Einmalbezahlung von Masterarbeit, wie versteuern?
Ich habe in einem Unternehmen meine Masterarbeit geschrieben. Die sechs Monate Forschung (Wisschenschaft) dort wurden bezahlt und normal vom Betrieb besteuert. Im Folgejahr (2017) habe ich meine Masterarbeit abgeschlossen und der Betrieb hat mir diese fertige Arbeit als "Aufwandsentschädigung" abgekauft. Ich habe also Anfang 2017 900 Euro von dem Betrieb bekommen in dem ich zuvor geforscht habe, jedoch war ich zu dem Zeitpunkt dort nichtmehr angestellt. Mit dem Geld auf dem Konto, kam ein Brief, dass ich diese Summer selber versteuern muss.
Sonst habe ich im Jahr 2017 (bis auf Hartz 4) keinen Cent dazuverdient, weil die Suche nach dem ersten Job nach dem Studium etwas schleppend war...
Nun frage ich mich, wie ich diese 900 Euro versteuen muss. Ich vermute als freiberufliche Tätigkeit in Anlage S. Jedoch habe ich zwar meine Steuernummer von der Anstellung in 2016, allerdings keine neue Steuernummer als Freiberufler beantragt. Eine Rechnung über die Arbeit habe ich auch nicht. Dass ich am Ende eine kleine Summe erhalten werde wurde zuvor zu Zeiten der Anstellung im Betrieb besprochen, dann kam das Geld mitsamt Infobrief irgendwann automatisch auf mein Konto.
Ausgaben sind mir auch nicht angefallen, weil ich das bisschen Schreibmaterial und den Computer den ich dafür brauchte, eh schon zuhause stehen hatte....
Im Wust von Anlagen und Zeilen, weiß ich nun einfach nicht, wo ich die 900 Euro eintragen muss und ob sonst noch was auszufüllen ist.
3 Antworten
Zu wenig für Einkommensteuer - vergiss es einfach.
Nun, die Frage nach der Versteuerung der Aufwandsentschädigung ist bereits beantwortet. Aber hier sehe ich noch Handlungsbedarf:
Suche nach dem ersten Job nach dem Studium etwas schleppend
Nicht nur die Studienkosten für das Masterstudium, sondern auch die Bewerbungskosten lassen sich einkommensteuerlich jahresweise in der Anlage N berücksichtigen und im Rahmen eines Antrages zur Verlustvortragsfeststellung (siehe Mantelbogen, Zeile 2) zurück- bzw. vortragen. Ich möchte nur daran erinnern.
Auch auf die Gefahr einer Wiederhólung hin - zu wenig für Einkommensteuer - vergiss es einfach.
Grundfreibetrag 2018: 9.000,00 Euro
Freigrenze § 22: 256 Euro
Härtefallregelung § 36 (3): 410,00 Euro
Härtefallregelung Gleitzone § 70 EStDV: bis 820 Euro
...was angesichts der vorhandenen Einkünfte von vielleicht 900 Euro dann aber auch eher müßig sein dürfte. Es wird ja sofort horizontal verrechnet.
Ja, so isses. Die sofortige Verrechnung der Studienkosten aus 2017 mit der Aufwandsentschädigung in Anlage 2017, beides in der Anlage N, ist leider wahr, aber da die Höhe der Studienkosten nicht bekannt ist, wollte ich Reagenzglas (Chemiestudium? Keine Promotionsabsichten?) an die jahresweise Ermittlung und Geltendmachung der gesamten Studienkosten erinnern.
Wenn du in 2017 sonst keine Einkünfte hattest und vermutlich auch kein ALG I brauchst du keine Steuererklärung abgeben.
Ansonsten Anlage SO Zeile 10.
Ja, auch die Bewerbungskosten sind sehr mäßig. Wenn alles digital läuft, gibts kaum noch Anschaffungskosten.
Ich habe noch irgendwo gelesen, dass bei unter 410 Euro nicht versteuert werden muss. Wo liegt denn die Grenze nun wirklich (da 900 Euro ja noch frei zu sein scheinen)?