Einkünfte aus Online-Umfragen versteuern?
Hallo zusammen,
da ich oft mit der Bahn reise, beteilige ich mich von Zeit zu Zeit an einer Online-Test-Kampagne, bei der man die Internetqualität in den ICEs misst. Dafür gibt es pro Test/Fahrt 6€. Über den Daumen gepeilt, kommen bei mir da so 200€ im Jahr zusammen. Ich habe das immer als Spielerei gesehen (wie Dinge auf dem Flohmarkt verkaufen o.ä.) und dachte das sei steuerlich nicht relevant. Nun hat die Plattform in diesem Jahr erstmals meine Steuerdaten abgefragt, sodass ich davon ausgehen, dass die Einkünfte auch beim FA landen.
Meine Frage ist nun, wie sich das steuerlich verhält? Ich im hauptberuflich im öff.D. tätig und zudem freiberuflich in der Eventbranche, womit ich jährlich einen geringen vierstelligen Betrag erwirtschafte.
a) Ich habe in einem anderen Forum gelesen, dass es einen Freibetrag für Nebeneinkünfte von 410€ gibt. Trifft das auf diese Online-Umfragen konkret zu und falls ja, wird das mit denn Einkünften als Freiberufler zusammengerechnet?
b) Kann ich in den Fällen, wo ich für die Bahnfahrt selbst das Ticket gezahlt habe, den Fahrkartenpreis gegen die 6€ gegenrechnen auch wenn ich das Ticket ja egtl. zu einem anderen Zweck (um von A nach B zu kommen) gebucht habe.
c) Wo muss ich die Einkünfte in der Steuererklärung angeben?
Danke für eure Hilfe.
1 Antwort
Ich habe in einem anderen Forum gelesen, dass es einen Freibetrag für Nebeneinkünfte von 410€ gibt. Trifft das auf diese Online-Umfragen konkret zu und falls ja, wird das mit denn Einkünften als Freiberufler zusammengerechnet?
Das mit den 410,- Euro ist richtig, gilt aber neben Einkünften, von denen ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, also bei Arbeitnehmern.
§ 22 Nr. 3 EStG ist Dein Freund:
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. 2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.
Also keine Sorge.