber nicht.

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Dann wird entweder die Kreditkarte nicht abgerechnet oder der Sollsaldo der Kreditkarte auf dem Girokonto "durchgebucht" (wahrscheinlich). In beiden Fällen liegt dann aber eine geduldete Überziehung vor.

Diese Duldung kommt begrifflich aber nur bedingt von einer Geduld der Bank. In der Regel wird die diese nämlich mit einem Mahnschreiben reagieren, in dem zum zeitnahen Ausgleich aufgefordert wird. Die Kreditkarte wird selbstverständlich gesperrt. Wird auf das Mahnschreiben hin nicht ausgeglichen (oder zumindest der Kontakt mit der Bank aufgenommen und eine einvernehmliche Lösung gefunden), dann folgt in der Regel die Kündigung mit Fälligstellung des kompletten Kreditbetrags zum Kündigungstag.

Wird dann zum Kündigungstag nicht ausgeglichen, folgen in der Regel Mahnbescheide, Schufa-Einträge, Pfändungen usw.

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Die Abtretungserklärung besagt, dass der Verkäufer den Kaufpreis an die Bank abgetreten hat. Das dient, wie von Franzl0503 bereits richtig dargelegt der Sicherheit der Bank, dass der Kaufpreis nicht vom Verkäufer anderweitig verwendet wird. Um die Abtretungserklärung durchzusetzen, muss diese dem Zahlungspflichtigen (also dir als Käufer) zugesandet werden. Damit kannst du nur noch schuldbefreiend leisten, wenn du an die in der Abtretungserklärung hinterlegte Kontonummer zahlst und nicht an die ursprünglich im Vertrag angegebene.

Der Notar hat mir der Abtretung nichts zu tun, deshalb bekommst du das auch nicht von ihm zugestellt. Ich denke aber, er wird dir die Richtigkeit des Vorgangs bestätigen.

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Eine Vorlage bedarf es hierfür nicht. Es reicht eine E-Mail mit sinngemäßem Inhalt wie "Hiermit widerrufe ich den Vertrag Nr. XXX vom XX.XX.XXXX". Das geht auch ausführlicher, muss aber nicht sein. Ich würde um eine unverzügliche Bestätigung bitten.

Im Vertrag muss auch das Widerrufsrecht aufgeführt sein. Dort sollte sich die E-Mail-Adresse für den Widerruf finden. Dann direkt an diese senden.

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Ich sehe den Sachverhalt genauso wie wfwbinder. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird durch das Familiengericht automatisch eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich herbeigeführt. Insofern sind diese Themen bereits bei der Scheidung geregelt worden und spielen jetzt keine (neue) Rolle mehr.

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Nach § 30 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer (gilt auch für Schenkungen) unterliegende Erwerb dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Paragraph nennt hierbei keine Mindestbeträge (da die Meldung das Finanzamt in die Lage versetzen soll, eine Steuerrelevanz zu prüfen), sodass formal wirklich jede Schenkung (ausgenommen Anstandsschenkungen wie z.B. Geburtstagsgeschenke) dem Finanzamt formlos anzuzeigen ist.

Ob dies in der Praxis wirklich erforderlich ist, wird immer wieder gerne diskutiert, denn Steuer wird durch diese einmalige Schenkung in Höhe von 3.000 Euro nicht ausgelöst. Ein Fehler wäre die Meldung jedenfalls nicht und würde die gesetzliche Pflicht erfüllen. Wird dies Meldung nicht vorgenommen dürfte aber mutmaßlich im konkreten Fall nichts passieren.

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Hierfür muss man zwischen dinglicher Belastung (hier das Wegerecht im Grundbuch) und öffentlich-rechtlicher Verpflicht (hier die Baulast) unterscheiden. Die dingliche Belastung wirkt gegenüber dem Rechteinhaber des Wegerechts. Diese könnte aber bspw. durch Mitwirkung des Berechtigten gelöscht werden. Das hätte zur Folge, dass das Grundstück in zweiter Reihe nicht mehr gesichert zu erreichen ist.

Da dies aber für eine Bebauung Voraussetzung ist, möchte das Bauamt dies durch die öffentlich-rechtliche Baulast sicherstellen. Hierbei wird eben nicht gegenüber dem Eigentümer des anderen Grundstücks, sondern gegenüber der Baubehörde (= der Allgemeinheit) die Verpflichtung übernommen, das Wegerecht sicherzustellen. Dann ist auch die Löschung durch Zusammenarbeit der beiden Eigentümer ausgeschlossen.

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Es kommt sehr auf die Art der Zahlung an. Bekommst du für eine gemeinsame Reise von Freunden das Geld, zahlst das auf dein Konto ein und überweist es an das Reisebüro ist das geldwäschrechtlich kein Problem.

Nimmst du aber fremdes Geld eines Dritten und überweist es dann an einen Dritten weiter, hast du dich höchstwahrscheinlich als Finanzagent "qualifiziert" und wegen Geldwäsche strafbar gemacht.

