Hallo,

in der Umsatzsteuererklärung gibst Du nur die Umsatzsteuerwerte ein.

D.h. Du füllst Deine Einnahmen aus dem Youtub-Kanal in die Zeile "Lieferungen und Leistungen zu 19 %" unter der Überschrift "Umsätze zum allgemeinen Steuersatz" ein.

Die Vorsteuer für Deinen PC gehört in die Zeile "Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern....." unter der Überschrift "Abziehbare Vorsteuerbeträge".

Den Betrag, den Du bereits vom Finanzamt für den PC erhalten hast, gehört in die Zeile "Vorauszahlungssoll 2022". Die Zeile ist ganz weit hinten unter der Überschrift "Verbleibende Umsatzsteuer / Überschuss". Wenn Du nur Geld erhalten hast, musst Du das mit einem Minuszeichen eingeben. Und dann kommt am Schluss der Betrag raus, den Du noch Deinem Finanzamt überweisen musst.

Dann wärst Du mit Deiner Umsatzsteuer durch.

Aber zusätzlich musst Du noch eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausfüllen. Dort listest Du alle Einnahmen und Ausgaben auf, die Du in dem Jahr hattest. Am Schluss bleibt Dein Gewinn oder Verlust übrig. Und diesen Wert musst Du dann in Deiner Einkommensteuererklärung vermutlich als Anlage für ein Einkommen aus Gewerbebetrieb eintragen. Das geht auch alles mit Elster Online

...zur Antwort

Die Kleinunternehmerregelung greift nur in DE. Sobald Du Geschäfte mit dem Ausland machst musst Du Dich an die dann geltenden Regeln zur USt halten. Diese sind innerhalb der EU anders als außerhalb. Du musst dann auch entsprechend Deine Rechnungen mit einem passenden USt-Vermerk versehen und diese Umsätze in der USt-VA unter anderen Kennzeichen angeben.

Schau mal, ob Dir der Link weiterhilft: https://www.kontolino.de/arbeitshilfen/wissenswertes/umsatzsteuertatbestaende/

Für genauere Antworten fehlen mir leider zu viele Angaben: Lieferung in EU-Länder, oder nicht - oder handelt es sich um Dienstleistungen, die Du erbringst...

...zur Antwort
...zur Antwort

Du kannst die Lizenz einfach zu dem Preis, den Du bezahlst weiterberechnen. Das ist Deine Preisfreiheit. Aber gesondert als Mehrwertsteuer oder verklausuliert als Gebühr darfst Du die von Dir bezahlte Mehrwertsteuer nicht ausweisen - und Dein Kunde darf keine Vorsteuer abziehen. Genau das schließt die Kleinunternehmerregelung aus.

...zur Antwort
...zur Antwort

Bei so kleinen Beträgen reicht eine Quittung bzw. ein Kassenbeleg aus. So wie Du schreibst, musst Du nur eine Rechnung schreiben, wenn Dein Kunde es von Dir verlangt. Und dann reicht eine in Word/Excel geschriebene Rechnung aus. Wenn Du diese digital verschickst, wandle die Rechnung zur Sicherheit in eine pdf-Datei um. Achte darauf, alle Pflichtangaben auf der Rechnung stehen zu haben. Mehr dazu kannst Du z. B. auf folgender Seite nachlesen: https://www.kontolino.de/arbeitshilfen/wissenswertes/mindestanforderungen-an-eine-rechnung/

...zur Antwort

Nein, melde es einfach rückwirkend an: Gewerbeanmeldung bei Deiner Gemeinde und dann noch über Elster für das Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Evlt. musst Du Dir erst einen Elster-Zugang beantragen und kannst erst danach den Fragebogen ausfüllen.

...zur Antwort

Wir waren auch mal diesbezüglich beim Amt. Die Dame war sehr freundlich. Sie hat die Aufgabe zu prüfen, welches Risiko Du mit Deinen Geschäftsplänen eingehen wirst und ob Du das tragen kannst. Sie muss Dich davor schützen, wenn Du voll geschäftsfähig bist, dass Du Dich nicht unabsichtlich auf ewig verschuldest. Denn Du kommst dann ganz alleine auch für die Folgen und somit Schulden Deiner Erwerbstätigkeit auf.

Wir Eltern wurden gefragt, ob wir es unserem Kind zutrauen, wie selbständig es ist, ob wir in die Pläne eingeweiht sind, ob wir bereit sind unserem Kind bei geschäftlichen Fragen wie Buchhaltung usw. zu helfen.

Unser Kind wurde dazu gefragt, welche geschäftlichen Pläne es hat. Welche finanziellen Umfänge dahinterstecken. Wie viel allgemeine Ahnung zum Geschäftsleben vorhanden ist.

Soweit ich weiß wurde die Schule schriftlich danach angefragt.

Hab keine Angst: das Amt hat die Aufgabe Dich zu schützen und wird in Deinem Interesse agieren

...zur Antwort

Von Deinem Kunden kannst Du nur verlangen, was vertraglich zwischen Dir und ihm vereinbart wurde. Das ist reine Verhandlungssache zwischen Dir und ihm. Je nach dem wie gut Du Deinen Kunden kennst, kannst Du ja vielleicht auch noch im Nachhinein etwas mit Ihm vereinbaren?

Aber alles, was Du von ihm nicht erstattet bekommst, kannst Du zumindest als Kosten von Deinen Erlösen abziehen. Gesetzlich gibt es für Spesen und auch Fahrtkosten Pauschalbeträge, die Du dabei ansetzen kannst. Mehr dazu z. B. auf dieser Seite: https://www.kontolino.de/arbeitshilfen/kontierungslexikon/reisekosten-verbuchen/

...zur Antwort

Jein. Die Hauptüberschrift 7 stimmt. Aber es gibt hierfür einen Extra-Eintrag unterhalb der 7: Entstandenen Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Das ist die Kennziffer 57 sein (2 Zeilen unter den Vorsteuerbeträgen, die Du vorgeschlagen hast).

