Von "normalerweise" kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Und zwar deswegen nicht, weil das Verfahren der steuerlichen Erfassung von Gewerbebetrieben bzw. Kapitalgesellschaften weder gesetzlich geregelt ist noch dazu irgendwelche bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften existieren. Hinzu kommt, dass nach meiner Erfahrung die Neuerfassungsstelle beim Finanzamt diejenige ist, die am schwächsten besetzt ist (Halbtagskräfte, Minijobber usw.).

Ich melde regelmäßig Unternehmen in allen Bundesländern zur steuerlichen Erfassung an und habe als Bearbeitungsfristen von drei Wochen bis zu anderthalb Jahren schon alles erlebt. Am heftigsten wird es, wenn Gesellschaften mit deutscher Rechtsform, aber Geschäftsleitung im EU-Ausland ins Spiel kommen und die Finanzämter sich streiten, wer eigentlich zuständig ist.

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Ja, sicher hast du das Recht, bei deinem Vermieter eine Badewanne zu beantragen. Beantragen kann man immer alles bei jedem.

Allerdings besteht für deinen Vermieter keine Verpflichtung, deinem Antrag nachzukommen oder sich auch nur überhaupt dafür zu interessieren.

Du hast bei ihm eine Wohnung in dem Zustand angemietet, in dem sie nun mal bei der Anmietung war - etwas anderes dürfte sich wohl auch nicht aus deinem Mietvertrag ergeben. Dass dir die Wohnung in diesem Zustand nun auf einmal nicht mehr genügt, ist doch nicht die Schuld deines Vermieters. Er hält sich wahrscheinlich nach wie vor an den Vertrag.

Ihr könnt natürlich den Mietvertrag in gegenseitigem Einvernehmen mit dem Vermieter dahingehend ändern, dass er euch eine Wanne einbaut. Aber selbstverständlich steht ihm dann auch eine höhere Miete zu.

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Der Gewinn aus dem Unternehmen wird nur in Georgien besteuert; in Deutschland ist er lt. dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei.

Dennoch musst du ihn in deiner deutschen Steuererklärung angeben, denn er beeinflusst den Steuersatz auf dein übriges, in Deutschland steuerpflichtiges Einkommen.

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Zählt die Unterhaltszahlung (jährlich 12000 Euro) als Einkommen?

Nein. Nur Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können steuerpflichtige Einnahmen sein (§ 22 Nr. 1a i. V. m. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).

Kann ich hier nun zusätzlich noch einen Verlustvortrag beim Finanzamt stellen und dadurch rückwirkend mein zu versteuerndes Einkommen reduzieren?

Wenn du für die betreffenden Jahre noch nicht bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt worden bist bzw. die Veranlagung noch änderbar ist und du negative Einkünfte hattest, kannst du die Erklärung jetzt noch abgeben.

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Am 27.12.2019: Per "ausstehende Einlage (eingefordert)" an "Gezeichnetes Kapital"

Am 03.01.2020: Per "Bank" an "ausstehende Einlage (eingefordert)".

Nix Debitor.

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Was passiert , wenn das Finanzamt vergisst die Umsatzsteuer abzubuchen?

Nichts.

Säumniszuschläge können nicht entstehen, da die fälligen Zahlungen - egal, wann sie tatsächlich abgebucht werden - als bei Fälligkeit entrichtet gelten (§ 224 Abs. 2 Nr. 3 AO).

Wenn keine Abbuchung erfolgt, tritt irgendwann Zahlungsverjährung ein (§ 228 AO) und die Lastschrift kann auch durch das Finanzamt nicht mehr nachgeholt werden.

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Die Antwort verrät die 2. Seite deines Steuerbescheides (und die entsprechende Passage in den Erläuterungen zu demselben):

Du hattest Einkünfte, die zwar für sich genommen steuerfrei sind, jedoch zur Ermittlung des Steuersatzes dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Und wenn dann diese Summe den Grundfreibetrag übersteigt, wird der sich dadurch ergebende Steuersatz (in deinem Fall: 5,475 %) auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet - selbst wenn dieses für sich genommen unter dem Grundfreibetrag liegt.

Was ist hier schief gelaufen?

Nichts. Es hat alles eine Rechtsgrundlage.

