Also, angewiesen ist wieder typisches amtsdeutsch. Eine Anweisung kann man auch Instruktion oder z. B. bei der Bundeswehr auch Befehl nennen. Es ist nichts anderes als eine Aufforderung etwas zu tun.

In Deinem Fall ist es die Aufforderung einen bestimmten Geldbetrag an Dich zu überweisen. Da aber zwischen Anweisung und dem Beginn der tatsächlichen Banküberweisung an Dich mehrere Tage liegen können (aber nicht müssen), wäre es vermutlich sogar noch möglich diese Überweisung noch zu stoppen.

In jedem Falle musst Du das zuviel gezahlte Geld denen zurückzahlen, es sei denn, Du brauchst eine "HartzIV-Aufstockung", weil Dein Lohn oder Gehalt allein nicht zum Leben reicht. In diesem Fall bedarf es aber eines anderen und vor allem neuen Antrages und das Geld auf Grund des aktuellen Antrages ist trotzdem zurückzuzahlen.

Viel Glück ;-)

Steuermacher

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Die Epilepsie ist eine Erkrankung, bei der - unter anderem - das Gehirn teilweise mit viel zu wenig Sauerstoff versorgt wird und es infolgedessen zu Krampfanfällen des ganzen Körpers kommt. Man kann mit starken Medikamenten zwar gegensteuern, jedoch Krampfanfälle kann man leider dadurch nicht ganz verhindern. Das ist sehr unangenehm und auch sehr leidvoll für den Betroffen und alle Angehörigen und Freunde !

So wie es dargestellt ist, bekam Dein Mann die Epilepsie erstmals erst vor kurzem und hatte sie anfangs als Zimmermann noch nicht, ist das richtig ?

Da die Epilepsie eine schwerwiegende Einschränkung des Lebens ist, finde ich einen GdB von 50 % viel zu gering. Meines Erachtens wären mind. 80 % angemessen ! Ich würde hier einen Folgeantrag stellen.

Was die halbe Erwerbsminderungsrente (weniger als 6 h pro Tag arbeitsfähig) betrifft, würde ich jeden handwerklichen Beruf epileptisch-bedingt als unmöglich ausführbar ablehnen.

Ich würde sogar die volle Erwerbsminderungsrente (weniger als 3 h pro Tag arbeitsfähig) für Deinen Mann in Erwägung ziehen.

Da er schon zu 50 % schwerbehindert ist, würde ich mir zuerst die Epilepsie durch einen Facharzt schriftlich attestieren lassen und dann damit als Erstes zu entsprechenden Fachleuten gehen, die sich mit der SV, Spezialgebiet RV auskennen, z. B. Sozialverbände (VdK ...), die örtliche Verbraucherzentrale oder einen Fachanwalt für SV, speziell dem Rentenrecht.

Viel Glück !


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Auch wenn Du die Betriebsausgabenpauschale in  hauptberuflicher und selbstständiger Ausübung Deiner journalistischen Tätigkeit bis zu 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens aber 2455,00 EUR im Jahr, ansetzen kannst, und die Umsatzsteuer (durchlaufender Posten, daher im Endeffekt auch nicht gewinn- / verlustrelevant) keine steuermindernde Wirkung hat, kannst Du Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit und ggfs. auch Fahrtkosten steuermindernd geltend machen.

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Die Tiefgarage ist in der Regel Sondereigentum und anteilig auf alle Eigentümer aufgeteilt. Die Versicherung zahlt den Schaden in Höhe von 30.000 EUR nicht, weil dieses ein Folgeschaden ist und Folgeschäden hier vermutlich nicht versichert waren / oder nicht versichert werden konnten. 

Da die Tiefgarage Sondereigentum ist, muss sie auch als Sondereigentum in aller Regel separat versichert werden, vielleicht gäbe es da noch einen Weg.

Viel Glück !

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Bevor Du das 18. Lebensjahr vollendet hast, solltest Du von Kreditkarten mit Dispo-Funktion, d. h. Verwendung dieser Karte nur über einen Kredit und das dazugehörige Kreditkartenkonto möglich, Abstand nehmen !

Dein Papa hat ein großes Herz für Dich, das finde ich Super ! Jedoch gibt es auch hier einige Gesetzmäßigkeiten zu beachten.

1. Du darfst mit 17 Jahren noch keine Kreditgeschäfte, dazu gehört leider auch das Bezahlen mit einer Dispo-Basierenden-Kreditkarte abschliessen.

