Da rechnest Du aber falsch.

Die Umsatzsteuer legst Du ja nicht zurück - sie ist ein durchlaufender Posten bei Dir.

Wieviel Du für die ESt zurücklegen solltest, lässt sich nicht sagen, da niemand Dein (erwartetes) zu versteuernde Einkommen kennt.

Zahlst Du denn keine ESt-Vorauszahlungen?

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Wir überlegen uns ...

Damit ist doch klar, wem die Einkünfte zuzurechnen sind.

Ist Vermietung sozialvers.pflichtig?

Nicht sie zahlt ESt, sondern Ihr.

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"Das Finanzamt"  ist natürlich ebenso wie der Steuerbürger verpflichtet, sich an gesetzliche Vorgaben zu halten.

Das kann aber auch heissen, dass ein Fahrtenbuch nicht akzeptiert wird, wenn "gewisse Verdachtsmomente" vorliegen, obwohl die Art des F. grundsätzlich zulässig ist.

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Du sagst "Jetzt habe ich in einigen Foren gelesen das es Fälle gibt, ..."

Demnach wird es auch andere Fälle geben.

Anstatt aber Hilfe auf Foren zu suchen (dort sind ja Dich betreffende Einzelheiten unbekannt) würde ich mich im Netz doch eher nach entsprechenden Urteilen umsehen.

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Eine Möglichkeit sehe ich.

Der/die Erblasser waren evtl. steuerlich erfasst und es gibt bei deren Finanzamt eine Steuerakte.

Da Wohneigentum seinerzeit staatlich gefördert wurde (evtl. § 7 b EStG), müsste es auch eine Afa-Tabelle geben.

Da eine solche zu den Dauerunterlagen gehört, müsste sie Ausreihaktionen überlebt haben.

Dies gilt es für Dich herauszufinden.

Ansonsten bleibt Dir nur der Gutachter. 

Ohne einen solchen bleibt Dein Afa-Ansatz bei null Euronen. Das Finanzamt wird nicht schätzen (wie auch).

Bedenke: Was Du jetzt in einen Gutachter steckst, holst Du (ggf. sogar noch Deine Erben) über die Jahrzehnte locker an steuerlicher Ersparnis wieder rein.

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Deine Kosten setzt Du in dem Jahr an, in dem Du sie bezahlt hast.

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Das hätte der Bekannte schon früher tun sollen.

Nun wird die AOK erstmal abwarten, wieviel sie aus der Lohnpfändung an monatlichen Zahlungen bekommen wird.

Evtl. doch angebotene (und auch eingehaltene) Raten dürfen keinesfalls unter dieser Summe liegen.

Wenn die Lohnpfändung nichts bringt, ist mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen - und dann wird´s grob.

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Deine Frau hat ein Gewerbe angemeldet (nicht ein Kleingewerbe gegründet).

Nun will das Finanzamt Euere voraussichtlichen künftigen Einkünfte wissen (um Vorauszahlungen festzusetzen, wenn ein künfiger Gewinn erwartet wird). Das wird sich doch abschätzen lassen. Niemand geht einer nichtselbständigen Arbeit nach, ohne zu wissen, wieviel er etwa verdienen wird. Auch meldet man kein Gewerbe an, ohne einen Gewinn zu erwarten.

Dein Lohn bleibt von der Sache völlig unbehelligt. Dein Arbeitgeber hat doch nichts mit dem Gewerbe Deiner Frau zu tun.

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Dein Geld geht an die Erbengemeinschaft.

Oder muss die Erbengemeinschaft (der Du auch angehörst) erst Dich verklagen?

Mir scheint, ihr und /oder Du wollt gutes Geld verbraten. 

Bevor hier ein Richter entscheiden muss, wäre eine Einigung (wie auch immer) billiger.

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Das nennt man Hausaufgabe - nicht Finanzfrage

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Lange Diskussion - wenig Sinn.

Letztendlich verbleiben Schulden - und die wird man beitreiben - bis hin zur Abgage des Vermögensverzeichnisses (eidesstattliche Versicherung).

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Das habe ich bei Google gefunden:

"Bei dieser Zahlung handelt es sich um eine „Entschädigungsrente“ für Kriegs- und Kriegsfolgeschicksal. Solche Zahlungen sind nach deutschem Recht weder auf eine andere Leistung anzurechnen, noch zu versteuern. Die einschlägige Vorschrift im Sozialrecht (§ 11 a SGB II) privilegiert solche Zahlungen und nimmt diese von der Anrechenbarkeit aus. Das wurde aus Gründen der Gleichbehandlung nach der Intention des Gesetzgebers ausdrücklich auch für vergleichbare ausländische Leistungen entschieden (BSG, Urteil v. 5.9.2007, B 11b AS 49/06 R, NZS 2008 S. 443). Im Steuerrecht regelt § 3 EStG in Ziff. 6-8a vergleichbare Ausnahmetatbestände, so dass ich auch von Steuerfreiheit ausgehe."

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Ich darf es mal mit einem Finanzbeamten vergleichen (obwohl es ein bißchen hinkt).

Der hat nicht nur mit excel, sondern auch noch mit diversen finanzamtseigenen Programmen zu tun.

Er hat eine Ausbildung zum Finanz(fach)wirt, die deutlich schwerer als die bei einer Bank ist.

