Bis zur Abmeldung aus Deutschland bleibst du bis zum Ende des Kalenderjahres 2020 unbeschränkt steuerpflichtig. Die Erklärung kannst du über ELSTER auch weltweit online einreichen. Ich empfehle dir aber eine Kopie deiner Abmeldung an dein FA zu schicken, denn das FA wird nicht vom EMA darüber informiert, dass du dich abgemeldet hast.

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Wegen was? Die Polizei kommt nicht zu dir ohne Grund und ohne einen Haftbefehl dürfen sie dich nicht verhaften. Ein fehlender Personalausweis ist nicht strafbar. Ein illegaler Aufenthalt schon.

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Du erstellst eine Rechnung wie du sie auch in D erstellen würdest. Für ausländische Unternehmen dann ohne deutsche MwSt. Ich empfehle dir aber den Zusatz in der Rechnung (Reverse-Charge-Verfahren), dass der Käufer im Ausland ggf. umsatzsteuerpflichtig ist, weil er Unternehmer ist. Die Kleinunternehmerregelung betrifft deine Frage mit dem Vorsteuerabzug.  Schau mal auf Google , da sind Musterrechnungen wo auf das Reverse Charge Verfahren mit Beispielen hingewiesen wird. Ist wirklich nicht schwer ;) Schaffst du !!

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Du kannst mit der Kleinunernehmerregelung sowieso keine Vorsteuern herausziehen, und du bist somit auch nicht umsatzsteuerpflichtig. Deine Frage hebt sich als Kleinunternehmer bis 17.500 € Grenze also sowieso "gegenseitig" auf. Eine USt-ID brauchst du daher auch nicht haben. Du erstellst eine Rechnung wie du sie auch in D erstellen würdest. Ich empfehle dir aber den Zusatz in der Rechnung dass der Käufer im Ausland ggf. umsatzsteuerpflichtig ist weil er Unternehmer ist. Eine Umsatzsteuervoranmeldung brauchst du auch nicht.

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Intressant. Also: Dein Vater lebt noch. Das bedeutet: Er kann zu Lebzeiten machen was er will. Dein Pflichterbanteil ist DER Anteil, der dir bei Ableben des Erblassers gesetzlich zusteht aus der Erbmasse, also das hinterlassene Vermögen, dass er bei Tod besaß. Aber : Das Testament ist jetzt hier von Bedeutung: Du wirst, wenn das Testament existiert, (geichgültig ob es notariell beurkundet wurde oder nur handschriftlich hinterlegt wurde), DAS bekommen was er als letzten Willen verfügt hat. NICHTS geht nicht. Du bekommst mind. deinen Pflichterbanteil aber Rückwirkend auf die Zeit VOR dem Hausverkauf gilt das nicht. Du kannst nicht "rückwirkend erben" also auf eine Erbmasse dich berufen, die in der Vergangenheit bestand. Verstehst? Ich kann heute Millionär sein und in 20 Jahren bettelarm weil ich meine Million an alle möglichen Leute verprasst habe, und du willst auf meine Million von vor 20 Jahren deinen Pflichterbanteil haben? Nein, das geht nicht.

