Das Haus der Eltern soll an den Sohn überschrieben werden, die Tochter soll nichts bekommen, welche Ansprüche hat die Tochter beimTode der Eltern?
Das 2 Familien-Haus meiner Eltern soll an den Sohn verschenkt/überschrieben werden. Die Tochter soll nichts bekommen. Das Haus ist noch mit einem Kredit belastet. Die Eltern wollen im Haus wohnen bleiben und lebenslanges Wohnrecht behalten sowie die zweite Wohnung im Haus vermieten und die Miete zur Tilgung des Kredits nutzen. Es soll somit im Grundbuch ein Nießbrauchsrecht eingetragen werden.
Welche Ansprüche kann die Tochter geltend machen ? Kann der Nießbrauch die Ansprüche beeinflussen?
Vielen Dank für eure Hilfe
6 Antworten
Zu Lebzeiten der Eltern hat die Tochter keine Ansprüche auf deren Vermögen. Versterben die Eltern aber innerhalb von 10 Jahren nach dem Vollzug der Schenkung, ist diese, mit jährlich fallendem Anteil, zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Tochter hinzu zu rechnen. Das Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei 2 Kindern wären das gesetzliche Erbe 50% des Nachlasses. Der Pflichtteil beträgt dann 25% des Nachlaßwertes.
Komplizierter wird es, wenn die Eltern nicht gleichzeitig versterben, sondern nacheinander. Dann erbt der überlebende Ehegatte dem Gesetz nach die Hälfte des Nachlasses und die Kinder je ein Viertel, der Pflichtteil ist also dann ein Achtel des Nachlaßwertes.
Gleichzeitig, z.B. durch Autounfall, Flugzeugunglück oder Fernsehauftritt von Heino als Rapper. Ob sich dann noch Sekundenabstände ermitteln lassen, bezweifele ich mal.
Habe ich das so richtig verstanden: Sofern beide Elternteile nach der 10 Jahresfrist versterben hat die Tochter somit KEINE Ansprüche aus der Schenkung. Auch das eingetragene Nießbrauchsrecht hat da keinen Einfluss drauf! Innerhalb der 10 Jahre also schon !!!
10 Jahre nach der Schenkung wird angerechnet, danach nicht mehr. Der Nießbrauch ist doch Vorbehaltsnießbrauch. Man kann sagen, daß die Schenker einen Teil des Eigentums wirtschaftlich zurück behalten. Dessen Erlöschen durch Tod des Nießbrauchers ist keine erneute Schenkung.
Das eingetragene Nießbrauchsrecht erlischt beim Tode des Berechtigten zugunsten des Besitzers. Nützt dir also nichts.
Welche Ansprüche kann die Tochter geltend machen ?
Wurde der Pflichtteilsanspruch der gesetzl. erbberechtigten Tochter dadurch reduziert, dass der Erblasser schon zu Lebzeiten Teile seines Vermögens an Angehörige verschenkt, so hat sie einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 2325 (1) BGB.
Sollte ihr Erbe am tatsächlichen Nachlass ohne die lebzeitige Schenkung weniger Wert sein als der dazu hälftige Pflichtteilsanspruch am fiktiven Reinnachlass zur Pflichttelsquote mit Schenkungswert, kann sie diese Differenz gegen die Erben fordern.
Bsp.: S und T sind die Kinder der M und V, die zu je 1/2 oder 100.000 ein ZFH mit demnach einem Verkehrswert 200.000 beitzen und an S unter Nießbrauchregelung verschenken. V stirbt 17 Jahre später und hinterliesse lediglich noch weitere 40.000, an dem T - neben S und M - 1/4 Erbrecht, mithin über 10.000 hätte.
Der fiktive Nachlasswert betrüge aber (40.000+100.000=) 140.000, an dem ein Pflichtteilsrecht von 1/8 oder 17.500 bestünde. Mithin kann T neben ihrem Erbe weitere 7.500 EUR gegen die Erbengemeinschaft beanspruchen.
M stürbe später und hinterliesse (50.000 ererbtes und 100.000 eigenes) Immobilieneigentum und weitere 30.000 EUR. S und T erben jeweils 90.000.
Kann der Nießbrauch die Ansprüche beeinflussen?
Und ob: Grundsätzlich lösen gem. § 2325 BGB alle Schenkungen, die nicht endgültig aus dem Verfügungsbereich des Schenkenden fallen, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus.
Wird hierbei ein Nießbrauch vereinbart, setzt die 10-Jahres Frist erst ein, wenn der Nießbraucher keinen Gebrauch mehr von diesem Recht machen kann – beispielsweise, wenn er verstirbt.
