Der Schlusserbe kann in seinem Testament nicht einen Ersatzerben für sich bestimmen, dies ist ausschließlich der Witwe vorbehalten.

Sie kann also einen Ersatzerben für den Fall benennen, dass der Schlusserbe aus dem Berliner Testament vor ihr versterben sollte. Dafür kann sie ein entsprechendes Testament aufsetzen und auf das gemeinsame Bezug nehmen und dieses in dem Punkt ergänzen.

Es sollte aber vorab das Berliner Testament betrachtet werden, inwiefern in diesem Änderungen zugelassen wurden oder nicht.

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Sonderanferung und Rückgaberecht ?

Hallo ihr Lieben, ich habe mal eine Frage an euch...

Ich habe bei FB von einer Anbietern mir einen Kinderwagen - Handmuff bestellt. Komplett Schwarz. Sie hat ihn für mich angefertigt... Leider bin ich nicht zu Frieden. Ich mal der Chatverlauf.


Von mir:

Guten Abend, das Paket kam gestern an. Habe es heute gleich genutzt und muss sagen das ich etwas enttäuscht bin 😞 Hab es mir besser vorgestellt.

Ich weiß das es auf Bestellung angefährtig wird. Aber gibt eine Möglichkeit es zurück zu geben?


Ihr Antwort:

Hallo. Was finden Sie denn nicht gut dem Muff?


Meine Reaktion:

Zum einen müsste er größer sein. Wenn ich hineinfahre und am Gummigriff anfassen will spannt es... also fasse och am mittelstück an was kaltes Metal ist.

Des weiteren sond die löscher am Rand ( die wo es am Griff befestigt ist) zu groß und es zieht kalte Luft rein ... somit wärm es nicht wirklich...

Da auch am Rand das Fell heraus schaut kann ich mir gut vorstellen das sich alles Regen voll saugt und man somit auch nasse kalte Hände bekommt...

Habe es heut bei 6 Grad und leichten Regen getestet und bin schon enttäuscht😞😞😞😞


Darauf sie:

Also das kann ich nicht wirklich verstehen. Denn ich habe zum einen selber zwei Winter einen gefahren und zum anderen habe ich durchweg bur positive Reaktionen erhalten. Da diese Sachen direkt nach Wunsch angefertigt werden ist eine Rückgabe leider ausgeschlossen. Tut mir leid.



Meine Frage an euch.. habe ich Pech gehabt oder gibt' da eine Lücke? Er ist ja nicht farbig sondern komplett schwarz.

Lg und Danke für eure Antworten!!!

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Grundsätzlich besteht bei Sonderanfertigung kein Rückgaberecht, sofern dies nicht explizit vom Verkäufer eingeräumt wurde.

Es könnte aber nach § 433 ff. BGB ein Sachmangel vorliegen. Da kommt es darauf an, ob es für die Beschaffenheit des Produktes Vereinbarungen gab oder es von sonstigen Beschreibungen abweicht. Hier kann aber die Frage des Beweises problematisch werden.

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Mal schnell überschlägig berechnet:

1.200.- Euro Annuität --> kalkulierter Zins 2,0% p.a. --> Laufzeit Darlehen bis 05/2041. Wären also die 25 Jahre gerade so haltbar.

Müssen aber die Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar, Makler, Grundbuchamt) mitfinanziert werden, sieht es schon anders aus. In der Annahme 10% zusätzlich, also 297.000 Euro Darlehen: Die Laufzeit ginge bis 06/2044, also Rentenalter erreicht.

Allerdings ist in den Beispielen keine Instandhaltung betrachtet, die aber über 25 Jahre garantiert anfallen wird. Auch steuerliche Aspekte habe ich nicht berücksichtigt. Deine Restschuld ebenso nicht. D.h. wenn man die Mieteinnahmen von 800.- Euro hinzunimmt, könnte damit eine angemessene Rücklage angespart und auch das bestehende Darlehen getilgt werden. Die freiwerdende Darlehensrate würde ich nur sehr bedingt für den weiteren Kapitaleinsatz vorsehen, eben wegen den laufenden Kosten am Haus, die man nie unterschätzen sollte.