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Der Grundbucherintrag ist gar nicht mehr so wichtig. Du hast die ETW in die Ehe "mit eingebracht". Somit seid ihr beide bei einer möglichen Scheidung auch in Zugewinngemeinschaft berechtigt eure in die Ehe eingebrachten Werte aufzuteilen. Ob er nun im Grundbuch steht oder nicht ist erstmal zweitrangig. Es handelt sich um eine Zugewinngemeinschaft. Hier hat er also einen immensen Vorteil. DU hast Vermögen in die Ehe eingebracht. Ohne Ehevertrag. Schön blöd!!! Der Eintrag ins Grundbuch ist aber heikel in deinem geschilderten Fall : Denn wenn er immer mehr Schulden anhäuft und er alleine Schuldner ist (nund nicht ihr beide) dann haftest DU mit deiner ETW nicht für seine Schulden! Jeder ist hier ein Individuum. Also Sippenhaft gibt es bei Schulden nicht sofern ihr nicht beide gemeinsamt diese Kredite aufnehmt! ABER WENN ER IM GRUNDBUCH eingetragen wird.....erhöht sich auch seine Bonität UND wenn er die Segel streicht und sich überschuldet........kann die Bank oder die Gläibiger ihn und seinen Anteil des Hauses pfänden. Denn laut Grundbuch ist er Teilimmobilienbesitzer!!!!! Dann müsstest du ihn ausbezahlen um ihn aus dem Grundbuch zu "verbannen" oder die Immo verkaufen und aufteilen. Ich rate dir diesen Typen keinen Finger zu reichen. Er sucht nur seinen Vorteil. Helft euch anderweitig. Aber lass deine immobilie unter deinem Namen!!!

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DEINE 50k kannst du nicht anrechnen und den Mann einfach abschieben und minus 50.000 € abziehen!!!! HALLO? Die ETW gehört euch beiden. Der WERT der Wohnung wird auch durch 2 geteilt.

Der Wertzuwachs, also die nun höherwertige Immobilie, wird natürlich für euch beide zu 50 % aufgeteilt.

Also wenn die Wohnung, heute aufgrund des höheren Wertes nun mehr auf den Markt einbringt......dann erhöh tsich auch der Betrag den du AUSBEZAHLEN musst. Ich empfehle dir daher die Ausbezahlung nur auf die Restkreditsumme perAnwalt dem Ehemann anzubieten. Dieser wäre aber schön blöd wenn er das annimmt, denn er könnte auf den Verkauf und Erlös drängen. Dazu kann aber niemand gezwungen werden aber per Gerichtsbeschluss ermittelt werden, wieviel denn nun die Ausbezahlung betragen soll.

Dazu werden Gutachten angefertigt.

Wenn der Ehemann Glück hat, wird das Gutachten der Immobilie einen sehr viel höheren Verkaufserlös beimessen: DANN musst du deinem Ehemann eine sogar noch höhere Summe (als die der Restkreditsumme) ausbezahlen!! Dann hat der Ehemann wenigstens auch noch etwas davon. WAS DU allerdings vorhast : Die 50.000 € der Renovierung für dich in Anspruch nehmen und ihm die Restkreditsumme einfach an die Backe kleben und loszuwerden ist echt widerlich. Es ist gleichgültig ob die Renovierungsarbeiten von DEINEM Konto bezahlt wurden: IHR WARD als Zugewinngemeinschaft zu 50 % damit beteiligt.

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Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Abgeltungssteuer. ABER: Wenn du als Shareholder bereits in Hongkong deine Einkünfte nach dortigem Steuerrecht versteuert hast, kannst du (falls es ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt (auswendig weiß ich das jetzt nicht)) die dort gezahhlte Steuer hier anrechnen lassen. Ich empfehle dir aber bei besonders hohen Umsätzen (!) dir eine Anwaltskanzlei zu suchen, die sich auf int.Kapitalmarktverkehr (int.Wirtschaftsrecht) spezialisiert hat. Die sind aber nicht ganz billig. Aus Neugier: Wieviel Euro sind es bei dir? Also bei unter 700.000 € bist du ein "kleiner Fisch"! Ich würde mir aber dennoch einen Fachanwalt aussuchen.

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Eine Kündigung des Arbeitgebers musst du als Arbeitnehmer nicht unterschreiben. Sie gilt als zugestellt und ist eine einseitige Willenserklärung die deiner Zustimmung nicht bedarf. Da du jetzt noch in der Probezeit warst, kannst du als Arbeitnehmer nicht die Kündigung „ablehnen“. Der Arbeitgeber kann innerhalb der Probezeit innerhalb von zwei Wochen ohne Gründe kündigen.

