Wir überlegen uns ...
Damit ist doch klar, wem die Einkünfte zuzurechnen sind.
Ist Vermietung sozialvers.pflichtig?
Nicht sie zahlt ESt, sondern Ihr.
Wir überlegen uns ...
Damit ist doch klar, wem die Einkünfte zuzurechnen sind.
Ist Vermietung sozialvers.pflichtig?
Nicht sie zahlt ESt, sondern Ihr.
"Das Finanzamt" ist natürlich ebenso wie der Steuerbürger verpflichtet, sich an gesetzliche Vorgaben zu halten.
Das kann aber auch heissen, dass ein Fahrtenbuch nicht akzeptiert wird, wenn "gewisse Verdachtsmomente" vorliegen, obwohl die Art des F. grundsätzlich zulässig ist.
Du sagst "Jetzt habe ich in einigen Foren gelesen das es Fälle gibt, ..."
Demnach wird es auch andere Fälle geben.
Anstatt aber Hilfe auf Foren zu suchen (dort sind ja Dich betreffende Einzelheiten unbekannt) würde ich mich im Netz doch eher nach entsprechenden Urteilen umsehen.
Eine Möglichkeit sehe ich.
Der/die Erblasser waren evtl. steuerlich erfasst und es gibt bei deren Finanzamt eine Steuerakte.
Da Wohneigentum seinerzeit staatlich gefördert wurde (evtl. § 7 b EStG), müsste es auch eine Afa-Tabelle geben.
Da eine solche zu den Dauerunterlagen gehört, müsste sie Ausreihaktionen überlebt haben.
Dies gilt es für Dich herauszufinden.
Ansonsten bleibt Dir nur der Gutachter.
Ohne einen solchen bleibt Dein Afa-Ansatz bei null Euronen. Das Finanzamt wird nicht schätzen (wie auch).
Bedenke: Was Du jetzt in einen Gutachter steckst, holst Du (ggf. sogar noch Deine Erben) über die Jahrzehnte locker an steuerlicher Ersparnis wieder rein.
Deine Kosten setzt Du in dem Jahr an, in dem Du sie bezahlt hast.
Das hätte der Bekannte schon früher tun sollen.
Nun wird die AOK erstmal abwarten, wieviel sie aus der Lohnpfändung an monatlichen Zahlungen bekommen wird.
Evtl. doch angebotene (und auch eingehaltene) Raten dürfen keinesfalls unter dieser Summe liegen.
Wenn die Lohnpfändung nichts bringt, ist mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen - und dann wird´s grob.
Deine Frau hat ein Gewerbe angemeldet (nicht ein Kleingewerbe gegründet).
Nun will das Finanzamt Euere voraussichtlichen künftigen Einkünfte wissen (um Vorauszahlungen festzusetzen, wenn ein künfiger Gewinn erwartet wird). Das wird sich doch abschätzen lassen. Niemand geht einer nichtselbständigen Arbeit nach, ohne zu wissen, wieviel er etwa verdienen wird. Auch meldet man kein Gewerbe an, ohne einen Gewinn zu erwarten.
Dein Lohn bleibt von der Sache völlig unbehelligt. Dein Arbeitgeber hat doch nichts mit dem Gewerbe Deiner Frau zu tun.
Dein Geld geht an die Erbengemeinschaft.
Oder muss die Erbengemeinschaft (der Du auch angehörst) erst Dich verklagen?
Mir scheint, ihr und /oder Du wollt gutes Geld verbraten.
Bevor hier ein Richter entscheiden muss, wäre eine Einigung (wie auch immer) billiger.
Das nennt man Hausaufgabe - nicht Finanzfrage
Das habe ich bei Google gefunden:
"Bei dieser Zahlung handelt es sich um eine „Entschädigungsrente“ für Kriegs- und Kriegsfolgeschicksal. Solche Zahlungen sind nach deutschem Recht weder auf eine andere Leistung anzurechnen, noch zu versteuern. Die einschlägige Vorschrift im Sozialrecht (§ 11 a SGB II) privilegiert solche Zahlungen und nimmt diese von der Anrechenbarkeit aus. Das wurde aus Gründen der Gleichbehandlung nach der Intention des Gesetzgebers ausdrücklich auch für vergleichbare ausländische Leistungen entschieden (BSG, Urteil v. 5.9.2007, B 11b AS 49/06 R, NZS 2008 S. 443). Im Steuerrecht regelt § 3 EStG in Ziff. 6-8a vergleichbare Ausnahmetatbestände, so dass ich auch von Steuerfreiheit ausgehe."
"Die Gehälter wurden Mittwoch überwiesen" - genau das glaubst Du, aber war es so - wohl eher nicht.
So neu ist das nicht.
Und es ist auch nicht unglaublich, wenn man es logisch bedenkt (was mit vor dreissig Jahren - als ich das erste Mal auf deren Steuererklärungen stiss - auch schwer fiel).
Aber es ist ganz einfach. Die Leute arbeiten ja nicht in Deutschland, sondern in Europa (zahlen also die von Europa geforderte, viel geringere Steuer).
Da sie aber meist in Deutschland wohnen, unterliegen die europäischen Einkünfte hier dem Progressionsvorbehalt.
Dies wiederum führt dazu, dass Verheiratete oft die Einzelveranlagung (vormals getrennte Vlg.) wählen.
Das Ganze mag Neid- oder andere Vorstellungen hervorrufen.
Dann ist man aber selber schuld - man hätte ja selbst dort seinen Arbeitsplatz wählen können.
Das ist etwa so wie z.B. mit den Finanzbeamten, die sich immer wieder anhören müssen "Ja du hast es ja schön und bist unkündbar blabla".
