Vereinfachungsregel bei kleinen Photovoltaikanlagen : BMF vom 2.6.2021?
Im o.a. Erlaß des BMF und im Vordruck steht: ...... auf unseren selbst genutzten oder UNENTGELTLICH überlassenen Ein- oder ZWEIFAMILIENHAUS installiert ist. Bei einem Zweifamilienhaus ist ja meist die 2. Wohnung/Einliegerwohnung entgeltlich vermietet. Heißt das , dass die Vereinfachungsregel, wenn die 2. Wohnung vermietet ist, nicht angewendet wird ? Dann würde ja nur bei einem Zweifamilienhaus, wenn die 1. Wohnung eigengenutzt und die 2. Wohnung unentgeltlich (z.B. an Kinder) überlassen wäre, diese Regelung zutreffen. Selbst in einschlägigen Veröffentlichungen und sogar bei unserem Finanzamt kann das bisher nicht beantwortet werden.
3 Antworten
Weil das Finanzamt die Regelung zum Teil noch nicht kennt.
So ein BMF Schreiben geht dann erst über das Landesfinanzministerium, dann die Oberbehörde.
Die Oberbehörde packt da nach ihren eigenen Senf dazu, und mit etwas Glück kommt beim Finanzamt noch irgendwas an, was mit dem ursprünglichen BMF Schreiben zu tun hat.
Das Hauptproblem beim Finanzamt ist, dass das Schreiben aktuell noch Niemanden interessiert. Das gilt für PV Anlage ab 2021 und die Steuererklärung für 2021 ist erst nächstes Jahr fällig. Bis dahin weiß das FA, was es damit machen muss.
Sinn der Regelung ist es im übrigen, die Anzahl der Veranlagungspflichtfälle klein zu halten. Eine Familie die nur in ihrem Häuschen wohnt und Arbeitslohn bezieht ist im Regelfall nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Mit der PV-Anlage wären sie alle Pflichtfällen und würden zumindest die ersten 10-12 Jahre Erstattungen bekommen. Das kostet Geld und bringt nur zusätzlichen Aufwand.
Stimmt. Hab ich überlesen. Und wenn die OFD Karlsruhe schon einen Antragsvordruck hat, dann dürfte es auch schon bei den Finanzämtern in deren Zuständigskeitsbereich bekannt sein?
Sehe ich genauso - die Regelung ist klar, so auch hier:
Gewinnerzielungsabsicht: kleine Photovoltaikanlagen und BHKW | Steuern | Haufe
Voraussetzungen stehen glasklar in der Email des BMF bzw. sind auf den Seiten der Finanzämter abrufbar.
Vermietung = schädlich, somit kein Wahlrecht.
Nach meinem Kenntnisstand gilt das auch schon für die Steuererklärung 2020, wenn diese noch nicht rechtskräftig ist, Begründung : Im Schreiben des BMF vom 2.6.21 und im Antragsvordruck der OFD Karlsruhe steht ::: ..... "in allen offenen Veranlagungszeiträumen"....