Finanzamt weigert sich, Kopie der Steuererklärung heraus zu geben. Was tun?
Ich habe leider die Datei der Steuererklärung gelöscht. Nun liegt mir der Steuerbescheid vor und ich möchte die Daten mit der Erklärung abgleichen.
Ich war heute persönlich beim Finanzamt und bat die Sachbearbeiterin und die Herausgabe der Kopie der Steuererklärung. Sie lehnte meinen Wunsch ab mit dem Hinweis, dass das Finanzamt auf der Steuerklärung Bearbeitungsvermerke vorgenommen hat und diese nicht herausgegeben werden können.
Ist diese Aussage tatsächlich richtig? Ich bin im Zweitstudium und das Finanzamt hat neben den von mir angegebenen Werbungskosten sonstige Werbungskosten in Höhe von rund 1000 € anerkannt. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, warum diese 1000 € anerkannt wurden. Allerdings möchte ich auch nicht direkt danach fragen, da ich keine schlafenden Hunde wecken möchte.
6 Antworten
Hallo,
ich kann zwar verstehen, dass man den Bescheid prüfen möchte aber wenn die Erwartungen e' übertroffen wurden, dann nimm es einfach so hin und " lass die Hunde weiter schlafen " !
Das FA ist eher bekannt dafür, dass Aufwendungen nicht anerkannt werden, hier geht es nun erfreulicherweise in die andere Richtung...... wenn das FA deinem Wunsch nun nicht nachkommen will oder kann, dann würde ich es so hinnehmen.
Oder hast du Probleme das Geld in den weihnachtlichen Konsum zu entlassen ? ;-)))
ok.....hast recht, ich war zu vorschnell ;-) ich denke im Moment nur an's Geld ausgeben!
Ich weiß jetzt ehrlich gesagt nicht, aus welchem Jahrzehnt die Frage stammt. Normalerweise gucke ich einfach in das Steuererklärungsprogramm und lese die Daten entsprechend ab.
Nun gut. Da würde ich also einen Einspruch einlegen und den damit begründen, dass der Ansatz der übrigen Werbungskosten von 1.020 Euro nicht erkennbar ist und das Finanzamt diese auch nicht erläutert hat.
Und schon haben die den Ball wieder.
Wenn der Stpfl seinen Einspruch damit begründen würde, dass ihm die 1.020 EUR Werbungskosten zu hoch vorkommen, wäre der Einspruch unzulässig (§ 350 AO).
wäre der Einspruch unzulässig (§ 350 AO)
Selbstverständlich. Dann wird er verworfen. Aber das macht nichts, denn wir haben ja unsere WK. Die Unzulässigkeit muss aber auch geprüft und begründet werden.
Wer sagt, dass man nur zulässige Einsprüche einlegen darf?
Im Übrigen würde ich den Einspruch auf § 121 (1) AO stützen.
soetwas gibt's auch ?
Ein Einspruch kann sich nur auf zwei Dinge beziehen:
- Die Höhe der Steuer
- Auswirkungen auf Folgebescheide, auch außersteuerliche (z.B. BaFÖG).
du bist der Fachmann, ist denn ein Einspruch hier zwingend nötig ?
Ich glaube, ich würde nix dergleichen tun ..... ;-)
Das wäre Zeitverschwendung - mangels Beschwer ist ein Einspruch unzulässig.
Danke für eure Antworten. Ich habe jetzt tatsächlich Einspruch eingelegt, aber nicht wegen den zu hoch anerkannten Werbungskosten.
Vielmehr ist mir aufgefallen, dass das FA den Verlustrücktrag in das Jahr 2016 nach § 10d Abs. 1 EStG nicht durchgeführt hat, obwohl es von Amts wegen dazu verpflichtet ist (ich habe 2016 gearbeitet und Steuern bezahlt). Des Weiteren habe ich nach § 10d Abs. 4 EStG einen Verlustbescheid über den restlichen Verlust angefordert, damit ich einen Verlustvortrag in die Folgejahre durchführen kann.
Aufpassen!
Der Verlustfeststellungsbescheid ist nicht der Einkommensteuerbescheid. Soweit du gegen den ESt-Bescheid einlegst und die Verlustfeststellung meinst, hast du gegen den falschen Bescheid Einpruch eingelegt.
Außerdem, wenn der Verlust nach 2016 zurückgetragen wird und dann aufgebraucht ist, gibt es keinen Verlustfeststellunsgbescheid mehr, der erlassen werden könnte.
"Nach einem Einspruch überprüft das FA den kompletten Steuerbescheid und kann diesen sogar zu Ihren Ungunsten ändern (sog. Verböserung)". Lese ich bei Finanztipp.
Da kann man ja lieber seine Neugier bezwingen, oder?
aber Hallo.....da würde ich mich aber ganz stark zurückhalten ! :0)
Verböserung
Deswegen kommt im Zweifel ein Verböserungshinweis vom Finanzamt. Dann kann man den Einspruch zurücknehmen. Das Finanzamt kommt dann nur noch in den Grenzen der §§ 129, 164-177 AO an den Bescheid ran - dies jedoch auch ohne den Einspruch.
Danke für die erhellende Antwort. Anstelle des Fragestellers würde ich die "geschenkte" Erhöhung des Verlustvortrages aber doch lieber einfach dankbar und kommentarlos annehmen.
In ein gelöschtes Programm ist schlecht reinzuschauen.
Was mich ein bisschen wundert - kaum sind ein paar Wochen vergangen und schon hat man keine Ahnung mehr, was man damals dort eingegeben hat.
Mit Recuva kann man die Dateien meistens wiederherstellen.
Danke für den Tipp. Ich konnte tatsächlich die Datei wiederherstellen, doch Elster weigert sich, die Datei zu öffnen. Angeblich ist die Integritätsprüfung fehlgeschlagen.
Gibt es irgendeine Möglichkeit, die Datei mit einer anderen Software auszulesen?
Das mit den Bearbeitungsvermerken finde ich eine drollige Begründung. Arbeiten die da noch mit Pergament und Federkiel? Eine Kopie müßte doch aus der Computerdatei gezogen werden und da werden doch wohl kaum Arbeitsvermerke drauf sein.
manche Finanzämter arbeiten noch so.
In anderen werden alle Papiererklärungen eingescant, so dass der Bearbeiter die auch nur noch elektronisch sieht.
Das hat mit den alten Utensilien nichts zu tun - die Erklärung ist Eigentum des Staates - würdest Du Kopien Deiner Papiere an Unberechtigte geben?
Und das ist ein Steuerpflichtiger nicht.
Wenn Du authentisiert abgegeben hast, dann hat das Finanzamt keine Kopie der Steuererklärung, denn es hat nur Daten und keine Möglichkeit daraus irgendetwas zu machen.
Hast Du komprimiert abgegeben, dann sind interne Vermerke auf der Steuererklärung und sie wird nicht mehr herausgegeben.
Welches Geld?