Warum sollte dein Nachbar verpflichtet sein, für etwas zu bezahlen, das du lediglich befürchtest, dessen Eintritt aber überhaupt nicht sicher ist?

Es gibt keine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage dafür, dass du dein Haus begutachten und fotografieren lässt und dein Nachbar dafür bezahlen muss.

Erst falls irgendwann tatsächlich Schäden aufträten und in einem Prozess festgestellt würde, dass diese von deinem Nachbarn verursacht worden sind, hätte er den Schaden zu ersetzen und außerdem die Prozesskosten einschließlich der Kosten der Beweissicherung (für die Schäden - nicht für den "Urzustand").

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eine Steuernummer erhalte ich laut Finanzamt als Jugendlicher nicht

Solltest du so eine Auskunft vom Finanzamt bekommen haben, wäre die jedenfalls falsch. Ob jemand mit seinen Einkünften steuerpflichtig ist oder nicht, hängt nicht vom Alter ab, auch nicht vom Geschlecht, vom Beruf, von der Geschäftsfähigkeit usw. Vielmehr lediglich davon, ob steuerpflichtige Einkünfte da sind (und die einschlägigen Freibeträge überschritten sind) oder nicht.

sie müssten über das Vormundschaftsgericht einen Antrag stellen?

Das ist zutreffend, hat aber mit der Steuer nichts zu tun, sondern ist nur Voraussetzung dafür, dass du mit Dritten Verträge abschließen darfst, die für dich nicht allein Rechte, sondern auch Pflichten mit sich bringen.

Ist das nicht sehr umständlich und teuer, sodass es sich gar nicht lohnt für diese Kleinbeträge?

Erstens: Für das Finanzamt lohnt es sich tatsächlich nicht, weil du so wenig verdienst, dass davon ohnehin nichts besteuert würde.

Zweitens: Weshalb gibst du dich mit einer Taschengeldaufbesserung zufrieden, statt richtig fett Kohle zu verdienen und Milliardär zu werden?

Gibt es irgendeinen einfachen anderen Weg?

Höchstens, es gar nicht erst anzufangen.

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Überhaupt nicht.

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist ja keine Steuererklärung, in die Erträge und Kosten gehören, sondern sie ist dazu da, Umsatzsteuer anzumelden und Vorsteuer geltend zu machen.

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Von "normalerweise" kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Und zwar deswegen nicht, weil das Verfahren der steuerlichen Erfassung von Gewerbebetrieben bzw. Kapitalgesellschaften weder gesetzlich geregelt ist noch dazu irgendwelche bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften existieren. Hinzu kommt, dass nach meiner Erfahrung die Neuerfassungsstelle beim Finanzamt diejenige ist, die am schwächsten besetzt ist (Halbtagskräfte, Minijobber usw.).

Ich melde regelmäßig Unternehmen in allen Bundesländern zur steuerlichen Erfassung an und habe als Bearbeitungsfristen von drei Wochen bis zu anderthalb Jahren schon alles erlebt. Am heftigsten wird es, wenn Gesellschaften mit deutscher Rechtsform, aber Geschäftsleitung im EU-Ausland ins Spiel kommen und die Finanzämter sich streiten, wer eigentlich zuständig ist.

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Wenn wir vom Einkommensteuerbescheid für 2016 sprechen, dann ist es wahrscheinlich, dass die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Frage "Ausbildungskosten = Werbungskosten oder Sonderausgaben?" nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 AO vorläufig erfolgt ist. Sie ist dann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch änderbar, solange der Vorläufigkeitsvermerk nicht aufgehoben worden ist.

Zwar gibt es mittlerweile eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage, ob Kosten einer Erstausbildung Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, allerdings gibt es m. E. noch keine Allgemeinverfügung, durch welche Vorläufigkeitsvermerke wegen dieser Frage aufzuheben seien (Ich habe verstanden, bei dir geht es nicht um eine Erst-, sondern eine Zweitausbildung; aber die Frage der Behandlung der Erstausbildung ist der Grund für den Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid).

Deshalb kannst du dich auf § 165 Abs. 2 Satz 1 AO berufen und die Änderung des Steuerbescheides beantragen. Nur schnell solltest du sein, bevor eine etwaige Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung den Vorläufigkeitsvermerk aus deinem Steuerbescheid fegt.

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Das Unternehmen habe ich jedoch noch nicht beim Gewerbeamt angemeldet, somit ist die Unternehmung also noch nicht endgültig gegründet, richtig?

Falsch. Das Unternehmen wird doch nicht durch die Gewerbeanmeldung gegründet. Die Gewerbeanmeldung ist - wie der Begriff nahelegt - doch nichts anderes als die Anzeige an die zuständige Gewerbebehörde, dass die zuvor gegründete Gesellschaft nun einen Gewerbebetrieb unterhält.