Bild zum Beitrag

...zur Antwort
...zur Antwort

Du musst Dir keine Rechnungen von Deinem Kunden unterschreiben lassen. Je nach Höhe der Rechnung, kannst Du diese auch mit relativ wenigen Angaben ausstellen. Siehe dazu auch: https://www.kontolino.de/arbeitshilfen/wissenswertes/mindestanforderungen-an-eine-rechnung/

Wenn Du bar das Geld bekommst, kann ein kurzer Vermerk auf Deinem Exemplar der Rechnung nicht schaden - schon alleine, damit Du selbst die Übersicht nicht verlierst.

Wenn Du das Geld überwiesen bekommst, reicht für das Finanzamt der Kontoauszug, in dem der Zahlungseingang ja dann ersichtlich ist. Selbst musst Du dazu keinerlei zusätzlichen Beleg mehr ausfüllen. Mir selber hilft es immer, auch den Zahlungseingang mit Datum auf der Rechnung zu vermerken und zeitnah zu verbuchen. So sehe ich immer, welche Rechnungen noch offen sind und der Betrag ggfs. angemahnt werden muss.

Kurze Anmerkung: dem Finanzamt reicht das ganze inzwischen auch digital. Du kannst auch Rechnungen elektronisch versenden und musst nichts mehr ausdrucken. Wichtig ist für Dich, dass Du für Dich eine Ordnung und einen gangbaren Weg findest.

...zur Antwort

Es gibt zwei Möglichkeiten, wenn Sie Spielwaren aus der EU einkaufen:

  1. Sie geben Ihre UST-ID an, damit kann Ihr Verkäufer auf der Rechnung den innergemeinschaftlichen Erwerb ausweisen und berechnet keine Umsatzsteuer an Sie. Sie müssen dann den innergemeinschaftlichen Erwerb wie wfwbinder beschrieben hat in der USTVA angeben und die deutsche Mehrwertsteuer an das Finanzamt überweisen. D.h. bei dieser Option: ja, Sie müssen dann die 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt überweisen oder
  2. Sie verzichten auf die Angabe Ihrer UST-ID. Dann stellt Ihr Verkäufer die Rechnung mit der Umsatzsteuer aus, die in seinem Land gültig ist und führt diese in seinem Land an das Finanzamt dort ab. Sie müssen dann nichts in Deutschland in der USTVA angeben und nichts abführen.

Welche Option günstiger für Sie ist, hängt davon ab, welcher Mehrwerststeuersatz im jeweiligen EU-Land gültig ist (höher oder niedriger wie in D).

Siehe auch folgende Seite zum innergemeinschaftlichen Erwerb

...zur Antwort

Die Kleinunternehmerregelung musst Du aktiv beantragen, wenn Du diese nutzen willst.

Das Finanzamt stuft Dich auf Grund Deiner Umsätze unter dem Wert von 22000 € nicht automatisch als Kleinunternehmer ein.

Sprich, wenn Du schon vorher kein Kleinunternehmer warst und das beibehalten möchtest, musst Du gar nichts tun.

...zur Antwort

So wie im Brief: für das 3. Quartal die USTVA in Elster ausfüllen und abschicken

...zur Antwort

Ihr erstellt steuerlich

  • Eine Umsatzsteuererklärung für die GbR
  • Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die GbR (hier ermittelt Ihr Euren Gewinn) - außer Ihr seid gleich zu groß, dann müsst Ihr eine E-Bilanz abgeben.
  • und jeder für sich eine Einkommensteuererklärung. Dort gibt Ihr dann Euren jeweiligen Gewinnanteil an (Einkünfte aus Gewerbebetrieb - das ist ein eigener Bogen). Dieser Gewinnanteil wird zu Euren sonstigen Einkünften dazuaddiert. Und dann wird das gesamte Einkommen versteuert
...zur Antwort

Unabhängig von der steuerlichen Frage: sei vorsichtig. Normalerweise erhält man nicht so viel Geld für nur "reden".

...zur Antwort

Nein, davon würde ich abraten. Sonst musst Du ja für jedes Gewerbe eine eigene Buchhaltung machen - und somit am Besten ein eigenes Bankkonto führen.

Da würde ich eher mit Kostenstellen arbeiten, wenn es für Dich wichtig ist, zu wissen mit welchem Tätigkeitsbereich Du wieviel verdienst.

...zur Antwort

Du liegst völlig richtig. Ich glaube, was onnEVIER gemeint hat war, dass es bei der Umsatzsteuervoranmeldung keine Rolle spielt, ob es Ein- oder Ausgaben sind. Es geht nur um den Wert. Sprich auf Deine ursprüngliche Frage: Du musst die Kennziffer mit positiven Werten ausfüllen und nicht mit negativen.

Zu Deiner zweiten Antwort: ja, das ist genau so wie Du Dein Beispiel ausformuliert und selbst gelöst hast. 10 € als Bemessungsgrundlage und 1,9 € in Kennziffer 47 und 58

...zur Antwort

Ja, Du kannst die Miete auf jeden Fall auch abziehen. Das sind ja betrieblich bedingte Ausgaben. Die kannst Du von Deinen Einnahmen in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), die Du ja mit zu Deiner Steuererklärung abgeben musst abziehen.

Es ist dabei egal, ob du auf einmal kaufst oder jeden Monat die Ausgaben als Miete hast. Beides reduziert Deinen Gewinn.

...zur Antwort