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Deine Frage beinhaltet eigentlich schon die Lösung deines Problems: du kannst dich aus Deutschland abmelden und dennoch in Deutschland aufhalten, jedoch nicht einen Wohnsitz unterhalten. Sozusagen „wie ein Tourist“. Dann bist du nur noch in Irland gemeldet und kannst dort deine Insolvenz abwickeln.

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Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 21 a, aa, b, bb?

Hallo,

ich habe seit dem letzten Jahr (2018) eine Betriebsprüfung. Dies finde ich auch nicht schlimm, da ich so sicher stellen kann das alles bei bester Ordnung ist.

Diesmal hat allerdings das Finanzamt in Wolfenbüttel was zu beanstanden....

Sachverhalt:

Ich bin Sicherheitsunternehmer und biete auch Dozententätigkeiten an privat Schulen an.

Ich habe mehrere Schulen als Kunden und doziere an denen. In bestimmten Fällen kommt es vor das Unterrichte an verschiedenen Schulen gleichzeitig durchgeführt werden müssen.

Aus diesem Grund greife ich auf mein Dozentenpool und schicke mit Absprache der Schulen freiberufliche Dozenten.

Die freiberuflichen Dozenten stellen mir für ihre Dienstleistungen eine Umsatzsteuerbefreite Rechnung und ich selbst stelle an die Schulen auch eine umsatzsteuerbefreite Rechnung.

Bei der vorletzten Betriebsprüfung ist das ohne Beanstandung durchgekommen.

Jetzt allerdings beruft sich das Finanzamt auf ein Urteil des BFH vom 23.08.2007 https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/276306/ das besagt, dass die Umsatzsteuerbefreiung bei nicht selbstausgeführter Tätigkeit entfällt.

Daraufhin wurde seitens des Finanzamtes der Nettowert der Rechnungen zum Bruttowert umgewandelt und ich war gezwungen die Mehrwertsteuer von 19% selber zu tragen.

Das Prüferin des Finanzamtes aus Wolfenbüttel sagte mir in einem persönlichen Gespräch, dass ich die Differenz von 19% bei den Schulen in Rechnung stellen kann, da diese sich sie Steuer von den jeweiligen Finanzämtern zurückholen kann.Also schrieb ich eine Korrekturrechnung an eine der Schulen. Ich erhielt auch nach wenigen Stunden eine Antwort… (Eine Schulleitung mit der man auch diese Art der Probleme besprechen kann.)Dort hieß es:dass der Sachverhalt an den jeweiligen Steuerberater gegangen sei und dieser meine früheren Rechnungen als korrekt verbucht hat.Die Schule ist nach §4 Nr. 21 a umsatzsteuerbefreit. und somit die alten Rechnungen korrekt gestellt und somit die Rechnungskorrektur als nichtig angesehen wird.Gleichzeitig kam der Hinweis, dass die Schule ein Betrag X, für eine Unterrichtseinheit an mich gezahlt hat von diesem Betrag habe ich mir 1,00€ genommen und habe den Rest an den freiberuflichen Dozenten weitergegeben, da dieser ja auch an den Schulen Doziert hat.Der Betrag der an den freiberuflichen Dozentengegangen ist wäre wohl umsatzsteuerbefreit. Der eine Euro der bei mir geblieben ist wäre allerding nicht mehr Umsatzsteuerbefreit.

