Auslandsrechnungen in ELSTER erfassen (Kleinunternehmer)?
Hallo,
Ich bin ein Kleinunternehmer und habe dieses Jahr einige Rechnungen mit Reverse-Charge an ein Unternehmen aus Schweden gestellt.
Soll ich diese Einkünfte in diesem Kapitel der Anlage EÜR einführen?
"Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer: davon nicht steuerbare Umsätze sowie Umsätze nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 UStG"
Dann sollen alle Einkünfte (steuerbare und nicht steuerbare) in die Anlage S "Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit" eingetragen werden?
Dieses Einkommen berücksichtigt nicht die 22.000-Grenze für Kleinunternehmer, oder?
Vielen Dank!
1 Antwort
Du wirfst Dinge zusammen, die nichts miteinander zu tun. haben.
Deine Einnahmen vom schwedischen Kunden, gehören in die Zeile 15, KZ 103, da liegst Du richtig.
Dann sollen alle Einkünfte (steuerbare und nicht steuerbare) in die Anlage S "Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit" eingetragen werden?
Richtig, dass ist der Gewinn aus Zeile 109, KZ 219 der Anlage EÜR.
Du bist hier in der Einkommensteuer.
Was hat die Kleinunternehmergrenze aus dem Umsatzsteuergesetz mit der Einkommensteuer zu tun?
Dann verstehe ich, dass dieses Einkommen nicht auf die Kleinunternehmergrenze angerechnet wird,
Entschuldige bitte, aber Du hast anscheinend grundlegende Probleme mit Begriffen.
Umsatz = Einnahmen
Einkommen = Einnahmen - Betriebsausgaben
Kleinunternehmer = Ein Unternehmer, der im Vorjahr (oder geschätzt in 1. Jahr) weniger als 22.000,- Euro Umsatz (Einnahmen) hatte. Da manche Einnahmen nicht zum Gesamtumsatz gem. § 19 UStG zählen, muss man das ggf. genau errechnen.
Auch ein Kleinunternehmer muss grundsätzlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Wenn Dein Finanzamt Dir mitgeteilt hat, dass sie darauf verzichten, um so besser für dich.
Aber mit der Einkommensteuer hat das absolut nichts zu tun. Dort zählt Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben = Gewinn = Einkommen aus selbständiger Arbeit.
Es war sehr hilfreich. jetzt ist es klar. Vielen Dank und frohe Weihnachten
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Meine Frage zur Kleinunternehmergrenze ist, weil mir das Finanzamt bei der Anmeldung letztes Jahr gesagt hat, dass ich nur die Einkommensteuer + Anlage EÜR abgeben muss. Ich habe also keine Umsatzsteuererklärung für 2021 eingereicht, aber sollte ich das tun?
Dann verstehe ich, dass dieses Einkommen nicht auf die Kleinunternehmergrenze angerechnet wird, denn in der Umsatzsteuererklärung sollte ich es hinzufügen "Steuerpflichtige Leistungen des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet" und summiere es nicht in "Umsatz im Kalenderjahr 2021 (Berechnung nach § 19 Absatz 1 und 3 UStG)".
Mit freundlichen Grüßen