Es ist also mitunter eine Gratwanderung. Und dabei bitte nie vergessen, dass Banken Systeme haben um solche Zahlungen zu erkennen und einen Verdacht an das LKA melden müssen.

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Etwas genauer sollten die Angaben hier sein. Was ist denn genau der Fehler? Hast du eine falsche IBAN angegeben? Wenn ja, dann haben beiden Banken grundsätzlich Recht damit, dass sie diesen Fehler nicht verantworten zu haben.

Sollte das Geld an jemand Dritten gegangen sein, dann hast du diesem gegenüber einen Herausgabeanspruch. Sollte das Geld auf einem anderen Konto von dir sein, dann sprich mit der Bank sofern eine Umbuchung nicht einfach möglich ist.

Trifft es hingegen zu, dass deine Angaben gegenüber der Santander korrekt waren, dann liegt der Fehler nicht bei dir und muss von der verantwortlichen Bank korrigiert werden.

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Wie kann ein Grundschuld gelöscht werden, die vor 50 Jahren bezahlt, aber nie gelöscht wurde und keine Erben zu finden sind?

Ich habe mein Haus verkauft (habe es vor 11 Jahren von meiner Tante geerbt) und nun stellt sich heraus, dass die damals eingetragene Grundschuld (17.000 DM, die der Verkäuferin (alte Frau) zu Absicherung der Zahlung ihres Altenheims dienen sollte, nie gelöscht wurde (Haus wurde 1965 gekauft und die Abzahlung war festgelegt wir 200 DM monatlich bis 1970). Ich weiss, dass meine Tante alles bezahlt hatte, denn sonst hätte die Dame sofort vollstreckt. Ich hatte nach ihrem Tod vor 11 Jahren auch noch einige Überweisungen gefunden (sie hatte in Kartons alles in einem feuchten Keller gelagert, nichts weggeworfen) leider fast nicht mehr leserlich und so verschimmelt, dass man nur mit Handschuhen und Mundschutz versuchen konnte, sehr wichtig Erscheinendes zu retten, wie z. B. Kaufvertrag des Hauses oder einen Plan, die sich in einer Hülle befanden, aber für Monate entlüftet werden mußten. Ich habe das Haus über einen Makler verkauft, der mich natürlich nicht im Vorfeld darauf aufmerksam gemacht hat und uns beide Verkäufer und Käufer voll ins Messer hat laufen lassen. Ich war leider so unbedarft und habe angenommen, es wäre nur ein Formalität, den Eintrag zu löschen. Der Notar hat jetzt recherchiert und es sind keine Erben zu finden. Was ich eigentlich vorher schon angenommen hatte, den ich kann mich als Kind erinnern, dass es hieß, die alte Däme hätte niemanden und der Verkaufspreis und monatliche Zahlung sichere ihr Altenheim. Nun sagt der Notar, dass, wenn es denn unbedingt gelöscht werden sollte, ein Abwesenheitspfleger bestellt würde, der meist ein Anwalt sei und da weiß man nie!!!????. Ich habe hierzu im Internet schon Horrorstories gelesen. Wie z.B. worst case, es wird das Ganze als nicht bezahlt eingestuft und ich habe den Betrag von 17.000 DM eingetragen 1963 mit Zinsen und Zinseszinsen - an wen? - den Staat Bayern? zu zahlen und ich habe kein Geld und kein Haus mehr.!? Der Vorschlag ist hier, nachdem es keine Erben gibt und kein Hahn danach kräht, den Eintrag stehen lassen - sozusagen als einen Schönheitsfehler. Aber der Käufer wird sich da vielleicht nicht einverstanden erklären, zumal er später bei einem Verkauf wieder in der gleichen Situation ist? Muß ich jetzt zwischen Erschießen und Erhängen wählen oder gibt es da andere Möglichkeiten, die allen Teilen gerecht werden könnten, ohne dass einer alles verliert? Besten Danke im voraus.

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Der Fall ist tatsächlich wenig schön für dich.

Wie du richtig feststellst, wird ein halbwegs vernünftiger Käufer sich nicht auf die Übernahme dieser Grundschuld einlassen, da für ihn ein unnötiges und schwer kalkulierbares Risiko besteht, insbesondere bei einem evtl. Weiterverkauf.

Die Lösung der Löschung kann tatsächlich nur darin bestehen, dass die Grundschuldgläubiger (= Erben der alten Dame) eine vollzugsreife Löschungsbewilligung erteilen. Da kann hier der Beschreibung nach nur der Abwesenheitspfleger helfen.