Der jeweilige Schenkungswert der M und des V zählt hier also voll zu ihrem jeweiligen Nachlass hinzu, der als fiktiver Reinnachlass Anspruchsgrundlage unbegünstigter Erben ergäbe.
Das gilt übrigens auch für Schenkungen unter Eheleuten, § 2325 (3) 3 BGB :-)
Nur vollzogene Schenkungen an Dritte, etwa lebzeitig einem Kind für Heirat, Hausbau oder Auslandsstudium einen Geldbetrag zu schenken, unterliegen der Abschmelzung: Alljährlich verringert sich der Schenkungswert dabei um jeweils 10%, bis nach 10 Jahren kein Ergänzungsanspruch der unbegünstigten gesetzl. Erbberechtigten mehr besteht.
G imager761
ERgänzend zu den hier schon gegebenen Antworten rate ich dringend die Sache mit einem Steuerberater zu besprechen, denn die angestrebte Lösung ist, wie man heute so sagt, "steuerlich suboptimal."
DEr Sohn wird aus dem Haus keine Einkünfte haben, kann keine Abschreibungen geltend machen. Die Eltern werden Einkünfte aus der Vermietung haben, aber keinen Wertverlust tragen, können auch nicht abschreiben. Wirkung = die AfA geht völlig verloren.
Ich würde mir eine Lösung vorstellen, dass der Sohn gegen Übernahme der Finanzierung und Einräumung eines Wohnrechts kauft (Beträge müssen natürlich abgestimmt werden, geht hier nicht mangels angaben).
Wenn das mit dem Wert des Hauses einigermaßen übereinstimmt, ist es perfekt, weil es alle Fliegen mit einem Schlag erledigt.
Bleibt etwas, wäre der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach 10 Jahren aber auch völlig weg.
Investiert 100,- + 200,- Euro + USt in einen Steuerberater udn Ihr bekommt eine optimale Lösung in Bezug auf Erbschafts-/Schenkungssteuer udn eine Optimierung bezüglich Einkommensteuer.
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch zu Lebzeiten der Eltern.
Nur wenn die Eltern innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung sterben, kann sie den Pflichtteil geltend machen.
Sonst kann sie, wenn die Eltern es so verfügen, leer ausgehen.
Als Ergänzung zu den bereits gegebenen richtigen Antworten:
Der Pflichtteil der Tochter geht nicht nach Erreichen der zehn Jahre direkt auf Null, sondern schmilzt innerhalb dieser Zeit pro Jahr um ein Zehntel ab.
Nach einem Jahr besteht noch 9/10 des Pflichtteils, nach zwei Jahren 2/10 ... nach neun Jahren 1/10. Stichwort "Pflichtteilergänzungsanspruch".
Stirbt ein Elternteil nach 8 Jahren (als Erstes), so wäre der reguläre Erbanteil 1/8, der Pflichtteil 1/16. Der Ergänzungsanspruch also 1/80 des Hauswerts (Rechenfehler vorbehalten). Der Anteil/der Pflichtteil am übrigen Nachlass bleibt dabei unangetastet.
Mich würde einmal interessieren wie ein Steuerfachmann die Schenkung mit gleichzeitigem Nießbrauch bewertet. Da wird doch aus der Überlegung heraus sich zu verarmen um im Erbfall dann die Tochter leer ausgehen zu lassen viel Geld wegen der Nichtabsetzbarkeit von Afa und anderen Kosten zusätzlich verbraten.
Möglicherweise sind die Eltern der Tochter so spinnefeind, dass sie das Geld lieber dem Staat geben als ihr? Wenn außerdem ein teurer Erbschaftsstreit um das Haus und ein dadurch erforderlicher verlustreicher Verkauf vorausgesehen wird, ist vielleicht die höhere Steuer das kleinere Übel.
Mit "Steuerfachmann" bist Du bei mir an der falschen Adresse, ich habe nur aus einiger Erfahrung Kenntnisse von manchen Steuerzusammenhängen. Selbst bei denen lande ich hier manchmal in der "inzwischen geändert"-Falle.
"Komplizierter wird es, wenn die Eltern nicht gleichzeitig versterben, sondern nacheinander."
Wie kann man denn gleichzeitig versterben?
Gerade wegen der Nachfolgewirkungen wird auch bei Unfällen akribisch danach gesucht, wer als erstes gestorben ist - selbst wenn es nur Sekunden sind.