Kann ich dies umgehen?

Natürlich. Wenn die Gesellschaft nicht arbeitet, also weder Umsätze noch Gewinn macht, gibt es ja auch nichts zu versteuern.

Kann ich die Gewerbeanmeldung herauszögern bis zum 01.05?

Ja. Allerdings liegt damit eine Ordungswidrigkeit gem. § 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO vor.

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Listen kann es dazu nicht geben, weil ja jede Immobilie sich von allen anderen komplett unterscheidet und darüber hinaus sich in ihrem Zustand - also auch ihrem Wert - permanent ändert. Und ändert sich nicht die Immobilie, so ändert sich der Markt.

Den Wert kannst du allenfalls ganz grob schätzen, indem du z.B. in den jährlichen Grundstücksmarktbericht deines Gutachterausschusses schaust oder Immobilienportale nach Objekten absuchst, die so ähnlich sind wie deines.

Wenn du es genauer wissen willst, musst du ein Verkehrswertgutachten von einem Sachverständigen anfertigen lassen. Du kannst die Berechnungen, die dieser anstellt, natürlich auch selbst vornehmen, wenn du über die notwendige Datenbasis verfügst. Guck einfach in die ImmoWertV und wähle das geeignete Verfahren aus.

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Also, mal unterstellt, weder du noch dein Ehemann habt außer den von dir genannten weitere Werbungskosten. Dann wird bei ihm dadurch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.000,00 EUR) um (26 km x 276 Tage x 0,30 EUR/km minus 1.000,00 EUR = ) 1.152,80 EUR überschritten. Weiter unterstellt (du hast dazu keine Angaben gemacht), euer gemeinsamer Grenzsteuersatz liege bei ca. 30 %, dann spart ihr ca. 30 % v. 1.152,80 EUR = 346 EUR Steuern. Bei diesen Parametern käme die von dir ausgerechnete Erstattung also durchaus hin.

Wenn du genaueres wissen willst, musst du schon sämtliche Details auf den Tisch legen.

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Das ist keine Frage von Können, sondern vielmehr von Müssen: Der Spender hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Quittung (§ 368 Satz 1 BGB).

Diese ist aber nicht zu verwechseln mit einer Spendenbescheinigung, welche zum Sonderausgabenabzug berechtigen würde; eine solche Berechtigung besteht nämlich allein durch die Quittung nicht.

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Ja, sicher hast du das Recht, bei deinem Vermieter eine Badewanne zu beantragen. Beantragen kann man immer alles bei jedem.

Allerdings besteht für deinen Vermieter keine Verpflichtung, deinem Antrag nachzukommen oder sich auch nur überhaupt dafür zu interessieren.

Du hast bei ihm eine Wohnung in dem Zustand angemietet, in dem sie nun mal bei der Anmietung war - etwas anderes dürfte sich wohl auch nicht aus deinem Mietvertrag ergeben. Dass dir die Wohnung in diesem Zustand nun auf einmal nicht mehr genügt, ist doch nicht die Schuld deines Vermieters. Er hält sich wahrscheinlich nach wie vor an den Vertrag.

Ihr könnt natürlich den Mietvertrag in gegenseitigem Einvernehmen mit dem Vermieter dahingehend ändern, dass er euch eine Wanne einbaut. Aber selbstverständlich steht ihm dann auch eine höhere Miete zu.

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Der Gewinn aus dem Unternehmen wird nur in Georgien besteuert; in Deutschland ist er lt. dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei.

Dennoch musst du ihn in deiner deutschen Steuererklärung angeben, denn er beeinflusst den Steuersatz auf dein übriges, in Deutschland steuerpflichtiges Einkommen.

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Und wie und auf welche Weise soll es zu einer sachgerechten und korrekten Steuerfestsetzung kommen, wenn du eine unvollständige Steuererklärung abgibst? Worin besteht dann der Unterschied zu der - zwangsläufig ebenfalls nicht korrekten - Schätzung?

Übrigens: Du hast keine 4 Wochen Widerrufsfrist (Was willst du denn widerrufen?).

Du hast eine Einspruchsfrist von 1 Monat.

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Zählt die Unterhaltszahlung (jährlich 12000 Euro) als Einkommen?

Nein. Nur Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können steuerpflichtige Einnahmen sein (§ 22 Nr. 1a i. V. m. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).

Kann ich hier nun zusätzlich noch einen Verlustvortrag beim Finanzamt stellen und dadurch rückwirkend mein zu versteuerndes Einkommen reduzieren?

Wenn du für die betreffenden Jahre noch nicht bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt worden bist bzw. die Veranlagung noch änderbar ist und du negative Einkünfte hattest, kannst du die Erklärung jetzt noch abgeben.