Das eigentlich Problem sehe ich dann wie folgt: 2% p.a. Zins über 25 Jahre sind nicht sehr realistisch. Erhöht sich dieser z.B. bei 270.000.- Euro DL nach 10 Jahren auf 4% p.a., würde sich die vollständige Rückzahlung bereits in den Juni 2044 verschieben und damit wäre wohl das Rentenalter gesprengt. Bei 297.000.- Euro DL sogar 10/2048. Das darf aber die Bank gar nicht so einfach mitspielen, Stichwort "Wohnimmobilienkreditrichtlinie". Hier müsste also die Kapitaldienstfähigkeit im Rentenalter mit berücksichtigt weren, was in der Regel deutlich unter dem bisherigen Gehalt liegt.

Auch die Besicherung stellt sich nicht sonderlich toll dar (was den Ursprungszins tendenziell erhöht): Bei Kaufpreis 270.000.- setzte die Bank ca. 220.000.- Euro an Sicherheiten an. Bei Finanzierung von 297.000.- Euro entspricht das einer Quote von 74%, also auch keine Vollbesicherung.

Es wird also sehr schwierig bis unmöglich diese Finanzierung darzustellen.

Hinzu kommt, dass viele, aber nicht alle Banken schon abwinken, wenn kein Eigenkapital vorhanden ist.

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Bei der Kündigung werden die staatlichen Zulagen einbehalten, auch sind alle Steuerbegünstigungen zurückzuzahlen. Kursgewinne dürfen hingegen behalten werden. Von daher klares ja, das Finanzamt wird die Steuerbegünstigung zurückfordern.

Es gibt auch die Möglichkeit einen Riester beitragsfrei zu stellen. Dann kommt es zu keinen Rückforderungen.

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Ergänzend zu den bereits vorliegenden, sehr guten Antworten, empfehle ich auch, zuerst mit dem Mieter zu sprechen. Nicht alle Mietverhältnisse dieser Welt sind schlecht und nicht alle Mieter verweigern sich einer Erhöhung.

Selbst habe ich erst mit meinem Mieter gesprochen, die seit 12 Jahren unveränderte Miete anzupassen. Sein Vorschlag lag sogar über meiner Vorstellung und so standen die 20% Erhöhung nach keinen 2 Minuten Gespräch auf dem Papier mit seiner Unterschrift.

Die ganzen gesetzlichen Punkte kann man immer noch beachten und ziehen, wenn sich kein Einvernehmen erzielen lässt.

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Wann wurde denn die Erklärung eingereicht und war diese auch vollständig? Gab es nachfragen? Ein paar Detailangaben mehr können bei der Antwort helfen.

Es gibt keine gesetzlich normierte Bearbeitungszeit, insofern hilft erstmal nur warten. Klar kann man auch nachfragen, ich bezweifle aber, dass das Verfahren dadurch beschleunigt wird.

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Kann eine erteilte Kontovollmacht bei überzogenem Konto des Kontoeigners eventuell Nachteile für den Bevollmächtigten haben?

Fall aus meinem Verwandtenkreis, der zur Zeit relevant ist und wo eine Entscheidung getroffen werden muss:

Eine Kontovollmacht wurde erteilt, als das Konto noch in Ordnung und ein Guthaben-Konto war.Die Umstände haben sich aber geändert. Der Kontoeigner hat sein Konto danach bis zum erlaubten Limit längere Zeit überzogen und befürchtet nun in absehbarer Zeit Ärger mit der Bank, die ja zur Zeit noch stillhält, weil sie gut daran verdient.