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Ein stiller Gesellschafter werde ich nicht denn wäre ich Miteigentümer ohne Stimmrecht in der Firma eingetragen

Stille Gesellschafter sind keine "Miteigentümer ohne Stimmrecht". Sie sind überhaupt keine Eigentümer.

Ich will nur investieren

Das tut ein stiller Gesellschafter.

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Wenn ich jetzt eine Wohnung kaufe für 100000 und für 5000/ Jahr vermiete, dann muss ich doch nicht alles versteuern, oder?

In den meisten Fällen nicht.

Kann doch auch was von den 5000 Euro Einnahmen abschreiben, nicht?

Nein. Aber du kannst die zur Erzielung der Einnahmen notwendigen Kosten (im Steuerrecht "Werbungskosten" genannt) abziehen.

Wieviel denn?

Wie hoch deine Werbungskosten sind, weißt du doch nur alleine. Es gibt dafür weder eine Obergrenze noch irgendwelche Pauschalen.

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Einerseits hast du eine Betriebseinnahme (entweder 1.000 EUR oder 840,37 EUR; je nachdem, ob du MWSt.-pflichtig bist oder nicht).

Andererseits musst du den Restbuchwert der Drohne ausbuchen, weil die Drohne ja nicht mehr da ist. Und ab der Ausbuchung gibt es auch nichts mehr abzuschreiben.

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Kommt drauf an.

Wenn du das Haus selbst entkernt hast und anschließend nur den Bauschutt entsorgst, ist die Entsorgung nicht absetzbar.

Hast du hingegen einen Handwerksbetrieb engagiert, dessen vertragliche Hauptleistung in der Entkernung (und ggf. weiteren Sanierungsarbeiten) des Hauses bestand, dann ist die Bauschuttentsorgung Nebenleistung zu dieser Hauptleistung. Da die Sanierung selbst unter § 35a Abs. 3 EStG fällt, ist dann folglich auch die Bauschuttentsorgung begünstigt. Da dabei kein Material verwendet wird, sondern es sich um eine reine Dienstleistung handelt, gibt es auch keine Einschränkung in Bezug auf den in Rechnung gestellten Betrag (abgesehen von dem allgemeinen Höchstbetrag von max. 1.200,00 € Steuerersparnis).

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Ich habe seit ein paar Monaten Nebengewerbe und bekomme vom Finanzamt keine Steuernummer? Sie meint erst wenn ich was verkaufe. Ist das normal?

Leider muss man sagen: Diese Vorgehensweise des Finanzamts ist seit einiger Zeit nicht mehr unnormal.

Damit habe ich nicht gesagt, dass sie legal sei. Vielmehr ist sie nach meiner Überzeugung nicht ansatzweise vom Gesetz gedeckt. Auch die Rechtsprechung sowohl der Finanzgerichte als auch des Bundesfinanzhofes ist in dieser Hinsicht völlig eindeutig, wird aber von der Finanzverwaltung weitgehend ignoriert.

Wie ich in der Praxis beobachte, verfahren immer mehr Finanzämter in der von dir beschriebenen Weise. Ob sie sich dabei von geschriebenen oder ungeschriebenen finanzverwaltungsinternen Anweisungen leiten lassen oder nicht, ist mir nicht bekannt. Ich weiß auch nicht, ob solche Anweisungen existieren. (Falls es sie gibt, sind sie ebenfalls rechtswidrig.)

Hintergrund dieser Verfahrensweise ist, dass die Finanzämter das Vergabeverfahren dazu nutzen, jegliche potenziellen Gefahren für das Steueraufkommen von vornherein zu eliminieren. Beispielsweise sollen Unternehmen, denen der Geruch von Umsatzsteuerkarussells oder Scheinfirmen anhaftet, gar keine Steuernummer erhalten. Dies könnte jedenfalls das Vorgehen in deinem Fall erklären: Das Finanzamt gibt sich erst dann halbwegs überzeugt, dass es dir nicht nur um den Vorsteuerabzug geht, sondern dass du auch tatsächlich Umsätze tätigen willst, wenn du tatsächlich etwas verkaufst. Es setzt sich dabei über die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften hinweg, die bestimmte Mindestrechnungsinhalte vorschreiben, indem es dir unmöglich macht, diese Vorschriften einzuhalten, wenn du Rechnungen schreibst. Damit zwingt das Finanzamt dich faktisch, entweder unkorrekte Rechnungen zu schreiben (die du dann später korrigieren musst) oder mit dem Rechnungsschreiben zu warten, bis du eine Steuernummer hast.