Er verdient dennoch nicht das, was Du bekommst und hat eine 42-Stunden-Woche.

Auch hat er nicht wie Du die Möglichkeit, deutschlandweit zu suchen und zu wechseln.

Ich finde Dich im Moment nicht unterbezahlt. Aber es liegt an Dir, mehr daraus zu machen.

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Bei Deiner Suche hättest Du eigentlich bemerken müssen, dass es eine Spekulationsteuer nicht gibt. Hättest Du auf diesem Forum unter diesem Wort gesucht, hättest Du diesen Hinweis wahrscheinlich hundertmal gefunden.

Es gibt einen Gewinn aus privaten Veräusserungsgeschäften.

Dieser erhöht das zu versteuernde Einkommen und somit die Einkommensteuer.

Das Haus wird nicht von Dir und Deiner Schwester besessen.

Es ist im Besitz der Bruder/Schwester GbR.

Da solltest Du Deine Suche ansetzen bzw. einen Steuerberater aufsuchen.

Ohne einen solchen ist schnell Geld verbraten.

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"Die Gehälter wurden Mittwoch überwiesen" - genau das glaubst Du, aber war es so - wohl eher nicht.

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So neu ist das nicht.

Und es ist auch nicht unglaublich, wenn man es logisch bedenkt (was mit vor dreissig Jahren - als ich das erste Mal auf deren Steuererklärungen stiss - auch schwer fiel). 

Aber es ist ganz einfach. Die Leute arbeiten ja nicht in Deutschland, sondern in Europa (zahlen also die von Europa geforderte, viel geringere Steuer).

Da sie aber meist in Deutschland wohnen, unterliegen die europäischen Einkünfte hier dem Progressionsvorbehalt.

Dies wiederum führt dazu, dass Verheiratete oft die Einzelveranlagung (vormals getrennte Vlg.) wählen. 

Das Ganze mag Neid- oder andere Vorstellungen hervorrufen.

Dann ist man aber selber schuld - man hätte ja selbst dort seinen Arbeitsplatz wählen können. 

Das ist etwa so wie z.B. mit den Finanzbeamten, die sich immer wieder anhören müssen "Ja du hast es ja schön und bist unkündbar blabla".

Da fragt man sich dann auch, warum kaum jemand zum Finanzamt geht, obwohl es da doch sooo schön ist.

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Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Sache der Hausverwaltung ist.

Die ist doch für die Gemeinschaft zuständig - nicht für einen Teil davon (nur so meine Meinung).

Was hindert Dich daran, ganz altmodisch mit dem Metermass (Zollstock) ein Vermessung vorzunehmen.

Es ist dabei aber eine bestimmte Vorgehensweise zu beachten (bestimmte Teile gehören ganz oder teilweise zur Wohnung - genau weiss ich das nicht mehr - aber Du könntest es rausfinden).

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Die Entscheidung des Finanzamts ist - wie blackleather sagt - richtig und logisch.

Aber: Wenn Du nicht von peanuts sprichtst, hätte es Dir rechtliches Gehör gewähren sollen. Will heissen, Du hättest eine berichtigte Gewinnermittlung abgeben können.

Das kannst Du aber immer noch, wenn der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist - je nachdem wieviel es Dir wert ist.

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Vorab sei bemerkt, dass Du ein dickes Lob verdient hast.

Wir sind es nämlich nicht gewohnt, dass sich eine 16jährige schon solch weitreichende Gedanken macht und dies auch noch perfekt zum Ausdruck bringt. 

Schwarzarbeit wird in der Regel mündlich vereinbart und das Entgelt bar gezahlt.

Es klingt also schon sehr nach Schwarzarbeit. Dabei bist aber nicht Du die Böse, sondern der Arbeitgeber. 

Er ist es, der den Staat und Dich betrügt. Weder zahlt er die pauschale Lohnsteuer noch die Sozialversicherung.

Nun ist es an Dir, schon relativ früh im Leben Courage zu zeigen oder den einfachen Weg des Nehmens von dringend benötigten Geld zu gehen.

Zu diesem Mut gehört dann aber auch,  den Kerl zur Anzeige zu bringen.

Not an easy way, lovely girl.

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Durch das Arbeitsverhältnis veranlasste Leistungen des Arbeitgebers führen zunächst auch dann zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn es sich um eine versehentliche Überweisung des Arbeitgebers handelt, die dieser zurückfordern kann und im Folgejahr auch tatsächlich zurückfordert. Das hat der BFH im Fall eines Arbeitnehmers entschieden, dessen Arbeitsverhältnis zum 3. Dezember endete und der aber trotzdem noch das volle Dezembergehalt plus Weihnachtsgeld erhielt. Auch die Lohnsteuerbescheinigung wies die Überzahlung aus. Erst im Folgejahr korrigierte der Arbeitgeber seinen Fehler und forderte das Geld zurück. Trotz der späteren Rückzahlung muss der Arbeitnehmer den zu viel gezahlten Lohn im Jahr des Zuflusses zunächst versteuern. Die tatsächliche Rückzahlung kann er dann im Folgejahr Steuer mindernd bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Eine Verrechnung der Rückzahlung mit dem Arbeitslohn aus dem Vorjahr ist nicht möglich. (Urteil vom 4.5.2006, Az: VI R 17/03)

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