Wenn das Konto aber "hochgeht", weil die Geduld der Bank vorbei ist und die Rückzahlung des Dispositionskredits eventuell zu lange dauert, hätte dann der Bevollmächtigte irgendwelche Nachteile zu befürchten, weil die Bank dann versuchen würde, ihn haftbar zu machen und für die Tilgung ebenfalls heranzuziehen? Der Bevollmächtigte soll auf keinen Fall Nachteile, egal welcher Art auch immer, haben oder bekommen, da er sich nie etwas zuschulden kommen ließ und die Kontovollmacht auch nie in Anspruch genommen hat.

Wäre es vielleicht besser, in dem Fall dem bisher Bevollmächtigten die Kontovollmacht zu seinem eigenen Schutz wieder zu entziehen, bevor die Bank eventuell irgendwann mal tätig wird, damit er keinen Ärger mit der Bank bekommen kann oder kann die Bank ihn sowieso nicht mit einbeziehen? Wo werden erteilte oder entzogene Kontovollmachten gemeldet oder gespeichert und könnte das irgendwelche geschäftlichen Nachteile für den Bevollmächtigten haben, vor allen Dingen auch dann, wenn ihm die Vollmacht wieder entzogen wird?

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Der Bevollmächtigte gibt Willenserklärungen im Namen des Kontoinhabers ab. Damit gelten diese wie vom Kontoinhaber vorgenommen und immer nur gegen diesen. Eine Haftung ist damit wie von Snoopy155 bereits dargestellt ausgeschlossen.

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Also wenn es sich um einen Freiberuf handelt, fällt keine Gewerbeanmeldung und später auch keine Gewerbesteuer an.

Die Einkünfte aus dieser nebenberuflichen Tätigkeit musst du in der Einkommensteuererklärung des jeweiligen Jahres als "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" angeben. Wenn du also jetzt im November Einkünfte erzielst, sind diese in der Einkommensteuererklärung 2017 anzugeben.

Wie viel Steuer genau anfällt, wird dir mit diesen Angaben keiner exakt sagen können. Zum einen kannst du im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung natürlich von den Einnahmen die Aufwendungen abziehen, sodass am Ende der Gewinn versteuert wird. Dieser Steuersatz hängt aber auch von deinen sonstigen Einkünften (also aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, usw. usw.) ab. Ursächlich ist die Progression, die höhere Einkünfte prozentual stärker besteuert als niedrige Einkünfte.

Schau mal in deinen Vorjahresbescheid, wie hoch da die prozentuale Belastung war. Wenn sich an den Verhältnissen nichts Wesentliches geändert hat, kannst du diesen Satz aus der Hüfte heraus erhöhen und als ersten Ansatz grob überschlägig verwenden.

Die 17.500 Euro sind übrigens eine Grenze der Umsatzsteuer, nicht der Einkommensteuer. Bei Einkünfte unterhalb dieses Betrags kannst du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG für dich in Anspruch nehmen. Ob diese Sinn macht, sollte aber geprüft werden.

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Wohnung und Darlehen (auch alles andere) gehören allen Erben gemeinschaftlich. Eine Wohnung wird im Rahmen der (Teil)erbauseinandersetzung (notarieller Vertrag) auf die Erben übertragen. In diesem Auseinandersetungsvertrag wird dann geregelt, wer die Wohnung unter welchen Bedingungen erhält. Das Darlehen hat damit erstmal nicht unmittelbar etwas zu tun.

Bspw. könnte man regeln:

A erhält die Wohnung (Wert 100.000.-), B und C erhalten aus dem Nachlassguthaben jeweils 50.000.- oder
A erhält die Wohnung (Wert 100.000.-) und zahlt B und C jeweils 33.333.- Das restliche Guthaben/Verbindlichkeiten "gehören" immer noch der gesamten Erbengemeinschaft und werden zu einem anderen Zeitpunkt verteilt.

