AFA für ersteigerte Eigentumswohnung - wie berechnen?

Hallo,

wir haben eine vermietete Eigentumswohnung beim Amtsgericht 2013 ersteigert.

Grundlage zu dem Kauf war ein vom Gericht beauftragtes Sachverständigen Wertgutachten, aus dem auch der Bodenwert hervorgeht.

Nun haben wir die AFA Berechnung vom Finanzamt erhalten, der wir aber nicht zustimmen!

Das Wertgutachten hatte für die Wohnung den Verkehrswert von 100.000€ festgelegt, davon waren 40.000€ der anteilige Bodenwert. Also das Verhältnis 60% Gebäude bzw. Wohnungsanteil und 40% für den Boden bzw. den Grundstücksanteil.

Da wir mehr für die Wohnung bezahlt haben, habe wir von dem bezahlten Kaufpreis incl. aller Nebenkosten die 40.000€ Bodenwert ( aus dem Gutachten) abgezogen. Und vom dem Restbetrag die lineare AFA berechnet.

Das Finanzamt teilt aber unsere Meinung nicht und berechnet die 40% Bodenanteil von dem hören Kaufpreis, damit sinkt der Betrag für die jährliche AFA für uns …

Nur weil wir mehr bezahlt haben, wird doch der Boden nicht mehr wert, sondern nur die Wohnung. Bei uns gibt es von der Stadt eine offizielle Bodenrichtwert Tabelle, kann ich die ggf. auch als Grundlage einsehen bzw. als Argumentationshilfe angeben?

Kann uns jemand weiterhelfen ggf. mit Gesetzes Angaben, da wir Widerspruch einreichen wollen.

Danke für Ihre Hilfe.

P.S. Hätten wir weniger als den Preis aus dem Wertgutachten bezahlt, wäre der Bodenwert doch auch bei 40.000€ geblieben…. Und das Finanzamt hätte dann auch die AFA entsprechend berechnet?!?

Gericht, Eigentumswohnung, Finanzamt, Steuererklärung
Abgemeldet in Deutschland / Kauf einer Eigentumswohnung in Deutschland / Vermietung an Arbeitgeber

Hallo liebes Forum,

zunächst einmal zu meiner Situation:

1.) Ich bin in Deutschland abgemeldet und lebe dauerhaft und mit meinem "Lebensmittelpunkt" in Shanghai. 2.) Ich halte mich im Jahr maximal 4 mal in Deutschland auf und dann nie pro Aufenthalt länger als 8 - 10 Tage. Von diesen 8 - 10 Tagen bin ich zum Arbeiten in Deutschland, bzw. befinde mich im Urlaub in Europa und reise in Europa rum 3.) Wenn ich in Europa bin, dann schlafe ich in Hotels oder bei Bekannten. Möbel, Zahnbürste usw. habe ich in Deutschland nicht mehr 4.) Ich bin laut momentanem Status vom Finanzamt als "beschränkt" steuerpflichtig eingestuft

Problematik: Ich möchte in Deutschland eine Eigentumswohnung kaufen. Anschließend möchte ich diese Wohnung an den Arbeitgeber bei dem ich in China angestellt bin vermieten. Dort sollen die Angestellten Chinesen, welche ab und zu nach D reisen leben, als auch ich ab und an. Ich sehe hier folgende Vorteile: 1.) Die neue Eigentumswohnung ist vermietet und das deutsche Finanzamt sieht mich nicht mit einem "Wohnsitz" in Deutschland 2.) Die Wohnung kann ich relativ günstig vermieten, da sie kaum besucht wird ( in der Summe ggf. 30 Tage im Jahr besetzt ) und somit fallen nicht viele Steuern auf die Wohnung an 3.) Die Wohnung ist als Geldanalge vorhanden und wird kaum verlebt, da sie nur rund 30 Tage im jahr besucht wird

Aber wäre das so legal im Sinne das ich "beschränkt" Steuerpflichtig bleibe, oder wird das Finanzamt dies nicht akzeptieren, da ich es an meinen Arbeitgeber vermiete, und der mich als auch andere Angestellte wiederum im Jahr ab und an dort leben lässt, da ich wirklich dort in der Gegend auf Geschäftsreise bin. Letzt endlich würde der chinesische Arbeitgeber Geld sparen, denn wenn die Mitarbeiter in D wären, dann müsste er teuer für die Hotelzimmer zahlen.