2. Bevor Du 18 bist, kann Dir Dein Papa z. B. ein "Junges Konto bis 25" eröffnen, denn dann bekommst Du eine eigene EC-Karte und wenn Du so viel Wert auf eine Kreditkarte legst, dann kannst Du ja bei dieser Bank auch mal nach einer Prepaid Kreditkarte auf Guthabenbasis fragen !

Viel Glück ;-)

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Kann ich als Mitgesellschafter einer UG ALG1 beantragen?

Hallo zusammen,

ich bin vor einem Monat betriebsbedingt gekündigt worden und beziehe gerade Krankengeld. Voraussichtlich werde ich zeitnah wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und werde dann vorerst ALG1 beantragen.

Parallel habe ich die gerade Möglichkeit angeboten bekommen, Mitgesellschafter oder als stille Gesellschafter einer neu gegründeten UG beizutreten, die vorerst noch im Aufbau ist und keine Gewinne erzielt.

  1. Nun habe ich Angst, dass ich mir im Zweifel den Anspruch auf ALG 1 verwirken, wenn ich vor Antrag auf ALG1 schon Gesellschafter einer UG? Aufgrund fachspezifischen Defiziten werde ich vorerst noch nicht operativ oder aktiv in der UG mitwirken und werde ganz normal dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stehen.

  2. Und könnte ich später, wenn eine fachliche Basis zur Zusammenarbeit geschaffen worden ist, als Mitgesellschafter aktiv an gesonderten Projekte, wo die Mehrheit mir zugeschrieben wird, parallele als Kleinunternehmerin sogar Gründerzuschuss beantragen?

  3. Oder vereinfacht sich die Umsetzung, wenn ich mich erst einmal als stille Teilhaberin der UG bin, und dann aus der Arbeitslosigkeit Existenzgründerzuschuss beantrage, um an bestimmten Projekten der UG als Selbstständige auf Rechnung mitarbeite? Wie ist das dann wieder mit der Scheinselbstständigkeit?

Und zu aller Letzt, muss ich überhaupt bei Antrag auf ALG1 angeben, dass ich Mitgesellschaftern oder Stille Teilhaberin einer UG bin, wenn ich dort nicht mitarbeite?

Man, ist das alles kompliziert! Ich freue mich über fachlich kompetente Auskünfte und sage schon einmal Danke für Ihre Rückantwort im Voraus!

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Hallo, liebe Fragestellerin !

Sie leben momentan von Krankengeld, das bedeutet, dass die 6 Wochen Lohnfortzahlung bei Ausübung einer nicht-selbstständigen Tätigkeit schon vorüber sind.

Sobald Sie wieder gesund sind, können Sie natürlich Arbeitslosengeld I beantragen. Unter dieser Vorraussetzung ist es dann möglich bis zu 165 EUR pro Monat zum obligatorischen Arbeitslosengeld I dazuzuverdienen. 

Gruss

Steuermacher

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Natürlich kannst Du das aktuelle Gewerbe abmelden, die Schulden bleiben aber. Da Du laut Deiner Beschreibung nicht "nur" verschuldet, sondern sogar überschuldet bist, schreibt Dein Unternehmen wahrscheinlich schon längere Zeit rote Zahlen.

Sollte Deine Private Existenz dadurch gefährdet sein, dann musst Du schnell handeln. Was das für Dich genau bedeuten könnte, kann ich mit Deinen Angaben nicht sagen.

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Schwierige, aber für Dich nicht unlösbare Situation. Das Wichtigste dabei ist absolute Willensbereitschaft mit den Finanzbehörden zusammenzuarbeiten und eine machbare Lösung auszuarbeiten, bzw. zu finden. Sofortabschreibung bedeutet, dass Du 20% im Jahre 2003 sofort abgeschrieben hast. Einer Degressiven oder Linearen Abschreibung über einen Zeiraum von 10 Jahren liegt natürlich eine ganz andere Berechnung zugrunde.

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Hallo Kaffeekönigin !

Euer Sohn absolviert gerade ein Schuljahr in einer Highschool in den USA.

Wo und wie soll es danach weitergehen ? In den USA oder in Deutschland ? Findet das Highschooljahr im Rahmen eines Schüleraustausches statt ?

Grundsätzlich können auch Kosten im Zusammenhang mit einem ausländischen Schulbesuch steuerlich geltend gemacht werden, allerdings bräuchte ich dafür noch ein paar mehr Infos ;-)

Freundliche Grüsse

Steuermacher

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