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Es gibt die sogenannte Totenfürsorge. Diese steht den nächsten Verwandten, nicht den Erben zu. Die Erben sind dann wiederum dem nächsten Verwandten zur Erstattung der (angemessenen) Kosten verpflichtet.

Ist also eine die handelnde Person der Erbengemeinschaft die nächste Verwandte, dann handelt sie korrekt. Natürlich muss sie aber der Erbengemeinschaft gegenüber Rechenschaft über die Geldverwendung ablegen.

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Die Steuerklasse wirkt sich immer nur auf die Abzüge bei der Gehaltszahlung aus. Im Rahmen der Einkommensteuer wird das also immer "korrigiert" (über Erstattungen oder Nachzahlungen). Soll heißen, die Steuerklasse 2 ist keine Voraussetzung für die entsprechende Berücksichtigung der Alleinerziehung.

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Du kannst der Bank einfach (schriftlich) mitteilen, von welchem Konto künftig die Darlehensraten einzuziehen sind. Dies darf auch ein externes Konto sein. Das mag die Bank zwar nicht so gerne sehen, es ist aber deine Entscheidung.

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Die Formulierung "zu dem Haus gehören laut Grundbuchauszug zwei
Flurstücke" passt nicht ganz. Ein Haus gehört immer zu einem
Grundstück (das wiederum kann sich aus mehreren Flurstücken
zusammensetzen, ist in der Regel aber nur ein Flurstück), nicht
umgekehrt.

Die Frage ist, was genau gekauft werden soll? In einem Grundbuchblatt können mehrere Flurstücke aufgeführt sein, sogar räumlich getrennte. Zwingend Voraussetzung ist hierbei nur, dass alle im gleichen Eigentum stehen, da dieses eben in Abteilung 1 für das ganze Grundbuchblatt einheitlich angegeben wird.

Wenn das Flurstück 1/2 in ein anderes Grundbuchblatt übertragen wurde, heißt das erstmal nur, dass es einen anderen Eigentümer als Flurstück 1/1 haben kann, nicht muss. Dennoch ist es ein Indiz dafür, dass hierzu andere Eigentumsverhältnisse vorliegen.

Letztlich wird im notariellen Kaufvertrag genau aufgeführt werden, welche Flurstücke gekauft werden. Natürlich sollte man sich diese Info aber vorher beschaffen, es geht ja schließlich um eine Menge Geld und da sollten die Verhältnisse klar sein.

Auf welche Nummer im Bestandsverzeichnis bezieht sich denn die Auflassungsvormerkung (du hast Nr. 7 angeben, ist das die lfd. Eintragung oder die Nr. im Bestandsverzeichnis, d.h. erste oder zweite Spalte)? Das ist ggf. auch aufschlussreich.

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Bausparverträge haben eine Bewertungszahl. Erst wenn die gemäß Vertrag notwendige Bewertungszahl erreicht ist, kann die Zuteilungsreife eintreten. D.h. eine einmalige Einzahlung um den Mindestbetrag zu erreichen, garantiert noch keine Zuteilungsreife. Die Bewertungszahl errechnet sich nämlich unter Berücksichtigung von Guthaben und Laufzeit.

Im Zweifelsfall bei der Bausparkasse erkundingen, die können das dann anhand der Detaildaten genau sagen.

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Ich empfehle eindeutig die Einzahlung auf dein Konto. Allein schon deshalb, weil immer mehr Banken aus Geldwäschegründen den Barwechsel ablehnen. Bei einem Barwechsel müsste übrigens die Bank deine Personalien festhalten, nur falls das für dich ein Argument gegen die Einzahlung auf dein Konto sein sollte.

Eine Wechselstube hat in der Regel "saftige" Sortenkurse und sind damit deutlich teurer als Banken.

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Zuerst muss gesagt werden, dass ihr bei einer GbR jeweils zu 100% haftbar seid, das ist die so genannte selbstschuldnersche Haftung. Zudem ist sie vollständig, d.h. uneingeschränkt mit dem eigenen Vermögen.