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Du brauchtest bei JEDEM Auftrag des Auftraggebers eine Bescheinigung, dass der Lehrauftrag gem. § 4 21 a (bb) umsatzsteuerbefreit sei. Das Unternehmen beruft sich darauf, dass es von der Umsatzsteuer befreit sei. Ein Unternehmen im GANZEN (!) kann nicht vollständig umsatzseteuerbefreit sein ,wenn es neben umsatzsteuerbefreiten Leistungen auch steuerbare Leistungen anbietet. Deshalb ist eine Bescheinigung über JEDEN Auftrag auszustellen. So wie es aussieht, hast du diese singulären Bescheinigungen zur Vorlage beim FA nicht vom Unternehmen erhalten, aber der Unternehmen beruft sich "im ganzen von der Umsatzsteuer befreit zu sein". Das Finanzamt reitet jetzt auf ihr Recht herum. Du kannst dich jetzt nur noch auf die Aussage der Schule berufen. Versuche bitte eine solche Bescheinigung vom Unternehmen zu bekommen, dass es "von der Umsatzsteuer befreit" sei und dass auch die Lehraufträge befreit seien. Damit kannst du dann es auch darauf ankommen lassen und es vor Gericht bescheiden lassen. RISIKO ist aber : Das FA kann auf den Text "bei nicht selbst ausgeführter Tätigkeit" entfällt. Hast du deine Lehraufträge nicht selber ausgeführt oder hat das Unternehmen nur als Vermittler gehandelt? Wenn es nur so ein "Dozentenpool" war, der Aufträge vermittelt hat.....hast du schon verloren. Du kannst einem solchen "Vermittlungsportal" keine umsatzsteuerbefreiten Rechnungen stellen. Nur der Schule. Da du aber tatäschlich selber andere Dozenten geschickt hast : Hat das Finanzamt leider recht. Meine Antwort bezog sich also NUR AUF DEINE eigenen Unterrrichtsstunden.

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Mann mann mann. Ein besonders Oberschlauer Idiot dachte sich "Ich verkaufe privat Markenklamotten" und dazu noch Fakes aus Tunesien, Ukraine, Rumänien. Also Sportkleidung wo nur die Markennamen aufgedruckt waren aber alle Imitate waren. Der Spruch "Er sei ja Privatmann". Nachdem mehrere Kunden sich über die minderwertige Qualität beschwert hatten und die Fakes zurückgeben wollten, war er besonders (!) oberschlau auch noch die Waren nicht zurückzunehmen....Resultat : Gewerbsmäßigerw Betrug, Verstoß gegen Markenrecht und noch ein Bücherregal voll anderer Verstöße u.a Steuerhinterziehung usw usw usw. Also : Mein Tipp ^^ mach es offiziell mit Gewerbeschein. Und der kostet nur ca. 25,- €. Ok?! ;-)

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Hallo. Also mein Daddy hatte einmal so einen Fall: Ein Kunde war Sozialhilfeempfänger und hat mit gefälschten Lohnabrechnungen von fiktiven Arbeitgebern sich einen Kredit "erschlichen". Die Bank hat nichts überprüft. Außer SCHUFA und die war ok !! ABER ES IST Betrug und dafür kommst du wohl nicht mehr mit einer Geldstrafe davon! Dafür kannst du in den Knast wandern. Ich empfehle dir den Kredit brav abzuzahlen und Füße still zu halten. Und wenn du es kannst : Versuche von IRGENDWOHER das Geld aufzutreiben und den verfluchten Kredit abzubezahlen. Du bist nämlich total unter großem Risiko und Kontrolle! Und nachdem du den Kredit abbezahlt hast...ist es vorbei. Da wird wohl niemand hinterher forschen. Wenn du in Verzug kommst und die Bank doch auf die Idee kommen sollte nachzuprüfen....dann brauchst du einen guten Anwalt.

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ja. 👍🏾Und willkommen im Hamsterrad. Die Bank reibt sich ihre Hände 😊😊 Ich empfehle dir erstmal Geld zu sparen und nicht zu konsumieren, auch wenn die Verlockung und auch die kleinen Wünsche die man so im Leben hat, einem sehr einfach gemacht werden, würde ich dir empfehlen , hier im Forum, es nicht zu tun. Aber ist ja deine Sache ;)

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Wie ist Nachmeldung beim Finanzamt möglich?

Hallo!

Ich habe eine Frage bezüglich eines Themas, um das es in diesem Forum schon häufiger ging. Leider wurde meine Frage trotzdem nicht richtig beantwortet.

