Gebäude-Afa für Bestandsimmobilie (Dachgeschosswohnung)
Ich habe eine Frage zur steuerlichen Behandlung einer von mir gekauften Wohnung.
Es handelt sich um eine nachträglich ausgebaute Dachgeschosswohnung (1994) in einem Mehrfamilienhaus (1961). Meine Frage: Geht man hier auch mit einer 80:20-Reglung vor oder ist aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen nachträglichen Ausbau handelt ein höherer Gebäudeanteil zu rechtfertigen (z.B. 90:10)?
Vielen Dank schon einmal!
2 Antworten
Das BMF hat hierzu seine eigene Meinung wiedergegeben. Den Weg dahin findest Du in diesem Tipp: http://www.finanzfrage.net/tipp/kaufpreisaufteilung-fuer-die-feststellung-der-afa-basis-bei-bebautem-grundstueck
Hoffentlich hilft das nun dem Fragesteller;-)
Brainsen kann ja anschließend hier mal des Ergebnis des Steuerbescheides wiedergeben, obwohl das natürlich nur für den Einzelfall relevant ist und nicht für das FA in Dingenskirchen;-)
Da muss ich die Erwartung zumindest hinsichtlich des Zeithorizonts runterschrauben. Mitte nächsten Jahres kann ich da sicher etwas zu sagen... :-)
Aus meiner Sicht ist der Kaufpreis individuell zu unterscheiden.
Im Kaufvertrag ist ja der Anteil am Grundstück geregelt und das ist zu bewerten, z. B. an der Richtsatzsammlung.
Dem Umstand, dass dies Grundstück besser ausgenutzt ist, und damit das Verhältnis von Boden- zu Gebäudewert anders gewichtet ist, ergibt sich aus den unterschiedlichen Anteilen am Grundstückswert.
Den Grundstückspreis im Kaufvertrag zu erwähnen ist nur ein Trick, um den Kaufwilligen eine möglicht hohe AfA vorzugaukeln.
Das diese Angabe "das Finanzamt" aber nicht im geringsten interessiert, kommt es bei Festsetzung der AfA häufig zu Heulen und Zähneklappern. Haben doch die Erwerber dummerweise die erwarteten Steuererstattungen oft in ihren Zahlungsplan eingebunden.
Man sollte derartige Verkäufer an den Pranger stellen dürfen.
Komisch, als hätte ich es selbst schon mal geschrieben....
Hast Du?
Das von mir Geschilderte passierte Anfang der 90er Jahre sehr häufig. Da war ich gerade in München und die Käufer ("Ostimmobilien") waren oft vermeintlich sehr gut situiert - danach ruiniert.
Mit dazu beigetragen hat die Tatsache, dass die riesigen Freibeträge erst im Jahr nach der Fertigstellung in die Lohnsteuerkarten eingetragen wurden. Und die Wartezeit auf Erstattungen war unzumutbar, aber nicht zu ändern.
Immer wieder die alte Geschichte: Lieber der Bank horrende Zinsen geben als dem Staat niedrigere Steuer.
Im Kaufvertrag ist ja der Anteil am Grundstück geregelt
Zum einen ist dies in den seltensten Kaufverträgen zu finden (aus gutem Grund) und zum anderen ist das Finanzamt daran nicht gebunden.
Sonst könnte ich ja kommen und sagen, der Boden ist 1 % wert.
Und eben weil das Finanzamt nicht daran gebunden ist, sollte dich der Verkäufer hüten, sowas reinzuschreiben, um mögliche Haftungsrisiken auszuschließen.
"Hej, du hast geschrieben 1%, jetzt knallt mir das Finanzamt 35% rein!"
In der Tat ist im Kaufvertrag darüber nichts geregelt.
Das IST die vereinfachte Kaufpreeisaufteilung, von der ich sprach.