Um es nochmals klar auszusprechen: Eine Rechtsgrundlage für eine solche Verfahrensweise hat das Finanzamt nicht.

Leider gibt es bisher keine Rechtsprechung dazu, was ein angemessener Zeitraum zur Vergabe einer Steuernummer nach Einreichung des Eröffnungsfragebogens wäre. Das Finanzgericht Hamburg hat aber mit Beschluss vom 30.08.2016 (Az. 6 V 105/16) unmissverständlich formuliert: "Nicht nur die Versagung, sondern auch die Verzögerung der Erteilung einer Steuernummer, kann einen unzulässigen Eingriff in Art. 12 GG darstellen." (Art. 12 GG regelt das Grundrecht auf Berufsfreiheit.)

Gestützt auf diese Rechtsprechung solltest du unnachgiebig und mit hohem Druck auf das Finanzamt dein Verlangen nach einer Steuernummer weiter verfolgen. Zögere nicht, nötigenfalls und binnen kurzer Frist deswegen, wenn nötig, Untätigkeitseinspruch einzulegen*) und vor das Finanzgericht zu ziehen. Andere Praktiker werden dafür dankbar sein, je mehr Rechtsprechung zu diesen Fragen es gibt.

___________________________________________________

*) Nach meiner Überzeugung sind maximal 4 Wochen - wenn alle notwendigen Angaben und Informationen dafür vorliegen - ein angemessener Zeitraum, um einen Antrag auf Steuernummer zu prüfen und eine Steuernummer zu erteilen oder die Vergabe per schriftlichem Bescheid abzulehnen. Die Voraussetzungen für § 347 Abs. 1 Satz 2 AO sind deshalb m. E. nach deren Ablauf gegeben.






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Kann meine GmbH, in der es nur mich und sonst kein Personal gibt, ihrer
Geschäftstätigkeit nachgehen, wenn ich aus Spanien die Geschäftsführung
und alles Nötige erledige?

Selbstverständlich. Schließlich zieht ja nicht die GmbH nach Spanien um, sondern du.

Oder muss es hier in Deutschland Personal geben?

Müssen muss gar nichts.

Würde die GmbH nur in Deutschland besteuert oder auch in Spanien aufgrund der Geschäftsleitung (mir)?

Kommt drauf an.

Wenn es so ist, wie du oben schreibst:

Es wäre nur ein Büro vorhanden (, das den steuerrechtlichen Vorschriften
entspricht) und dass ich ein paar Tage im Jahr nutzen würde.

könnte das dafür sprechen, dass die Geschäftsleitung von Deutschland aus erfolgt. In diesem Falle läge das Besteuerungsrecht (für die Ertragsteuern) ausschließlich bei Deutschland. 

Anders wäre es, wenn man bei objektiver Beurteilung zu dem Schluss kommen würde, dass du die maßgeblichen geschäftsleitenden Entschlüsse und Maßnahmen unter spanischer Sonne fasst. Dann wäre allein Spanien berechtigt, die Erträge dieser deutschen GmbH zu besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a DBA Spanien).

AStG?

Das hat damit gar nichts zu tun.

In welcher Form würde ich mir am besten Geld auszahlen lassen?

Cash. Was man hat, das hat man.

Gehalt?

Ja.

Dividenden?

Ja.

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Tjaaaaaaaa...  Deklinieren wir's mal durch:

"Außergewöhnliche Belastungen" = zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. (§ 33 Abs. 1 EStG).

Zwangsläufig = wenn der Steuerpflichtige sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG)

rechtliche Gründe? Nein. Zum Besuch des Sohnes in der JVA ist niemand rechtlich verpflichtet.

tatsächliche Gründe? Nein. Zum Besuch des Sohnes in der JVA wird wohl auch niemand gezwungen (Jedenfalls deutest du diesbezüglich nichts in der Fragestellung an.).

sittliche Gründe = "wenn ein billig und gerecht denkender Mensch sich zur Leistung verpflichtet fühlen würde" (Frotscher/Geurts, EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen, Rn. 39). Das würden wohl die meisten Menschen von sich sagen, egal, weswegen Sohnemann brummt.

