Fa stuft mich unerwartet auf 1 von 3,geht das??

5 Antworten

Wenn die Trennung am 31. 12. 2018, oder davor erfolgte, liegen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung ab dem 01. 01. 2019 nicht mehr vor. Damit ist die Steuerklasse 1 richtig.

Um für 2019 noch die Zusammenveranlagung zu wählen, müsstet Ihr in 2019 einen "Versöhnungsversuch" starten und mindestens 1 Tag zusammen leben.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Musti236 
Beitragsersteller
 14.08.2019, 10:56

Danke an alle, habe auch mit F. Amt telefoniert.. Ist halt so, mein Pech...ist ärgerlich... Der Anwalt hat mir das Gegenteil erzählt

wfwbinder  14.08.2019, 11:10
@Musti236

Anwälte sind zwar gem. Steuerberatungsgesetz zur Steuerberatung berechtigt, haben aber nur äußerst selten Ahnung von der Materie.

lebe seit12.18

Ergo ist die Einstufung in LStKl. I mit Wirkung von Jauar 2019 korrekt.

günstiger wäre gewesen, wenn man sich erst 1.19 getrennt hätte....

Ihr könnt ja nochmals eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, das bereinigt das alles.


wfwbinder  14.08.2019, 10:30
Ihr könnt ja nochmals eine  gemeinsame Steuererklärung abgeben, das bereinigt das alles.

Wie soll das gehen, wenn die sich am 31. 12. 2018 getrennt haben? Voraussetzung für die Zusammenveranlagung:

§ 26 EStG

(1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.

beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,

2.

sie nicht dauernd getrennt leben und

3.

bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.

Wenn die aber schon seit 2018 getrennt leben, haben die Voraussetzungen in 2019 nicht vorgelegen.

KarinM  14.08.2019, 11:00
@wfwbinder

Das war als Witz gedacht. Das geht nur wenn Sie wieder zusammen sind.

LittleArrow  14.08.2019, 13:55
@KarinM

Die Antwort war kein Witz, sondern nicht hilfreich für den Fragesteller in seiner Situation.