Die GmbH bietet hier natürlich dem Vorteil, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt wird. Inwiefern wird hier also in deiner Frage "Verantwortung" definiert? Meinst du die Höhe der zu erbringenden Einlagen? Denn haftbar seid ihr bei einer GmbH ja nicht ehr persönlich.

Gestaltungen können im Rahmen des Gesellschaftsvertrags vorgenommen werden. Z.B. gleich Anteile und damit gleiche Mitbestimmung, aber eine größere Ausschüttung an einen Gesellschafter. So würde bspw. die Kernidee honoriert, aber trotzdem keine einseitige Bestimmung möglich sein. Man könnte auch exakt umgekehrt vorgehen, also gleiche Gewinnbeteiligung, aber ein Mehrheitsgesellschafter (Achtung, der könnte denn je nach Vertragsregelung denselbigen alleine ändern).

Möglich wären auch unterschiedliche zu erbringende Arbeitsstunden für die Gesellschaft, bei gleichen Anteilen und gleicher Gewinnbeteiligung.

Trifft es hier aber überhaupt, was du mit Pflicht und Verantwortung an dieser Stelle gemeint hast?

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Wer sagt denn, dass die Sachverständigenrechnung von dir bezahlt werden muss? Steht das in einem Schreiben, ist da eine entsprechende Gesetzesquelle angegeben?

Das würde ich recherchieren (ggf. mal beim Rechnungssteller bzw. Amtsgericht anrufen), dabei aber schauen, dass nicht evtl. Fristen versäumt werden.

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Das kann nicht richtig sein. Mit Eintritt der Volljährigkeit erlischt die gesetzliche Vertretung der Eltern und man ist selbst uneingeschränkt verfügungsberechtigt. Da sollte einem Banker aber klar sein, im Zweifelsfall also dem Berater nahe legen, sich mal entsprechend zu erkundigen.

Ist ggf. das Geburtsdatum bei der Bank falsch im System hinterlegt? Das könnte auch ein Grund sein. Evtl. klären und durch Ausweisvorlage korrigieren lassen.

Etwas anderes wäre es natürlich, wenn deine Freundin z.B. unter Betreuung stünde. Aber das vermute ich mal nicht.


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Die Frage könnte man als typisch deutsch bezeichnen (nicht abwertend gemeint). Wir sind das Volk, mit der geringsten Risikobereitschaft bei Finanzprodukten. Von früh an, wird hier das Sparbuch hochgehalten und alles was im Wert schwankt verdammt. Sicher eine Pauschalkritik und nicht uneingeschränkt richtig, aber hier erklärt sich die Scheu vor der Börse. Dann noch das Telekom-Debakel der Jahrtausendwende und schon will keiner mehr was von diesen Geschäften wissen.

Natürlich kann eine einzelne Person mit Börsengeschäften Rendite erzielen. Es gibt dafür aber keine Gesetzmäßigkeiten.

Blickt man aber z.B. auf den DAX, dann wird schnell klar, dass hier in der Vergangenheit mit einem regelmäßigem Sparplan oder auch mit einer Einmalanlage über einen längeren Zeitraum (> 10 Jahre) immer eine positive Rendite erwirtschaftet wurde, die über den ganzen klassischen Banksparprodukten lag. Von dieser Variante halte ich also besonders viel und praktiziere sie durchaus erfolgreich. Doch auch hier gilt, die Vergangenheit kann nicht die Zukunft abbilden und Wertschwankungen sind an der Tagesordnung, den Gewinn auch bei langer Laufzeit kann ebenfalls niemand garantieren.

Bei kurzfristigen Geschäften (Spekulation) sieht die Sache etwas anders aus. Hier treffen sich hohe Chancen und Risiken aufeinander. Entsprechend ist da eine absolut hohe Kenntnis der gehandelten Papiere und Emittenten erforderlich.

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