Aber: "Teilweise wird eine gesellschaftliche Sanktion bei Unterlassen der
Aufwandsübernahme gefordert (keine bloße Anstandspflicht)" und: "Die Beurteilung, ob  sittliche Gründe für eine Zwangsläufigkeit sprechen, ist dem gesellschaftlichen Wandel von Werten unterlegen. Insoweit ist dieses Tatbestandsmerkmal durch richterliche Rechtsfortbildung auszufüllen." (ebd.)

Der Bundesfinanzhof legt einen ganz strengen Maßstab an. Er zitiert dazu: "Dabei müsse die sittliche Verpflichtung des einzelnen von seiner
Umgebung als so schwerwiegend betrachtet werden, daß sie ihre Erfüllung
als eine selbstverständliche Handlung erwartet und die Mißachtung dieser
Erwartung den Ruf des Betreffenden empfindlich beeinträchtigen würde,
so daß er dadurch eine Einbuße in seiner gesellschaftlichen Stellung zu
befürchten hätte (so Leingärtner, Steuer und Wirtschaft 1956, Sp.815,
819 f., 824). Hieran anknüpfend stellen Schmidt/Drenseck (a.a.O., Anm.5
d) darauf ab, ob die Unterlassung der zu beurteilenden Handlung
Nachteile im Sinne von Sanktionen im sittlich-moralischen Bereich oder
auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann, ob das Unterlassen
also als moralisch anstößig empfunden wird (Schmidt/Drenseck, a.a.O.,
Anm.5 d; ähnlich auch Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG
Anm.190)." (BFH, Urteil vom 24.07.1987 - III R 208/82; BStBl II 1987, 715)

Und: "Die Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen sind deshalb regelmäßig ebenso wenig als außergewöhnlich, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge und etwaige andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen wie Aufwendungen für sonstige Formen der Kontaktpflege etwa durch Telefongespräche. ...  Eine sittliche Verpflichtung ... ist nur dann anzunehmen, wenn nach dem Urteil der Mehrzahl billig und gerecht denkender Mitbürger ein Steuerpflichtiger sich zu einem solchen Verhalten verpflichtet sehen kann. Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein reichen nicht aus. Das sittliche Gebot muss vielmehr ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung treten, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann." (BFH, Urteil vom 02.12.2004 - III R 27/02; BFH/NV 2005, 1248)

Und da liegt der Hase im Pfeffer. Es mag zwar sittlich zu billigen und mit Blick auf eine eventuelle Resozialisierung auch wünschenswert sein, wenn der Kontakt zum Sohn im Knast gehalten wird, aber du wirst von der Gesellschaft nicht geächtet werden, wenn du es nicht tust. Es besteht also kein moralischer Zwang. Deshalb wirst du keinen Finanzrichter (und erst recht keinen Finanzbeamten) finden, der hier die Zwangsläufigkeit als gegeben ansieht.

Und weil die Aufwendungen also nicht zwangsläufig erfolgen, liegen keine außergewöhnlichen Belastungen vor.



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Die korrekte Antwort lautet: Je nachdem. Du hast gewissenhaft zu prüfen, ob die jeweilige Ausgabe für deine nichtselbständigen oder die selbständigen Einkünfte angefallen ist. Und davon hängt der Ansatz als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ab.

Nehmen wir aber an, die Ausgaben wären sämtlich nur für die selbständige Arbeit angefallen, dann könntest du daneben immer noch und ungeschmälert den Arbeitnehmer-Pauschbetrag für die nichtselbständige Arbeit in Anspruch nehmen.

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Du musst überhaupt keine verwenden.

Da weder das Einkommensteuerrecht noch -bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016- das steuerliche Verfahrensrecht den Begriff "Steuernummer" überhaupt kennen, bist du zur Angabe einer Steuernummer überhaupt nicht verpflichtet. Weil du dazu nicht verpflichtet bist, steht es dir praktisch auch völlig frei, welche der beiden Nummern du verwendest oder ob du dir selbst irgendeine ausdenkst. Wie gesagt: Es gibt diesbezüglich keinerlei Vorschrift!

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