Während meines Bachelorstudiums, das jetzt schon zwei Jahre her ist, hatte ich eine redaktionelle Honorartätigkeit und später noch für einige Monate zusätzlich einen Minijob. Wie viele andere hier, dachte ich, dass man eine Steuererklärung nur abgeben muss, wenn man den Steuerfreibetrag überschritten hat, was ich nie hatten und generell war mir damals nicht bewusst, dass eine Honorartätigkeit im Prinzip eine Selbstständigkeit ist, was zur Folge hat, dass man sich beim Finanzamt melden muss. Meine Frage ist nun: Wie genau kann ich mich quasi rückwirkend anmelden und hat das negative Folgen, wenn ich sowieso keine Steuern hätte zahlen müssen? Generell: Was sind die schlimmstmöglichen Folgen, wenn ich das nachmelde?

Noch eine Zusatzfrage: Zu der Zeit, als ich Honorartätigkeit und Minijob gleichzeitig hatte, war ich, soweit ich weiß, weiterhin in Steuerklasse 1 gemeldet. Ich habe allerdings beiden Arbeitgebern über die Mehrfachbeschäftigung informiert. Nun habe ich aber gelesen, dass man bei Mehrfachbeschäftigung eigentlich Steuerklasse 6 ist. Oder liegt eine Mehrfachbeschäftigung nur dann vor, wenn man mehreren abhängigen Beschäftigungen nachgeht? Das habe ich woanders so gelesen und das wäre meine einzige Erklärung dafür, warum ich nicht in Steuerklasse 6 eingestuft wurde.

Und noch eine kurze Frage: Wie genau ist das eigentlich mit der Übungsleiterpauschale, die ja zum Beispiel greift, wenn man als Nachhilfelehrerin tätig ist? Was ich nicht verstehe ist, warum es immer heißt, dass man bis zu 2.400€ dadurch quasi als Steuerfreibetrag hat, wenn der Steuerfreibetrag doch sowieso bei ca. 8.000€ (habe die genaue Zahl gerade nicht im Kopf) liegt? Also, was genau ist diese 2.400€-Grenze im Gegensatz zu der allgemeinen Steuerfreibetragsgrenze? Darf ich nun als Nachhilfelehrerin nur 2.400€ im Jahr verdienen, ohne dass irgendwas davon versteuert wird oder mehr?

Für fachkundige Antworten bin ich sehr dankbar!

Vielen Dank!

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Poah ey, also du scheinst umsonst studiert zu haben, wenn du solche Fragen stellst. Aber ok. Also: "wenn ich sowieso keine Steuern hätte zahlen müssen?" diese Frage von dir ist schon infantil: Kollege: Du musst (!) eine Est-Erklärung abgeben, wenn du einer selbständigen Tätigkeit nachgehst. Ob du nun als Lehrer Nachilfe gibst und die Übungsleiterpauschale nutzt, ob du auf dem Flohmarkt gebrauchte Kleidungsstücke verkaufst oder Lehrtätigkeiten gegen Honorar anbietest. (Du kannst aber durchaus die Kleinunternehmerregelung nutzen die du im Studium gelernt haben musst!!! (Dann zahlst du auch keine Umsatzsteuern ans Finanzamt wenn deine Umsätze unter 17.500 € im Jahr liegen.))

Deine Einkünfte sind Einkünfte und müssen angegeben werden. Das Finanzamt erstellt dir deinen Est-Bescheid und nicht du selber mit der Annahme "wenn ich sowieso keine Steuern hätte zahlen müssen?". Jeder Selbständig tätige muss eine Est-Erklärung abgeben. Das ist erstmal die Antwort auf die 1. und 3.Frage. Deine Frage zum Minijob und "gleichzeitig" Honorartätigkeit : Entweder wirst du von deinem Auftraggeber als Arbeitnehmer angeheuert oder als freiberuflicher/Selbständiger. Wenn mehr als ein Arbeitgeber dich anheuert, ob nun als Minijobber oder kurzfristig Beschäftigter gem. SGB IV oder in Vollzeit mit soz.vers.Pflicht, so muss der "andere" Auftraggeber dich tatsächlich auf St.Klasse VI anmelden, wenn du bereits die St.Klasse 1 hast. Also entweder oder. Ich kann dir empfehlen, den höher dotierteren Job als selbständiger anzubieten und den geringer entlohnten als Minijobber. So zahlst du weniger Steuern....Aber da du der Meinung bist, du musst eh nichts an Steuern zahlen.....ist eh meine antwort gehupft wie gesprungen! Aber wenn du nur Lehrtätigkeiten ausübst...brauchst du auch keinen Gewerbeschein und musst auch keine Gewerbesteuern abführen. Lehrtätigkeiten sind kein "Gewerbe" im Sinne der GWO. Sie fällt unter die Katalogberufe gem. § 18 EstG.

