Darf man Miterben gegen eine Abstandszahlung auffordern, auf das Erbe zu verzichten?
Das Erbe besteht aus einer Immobilie und einem geringen Barvermögen. Die Erbengemeinschaft lässt sich in 2 Gruppen unterteilen, denn ein Teil der Erben ist von der Erbschaft der Immobilie ausgeschlossen.
Ist es zulässig, diesen Erben eine Abstandszahlung anzubieten, damit sie das Erbe ausschlagen und letztendlich nur Erben in der Erbengemeinschaft verbleiben, die auch vom Testament mit der Immobilie bedacht werden?
2 Antworten
Was ist denn das Ziel?
Die Erben, die lt. Testament von der Erbschaft der Immobilie ausgeschlossen wurden, haben dennoch ein Recht auf einen Pflichtteil, der sich aus dem Wert der Immobilie und ihren jeweiligen Pflichtanteilen ergibt. Eine Abschlagszahlung wäre also wahrscheinlich in Höhe der Pflichtteile erforderlich. Falls diese Erben mit einem geringeren Betrag zufrieden sind, gehe ich mal davon aus, daß das "kooperative" Erben sind, d.h. warum sollten sie etwas ausschlagen. Man legt dann einfach als Erbanteil diesen Betrag der "Ausgleichszahlung" fest und die Erben akzeptieren das.
Weiterhin würde der Besitz der Immobilie an diejenigen Erben übergehen, die im Testament damit bedacht wurden. Ggf. handelt es sich ja auch nur um einen Erben, der die Immobilie dann übernimmt.
Ich sehe also noch nicht den Grund, warum jemand zum Verzicht auf einen Erbteil aufgefordert werden muss, wenn doch ohnehin eine Zahlung erfolgen wird.
Gut. Wenn im Testament Erben genannt sind, die die Immobilie erben, dann werden diese ins Grundbuch eingetragen. Die anderen nicht. Das ist die testamentarische Verfügung.
Die anderen Erben erhalten einen Anteil an der Erbschaft wie vom Testament bedacht. Ein Anspruch auf Pflichtteil besteht nicht, d.h. der Erbanteil ist auf den testamentarischen Teil beschränkt.
Warum müssen die anderen die Erbschaft ausschlagen? Dadurch, daß sie potentiell Erben sind, entsteht doch nicht automatisch ein Anspruch, ins Grundbuch als Miteigentümer der Immobilie eingetragen zu werden, wenn sie keinen Anspruch auf diese selbst haben.
"Gut. Wenn im Testament Erben genannt sind, die die Immobilie erben, dann werden diese ins Grundbuch eingetragen. Die anderen nicht. Das ist die testamentarische Verfügung."
Meine Anfrage beim Grundbuchamt hat ergeben, dass alle im Testament genannten Erben auch ins Grundbuch eingetragen werden, ungeachtet der Tatsache , dass sie von der Immobilie ausgeschlossen sind.
Da die Immobilie zwar verkauft werden soll, aber es nicht sicher ist, dass ein Verkauf innerhalb von 2 Jahren erfolgreich durchgeführt werden kann, möchte ich vermeiden, dass die Erben, die nichts von der Immobile bekommen dann im Grundbuch stehen und dem Verkauf letztlich zustimmen müssen; zumal einer dieser Erben unter Betreuung steht.
So schnell gebe ich nicht auf :-)
Die Erbengemeinschaft umfasst alle Erben, auch diejenigen, die nicht Anteile an der Immobilie erben. Die Erbengemeinschaft wird Nachfolgeeigentümer der Immobilie.
Es wird jedoch im Zuge der Nachlassauseinandersetzung eine Zuteilung der Vermögenspositionen entlang der Vorgaben des Testaments durchgeführt. Nach Auseinandersetzung stehen nur noch die tatsächlich die Immobilie erbenden Erben im Grundbuch.
Damit stellt sich das Problem der Verzichtserklärung der anderen Erben gegen Ausgleichzahlung meines Erachtens nicht.
Die Vorgehensweise mit der Erbauseinandersetzung kenne ich natürlich, aber die erfordert einen Notar und dessen Gebühren richten sich nach dem Wert des gesamten Erbes. Wenn ich es aber schaffe, dass die Erben die die Immobilie nicht erben werden auf die Erbschaft zu verzichten, dann benötigen wir keine notarielle Erbauseinandersetzung mehr und im erscheinen nur die Erben, die auch an der Immobilie beteiligt sind. Diese Kosten und die Auseinandersetzung mit einem Betreuer möchte ich eigentlich umschiffen.
Gut, aber wären die Notarkosten wirklich so viel höher als die Zahlung an die zu einem Verzicht gebetenen?
M.E. geht es hier um einen Erbschaftskauf.
Nach dem Erfall kann jeder Erbe seine Erbschaft veräussern, sowohl der Alleinerbe alsauch der Miterbe.
§ 2371 BGB: Ein Vertrag durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.
Keiner der Erben hat aufgrund des Verwandschaftsgrades den Anspruch auf ein Pflichtteil . Ziel ist es zu verhindern, dass Erben mit ins Grundbuch eingetragen werden, die im Testament genannt sind, jedoch von der Immobilie vom Erblasser ausgeschlossen wurden.