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Ich meine, dass eine Klage auf Herausgabe nach § 2287 Abs. 1 BGB anhand des Sachverhaltes, so, wie du ihn schilderst, aussichtslos wäre. Die Vorschrift setzt die Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, seitens des Schenkers voraus. Für eine solche Absicht bestehen nach deiner Sachverhaltsbeschreibung aber keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr scheint es doch so, dass die schenkende Witwe sich mit dem Geschenk nur bei der Pflegerin für die Pflege bedanken wollte und den Schlusserben dabei überhaupt nicht im Blick hatte.

Zu einer Rückgabe des Geschenkes könnte es also nur auf der Grundlage eines Vergleiches kommen.

Der Schenkungsteuerbescheid würde dann allerdings nur insoweit aufgehoben, als das Geschenk - die Immobilie - tatsächlich in Gänze oder teilweise herausgegeben wird. Eine Geldzahlung der Beschenkten an den Schlusserben, die per Vergleich vielleicht vereinbart wird, um der Herausgabe zu entgehen, oder jegliche andere Form eines Surrogats erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Das FG Münster hat hierzu formuliert (Urt. v. 14.2.2019 – 3 K 1237/17 Erb): "Eine analoge Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Fällen anderer als der dort genannten Abwendungszahlungen kommt [ebenfalls] nicht in Betracht".

Das Gericht liegt damit auf der Linie des BFH, der seine eigene Rechtsprechung zitiert hat (Urt. v. 08.10.2003 - II R 46/01): "Der Umstand, dass der Kl. das Geschenk nach wie vor innehat, steht dem Erlöschen der Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entgegen (BFH, BFH/NV 1986, 768)."

Allerdings muss ich darauf hinweisen, dass gegen das erwähnte Urteil des FG Münster noch ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig ist (II R 24/19).

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Mit deiner Großmutter bist du in gerader Linie verwandt. Deshalb bist du (nicht allein, aber eben auch) verpflichtet, ihr Unterhalt zu gewähren, wenn sie nicht selbst über das notwendige Einkommen verfügt (§ 1601 BGB).

Aufgrund dieser Unterhaltspflicht kannst du - im Rahmen der dafür geltenden Höchstbetragsregelung - deine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen in deiner Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG).

Dass die Zahlungen auf ein von deinem Vater verwaltetes Konto laufen, erschwert allenfalls den Beweis, dass sie nicht für ihn, sondern für deine Großmutter bestimmt sind, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Sachlage, da dein Vater insoweit nur als Treuhänder für deine Großmutter fungiert.

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Die Frage, in welcher Rechtsform ihr geschäftlich tätig werden wollt, müsst ihr doch bereits vor der Gewerbeanmeldung entschieden haben (zB. GbR, GmbH, OHG, KG).

Ob du minderjährig bist oder nicht, spielt für die Rechtsformwahl keine Rolle. Es ist nur für den Abschluss des Gesellschaftsvertrags nach getroffener Wahl von Bedeutung, da du dafür mangels eigener Geschäftsfähigkeit vertreten werden musst.

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kein Testament da.

also gesetzliche Erbfolge: Mutter und Sohn je zur Hälfte.

Der Sohn hat nichts ausbezahlt bekommen ( war so gewollt

= freiwillige Zuwendung des Sohnes an die Mutter (NACH erhaltener Erbschaft, d.h. aus seiner Stellung als Erbe heraus; denn vorher konnte er ja nichts verschenken, weil es ihm nicht gehörte).

Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Das Erbe, auf das der Sohn Anspruch hatte, überstieg den erbschaftsteuerlichen Freibetrag.
  2. Es überstieg ihn nicht.

Im zweiten Fall hätte der Sohn kein Problem (und die Mutter wegen der Schenkung auch nicht).

Im ersten Fall läge Steuerhinterziehung durch den Sohn wegen der Erbschaftsteuer vor. Außerdem wäre zu prüfen, ob die nachfolgende Schenkung an die Mutter schenkungsteuerpflichtig war; war sie es, wäre auch Schenkungsteuer hinterzogen.

Lebt jetzt der Freibetrag, der theoretisch nach dem Tod des Vaters da war und nicht genutzt wurde, wieder auf?

Da lebt gar nichts wieder auf. Vor allem nicht, wenn nichts versteuert worden ist (weil es vielleicht auch nicht versteuert werden musste - s.o., Fall 2), denn das heißt ja nichts anderes, als dass der Freibetrag bei der Vererbung von Vater auf Sohn faktisch ja DOCH in Anspruch genommen worden ist.

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Nein, musst du nicht.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist ein Instrument, das ausschließlich für den Dienstleistungs- und Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union erfunden wurde und ausschließlich dort eine Rolle spielt. Die USA gehören nicht dazu.

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Was er während dieser Zeit verdient hat, sind ganz normale Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Es spielt doch keine Rolle, wo er während dieser Zeit gewohnt hat.

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