Allerdings, und das ist evtl. die positive Nachricht, sehe ich grundsätzlich keine erhöhte Gefahr, dass du die 17.000.- DM mit Zinsen und Zinseszinsen entrichten musst. Denn der Abwesenheitspfleger müsste dir schon das Bestehen einer entsprechenden Forderung nachweisen (die Grundschuld stellt diese nicht dar), also einen Vertrag deiner verstorbenen Tante mit der alten Dame vorlegen, in dem die Grundschuld als Sicherheit benannt wird (da könnte die Forderung aber auch höher sein, weil diese nur durch den Vertrag und nicht durch die Grundschuld begründet wird). Nur bei Vorlage eines Forderungsnachweises läge die Beweispflicht der Zahlung bei dir. Gibt es aber keine Aufzeichnungen, aus denen sich eine Forderung ableiten lässt, kann der Betrag auch nicht verlangt werden. Dann hast du das Recht auf Erteilung einer Löschungsbewilligung.

Es kommt also insbesondere darauf an, ob es noch Unterlagen über eine Forderung gibt. Selbst dann wäre aber zu prüfen, ob die Forderung ggf. wegen Verjährung (nach Fälligkeit) zurückgewiesen werden kann.

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Die Frage ist leider wenig konkret. Kannst du bitte den Hintergrund präzisieren?

Grundsätzlich kann bzw. muss eine Bank immer dann ein Konto sperren, wenn sie den Verdacht auf einen Missbrauch hegt. Z.B. wenn der Kontoinhaber keine eigenen Umsätze hat, sondern nur für einen Dritten als Strohmann dient und dies nicht entsprechend gekennzeichnet ist. Hintergrund ist § 154 Abgabenordung (Kontenwahrheit und -klarheit).

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§ 30 ErbStG regelt klar, dass jeder der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer unterliegende Erwerb dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen ist. Dabei gibt es gerade keine Untergrenze. Es ist auch nicht relevant, ob die Erbschaft oder Schenkung unter einem Freibetrag bleibt. Denn die Anzeige dient ja gerade dazu, das Finanzamt in die Lage zu versetzen eine Steuerpflicht zu prüfen.

In der Praxis unterbleiben sicherlich zahlreiche Meldungen, aber spätestens wenn der Freibetrag (= alle innerhalb von 10 Jahren von der gleichen Person erhaltenen Geschenke und Erbschaften) erreicht wird, wird die Meldung zwingend - sonst droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

Sozial angemessene Gelegenheitsgeschenke wie z.B. Geburtsags- und Weihnachtsgeschenke, die in einem üblichen Rahmen bleiben, sind übrigens nicht auf den Freibetrag anzurechnen und bleiben steuerfrei.

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1. Die Eigenkapitalrisikoprämie (ERP) ist ein Instrument im Capital Asset Pricing Modell (also der Ermittlung der Eigenkapitalkosten) und dabei eines von mehreren Bestandteilen der Eigenkapitalkosten, also z.B. der finanzielle Aufwands von Dividendenzahlungen an die Aktionäre einer AG.

Einfach gesagt ist die ERP der Aufschlag auf den risikolosen Zinssatz (z.B. Festgeld) zu einer risikobehafteten Position (z.B. Aktien), den der Anleger erzielen will.

2. Nein, Marktrenditen bezeichnen die durchschnittlichen Renditen an einem Markt, also z.B. die durchschnittlichen Renditen von Anleihen oder eben Aktien.

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Sofern das Grundstück nicht zu einem Betriebsvermögen gehört (wovon bei der Beschreibung Familienbesitz jetzt ausgegangen wird) gilt, dass keine Einkommensteuer anfällt, sofern das Grundstück seit mehr als 10 Jahren im Besitz ist. Dabei werden bei Schenkungen und Erbschaften die Jahre des Schenkenden bzw. Erblassers dem Beschenkten bzw. Erben hinzugerechnet.

Sollte das Haus also seit den 70ern z.B. deinem Vater gehört haben und vor 5 Jahren deiner Mutter geschenkt worden sein, von der du es jetzt geerbt hast, würde keine so genannte Spekulationssteuer anfallen.

Zu unterscheiden ist natürlich noch die Erbschaftsteuer, dort zählen dann entsprechend andere Regelungen bzw. Freibeträge.

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Bei einer unbekannten Person kann das auch nur der Versuch eines "Identitätdiebstahls" sein:

Mit den Ausweisdaten und der Adresse, lässt sich im Internet gut shoppen. Man bestelle auf den Ausweisnamen mit der Ausweisadresse und gebe als abweichende Lieferadresse eine andere Anschrift an. Bezahlung natürlich auf Rechnung (sofern gute Schufa ist das kein Problem). Und schon bekommt der Ausweisinhaber Rechnungen, hat den Ärger (wenns blöd läuft auch noch mit der Schufa), keine Ware und ein anderer lacht sich ins Fäustchen. Eine Kreditauszahlung erfolgt in diesen Fällen natürlich nie.

Das ist nur ein mögliches Szenario, aber ich rate zur Vorsicht, sofern der Istanbuler nicht persönlich bekannt und vertrauenswürdig ist.

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Seit der am 01.07.2014 in Kraft getretenen Änderung der Zivilprozessordnung ist diese Vorgehensweise möglich und rechtsverbindlich. Denn in § 169 Absatz 3  ZPO findet sich folgendes:

Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

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