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Es gibt keine "Aufnahmegebühren" bei Anwälten. Lediglich eine BRAGO-Kostenrichtline. Aber jeder Anwalt kann mit seinem Mandanten ein abweichendes Honorar vereinbaren. Die BRAGO ist also kein "Gesetz" sondern eine Gebührenordnung und Richtlinie. Schau mal unter meinAnwalt.de Da findest du eine Reihe in deine Stadt.

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Schau mal in deine Einkommenssteuererklärung. Wie hoch ist dein "zu versteuerndes Einkommen" ? Nicht dein Bruttoarbeitslohn, denn davon hast du ja bereits Lohnsteuern abgedrückt. Wenn du deine Est-Erklärung machst ermittelst du nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten und anderen abzugsfähigen Kosten, dein "zu versteuerndes Einkommen". Deine bereits gezahlten Lohnsteuern werden zu deinem Gesamteinkommen gegenüber gestellt. Dieses Gesamteinkommen , also das zu versteuernde Einkommen" (inklusive des Gewerbegewinnes), musst du dann durch 12 teilen und du erhälst den Betrag den du monatlich zu zahlen hättest. Liegen deine Lohnsteuern ( steht in deiner Jahresabrechnung die du vom Arbeitgeber ausgedruckt bekommst) DARUNTER ergibt sich eine Nachzahlung. Oder eine Überzahlung.

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Wie heisst diese Firma?

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Nein. Erst bei Erledigung wird der Kredit als erledigt gemeldet. Leider hat die Bankerin recht.

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Wenn eine fünfte Bank dir in deiner jetzigen Situation noch einen Kredit gewährt und du NOCH NICHT in der Schufa bist und noch NICHT absehen kannst, dass du tatsächlich pleite gehen wirst, und auch nicht einen Arbeitsplatzverlust verschweigst, dann ist es die Sache der Bank ob sie dir einen Kredit gewährt oder nicht. Da ist noch nichts dran auszusetzen. NOCH Bist du NCHT in der SCHUFA oder im PI-Verfahren. Bei den Beträgen bist du sowieso kein großer Fall. Die Banken verkaufen den faulen Kredit eh weiter und verdienen noch an dir. Eine Betrugsabsicht ist nur dann vorhanden wenn du WEISST, dass du den neuen Kredit nie und nimmer abbezahlen kannst und da kann die Bank dich auf einen Eingehungsbetrug verdonnern aber das sie nun selbst als Unternehmen frei entscheiden darf, wen sie als Kunden haben will....wird die Bank "selber Schuld" haben wenn sie auf dem Kredit hocken bleibt. Also mein Rat : Versuche mit allen Mitteln eine Privatinsolvenz eher abzuwenden! Die Banken werden dich die nächsten 9 Jahre braten. Jeder Cent den du über die Pfändungstabelle verdienst wird dir unterm Hintern gepfändet. Also lass es lieber. Einige dich leiber. Biete jedem Gläubiger monatlich 25,- € mtl. an. und in 15 Jahren biste durch und es tut dir nicht weh. Wenn sich deine finanzielle Lage die nächsten Jahre erholt......kannst du immer noch alles abdrücken und gut ist! Versuch das mal.

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