Vielen dank für eure Kommentare

Eigentumswohnung, Kindergeld
Nutzungsentschädigung nach Verkauf ETW bis zur verzögerten Zahlung des Kaufpreises

Wir haben in 2010 unsere ETW verkauft, neu und hochwertig modernisiert.

Da die Käufer Nachwuchs erwarteten und ihre Mietwohnung schon kündigten, bevor überhaupt der Kaufvertrag notariell beurkundet wurde, wurden wir quasi vom Makler gedrängt, die ETW schneller als geplant zu übergeben.

Beim Notarstermin war nicht klar, ob die "Verwalterin" noch dem Verkauf zustimmen dürfte, da sie ihr Amt niederlegte als wir selber in 2007 die ETW kauften, aber noch nicht Eigentümer dieser waren. Es wurde von ihr kein neuer Verwalter vorgeschlagen und gewählt, sie hatte sich aber bereit erklärt, sich weiterhin um die Außen-Belange zu kümmern.

Der Notar hat erst nach Beurkundung die Unterlagen zu dieser damaligen WEV, deren Termin wir nicht kannten, und an der wir ja sowieso noch nicht hätten teilnehmen dürfen, den Verwaltervertrag angefordert und mit der "Verwalterin" gesprochen. Herausgekommen ist, dass bei der Amtsniederlegung Fehler gemacht wurden, was uns dann beim Verkauf viel Ärger eingebracht hat.

Wir übergaben die ETW an die Käufer 2 Tage vorfristig am 10.6.10. Die Geldzahlung war am 15.6. vorgesehen. Das Geld kam aber nicht, weil wir nun erst die Einwilligung der anderen 5 Miteigentümer einholen mussten, und dies beim Notar notariell beglaubigt werden musste.

Eine Miteigentümerin verweiterte aus purer "Schikane" die Unterschrift und verzögerte den Prozess um Monate. Wir mussten in dieser Zeit einiges an Zeit, Kraft und Geld investieren, einige WEV einberufen, weil die "Querulantin" hier wiederum kleine Formfehler monierte.

Letztendlich wurde im Dez. 2010 eine Verwalterin gewählt. Nach strikter Einhaltung aller Fristen konnte sie im Jan 2011 endlich ihres Amtes walten und dem Verkauf unserer ETW zustimmen, so dass Mitte Feb 2011 endlich der Kaufpreis überwiesen wurde.

Da wir ein Haus gekauft, den Verkaufspreis der ETW mit in die Finanzierung aufgenommen hatten, kamen wir finanziell ziemlich in die Enge, da wir Zinsen für das Haus und auch den Kredit für die Wohnung zahlen mussten.

Die Käufer traten in der Zeit anwaltlich an uns heran und wollten von uns auch noch Bereitstellungszinsen haben, die ihre Bank ihnen schon ab Juli berechnete. Unser Anwalt schmetterte dies jedoch ab und forderte von den Käufern eine Nutzungsentschädigung für die bis zur Zahlung des Kaufpreises ja unentgeltlich genutzte ETW. Hier wiederum kam der Anwalt der Käufer mit Gegenargumenten. Es kam nicht einmal zu einem Entgegenkommen auf Käuferseite.

Unser Anwalt tut zz. nichts, argumentiert, dass die Forderung der Nutzungsentschädigung, die sein Vater, der den Fall zuerst in den Händen hatte, zu hoch angesetzt sei (ortsübliche Miete) und er recherchieren müsse, was es in dem Fall an konkreter Rechtsprechnung (mit rechtskräftigen Urteilen) gibt.

Was und gegen wen können wir hier etwas unternehmen? Hier wurden definitiv von einigen Seiten Fehler gemacht (Makler, Notar, WEG, Ex-Verwalterin) zu unseren Lasten.

Gibt es Urteile?

Bekommen wir doch noch Nutzungsentschädigung?

Eigentumswohnung, Hausverwaltung, Eigentümerversammlung, Wohnungsverkauf

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