Da fragt man sich dann auch, warum kaum jemand zum Finanzamt geht, obwohl es da doch sooo schön ist.
Die Entscheidung des Finanzamts ist - wie blackleather sagt - richtig und logisch.
Aber: Wenn Du nicht von peanuts sprichtst, hätte es Dir rechtliches Gehör gewähren sollen. Will heissen, Du hättest eine berichtigte Gewinnermittlung abgeben können.
Das kannst Du aber immer noch, wenn der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist - je nachdem wieviel es Dir wert ist.
Vorab sei bemerkt, dass Du ein dickes Lob verdient hast.
Wir sind es nämlich nicht gewohnt, dass sich eine 16jährige schon solch weitreichende Gedanken macht und dies auch noch perfekt zum Ausdruck bringt.
Schwarzarbeit wird in der Regel mündlich vereinbart und das Entgelt bar gezahlt.
Es klingt also schon sehr nach Schwarzarbeit. Dabei bist aber nicht Du die Böse, sondern der Arbeitgeber.
Er ist es, der den Staat und Dich betrügt. Weder zahlt er die pauschale Lohnsteuer noch die Sozialversicherung.
Nun ist es an Dir, schon relativ früh im Leben Courage zu zeigen oder den einfachen Weg des Nehmens von dringend benötigten Geld zu gehen.
Zu diesem Mut gehört dann aber auch, den Kerl zur Anzeige zu bringen.
Not an easy way, lovely girl.
Durch das Arbeitsverhältnis veranlasste Leistungen des Arbeitgebers führen zunächst auch dann zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn es sich um eine versehentliche Überweisung des Arbeitgebers handelt, die dieser zurückfordern kann und im Folgejahr auch tatsächlich zurückfordert. Das hat der BFH im Fall eines Arbeitnehmers entschieden, dessen Arbeitsverhältnis zum 3. Dezember endete und der aber trotzdem noch das volle Dezembergehalt plus Weihnachtsgeld erhielt. Auch die Lohnsteuerbescheinigung wies die Überzahlung aus. Erst im Folgejahr korrigierte der Arbeitgeber seinen Fehler und forderte das Geld zurück. Trotz der späteren Rückzahlung muss der Arbeitnehmer den zu viel gezahlten Lohn im Jahr des Zuflusses zunächst versteuern. Die tatsächliche Rückzahlung kann er dann im Folgejahr Steuer mindernd bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Eine Verrechnung der Rückzahlung mit dem Arbeitslohn aus dem Vorjahr ist nicht möglich. (Urteil vom 4.5.2006, Az: VI R 17/03)
gefunden bei Google nach 0,3 Sek
Man könnte glauben, dass Du die Antworten zu bisherigen Fragen nicht gelesen hast.
Du bist umsatzsteuerlich Kleinunternehmer - also spielt es keine Rolle, wie hoch die Umsatzsteuer auf Deinen Einkäufen ist.
Du kannst keine USt abziehen oder dazurechnen oder was Dir sonst noch so einfällt.
Wenn Dich etwas 179,52€ kostet, so sind das Deine Betriebsausgaben - aus.
Warum brauchst Du überhaupt "Kategorien" bei der Zusammenstellung der Betriebsausgaben?
Du zählst die Ausgaben zusammen, Du zählst die Einnahmen zusammen.
Einnahmen minus Ausgaben = Gewinn.
Wenn Dir das jetzt immer noch nicht genügt, brauchst Du dringend einen Steuerberater.
"ggf. bereits in den Vorjahren" - was soll das den heissen?
Die Abschreibung beginnt bei Anschaffung zu laufen - also könnte der Wert in 2014 bereits -0- sein.
So ein Wirrwarr - ich versuche das mal von Dir ordnen zu lassen.
Du hast ein P-Konto. Von welchen Freibeträgen sprichst Du? Wie hoch ist Dein komplettes Gehalt? Wie hoch sind die Kreditraten? Wovon lebst Du? Wozu braucht Ihr ein zweites Auto? Warum soll dies "gesichert" werden? Was meinst du mit Verkauf in der Familie? Was hat das mit dem Gericht zu tun?
Niemand wird Dir glauben, dass Du ein Arbeitszimmer benötigst. Am wenigsten die Finanzverwaltung.
Du kannst das natürlich weiterhin behaupten. Aber wundere Dich nicht über die Strafanzeige, wenn sich bei Nachschau herausstellt, dass das angebliche Arbeitszimmer ein Hobbyraum o.a. ist.
Bei Beschädigung oder Entfernung einer Einbauküche (oder Teilen davon) haftet der Mieter auf Schadensersatz. Der normale, vertragsgemäße Gebrauch, d.h. die Abnutzung ist durch die Zahlung der Miete abgegolten mit der Folge, dass eine notwendige Erneuerung der Küche auf Kosten des Vermieters durchgeführt werden muss. (Ganz einhellige Meinung der Rechtsprechung z.B. OLG Hamm RE WM 1991, 248). Der Vermieter ist aber nach ganz überwiegeder Ansicht der Rechtsprechung nicht verpflichtet, das Mietobjekt auf dem jeweils technisch neuesten Stand zu halten. Siehe auch LG Kiel Urteil vom 27.05. 2003, Az.: 1 S 180/02. In jedem Fall muss die Küche hygienisch einwandfrei und voll gebrauchsfähig sein. Bei sehr lange bestehenden Mietverhältnissen wird man davon ausgehen müssen, dass der Vermieter verpflichtet ist, Ausstattungen spätestens dann zu erneuern, wenn deren Benutzung durch altersbedingte Materialermüdungen oder Abnutzungen merklich eingeschränkt ist.