Ein Sepa-Lastschriftmandat erteilt man für die Abbuchung vom Konto. Guthaben, was wieder auf Dein Konto soll, muss vom Zahlungspflichtigen überwiesen werden, das hat mit der Abbuchung nichts zu tun.
Das ist so nicht rechtens. Eigentlich darf nicht das gesamte Guthaben gesperrt werden, wenn dieses deutlich über dem gepfändeten Betrag liegt. Es wird aber häufig einfach so gemacht. Den Freibetrag gibt es übrigens nur, wenn das Konto als P-Konto geführt wird.
Die korrekte Vorgehensweise wäre eigentlich, den gepfändeten Betrag zu sperren, aber das funktioniert technisch bei etlichen Banken schlichtweg nicht. Dann müsste die Bank den Betrag eigentlich separieren, also auf ein zusätzliches noch einzurichtendes Konto des Kunden oder auch auf ein bankinternes Verrechnungskonto umbuchen. Da dies aber einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, wird das häufig nicht so gemacht, denn für diesen zusätzlichen Aufwand darf die Bank dem Kunden keine Kosten in Rechnung stellen.
Diese nicht ganz saubere Vorgehensweise hat für die Bank aber den Vorteil, dass der Kunde sehr schnell merkt, dass sein Konto gepfändet wurde und er sich schnellstmöglich um die Bezahlung der Pfändung kümmert. Wenn nur der Betrag gesperrt wird, merkt der Kunde oftmals gar nicht, dass eine Pfändung vorliegt und dann muss sich die Bank auch noch um die Abgabe der Drittschuldnererklärung und Auskehrung an den Gläubiger nach Ablauf der entsprechenden Fristen kümmern…
Wie so oft, es kommt drauf an. Grundsätzlich ist es nicht verboten, sich in seiner Wohnung, auf dem Balkon oder im Garten nackt aufzuhaken. Wenn sich aber jemand daran stört, es in der Hausordnung verboten ist oder das Verhalten der Person z.B. Kinder betrifft (nah bei einer Schule oder Kindergarten) oder man sich bewusst zur Schau stellt, sieht das wieder etwas anders aus.
https://www.sueddeutsche.de/stil/nackt-sonnen-balkon-garten-recht-urteile-1.6061574
Die Emails sind nicht ohne Grund in deinem Spam-Ordner gelandet. Löschen und gut ist. Sofern jemand zahlt, wird er definitiv weiter erpresst und so lange gemolken, bis er nicht mehr zahlen kann oder will…
wie besichtigt und Probe gefahren, in gebrauchten Zustand, ohne jegliche Gewährleistung verkauft
Damit bist du aus der Sache raus, die Lackschäden sind ja offensichtlich und somit keine bewusst von dir verschwiegenen Mängel.
mein Käufer ein 70-jähriger Mann, der offensichtlich versucht, mich einzuschüchtern
Ja genau will der erreichen und das scheint ihm ja teilweise auch zu gelingen. Ich würde mich da auf gar keine weitere Diskussion einlassen und dem Herrn genau das zu verstehen geben. Notfalls Kontakt blockieren.
Die Bank kann die Daten so lange verwenden, wie die Kundenbeziehung besteht.
Hat die Bank auch als Gläubiger am Insolvenzverfahren teilgenommen und ggf. einen Teil der Forderung abschreiben müssen?
Er hätte ja schließlich 4 Wochen Zeit es zurück zu überweisen. Nach einer Nachfrage meinerseits sagte dieser Anwalt zu mir,Sie müssen wissen,dass ich bei den Gläubigern schneller arbeite als bei Schuldnern.Gibt es Fristen,in der die Rückzahlung zu erfolgen hat?(bitte mit Paragraphen )
Nein, es gibt dafür keine gesetzlich geregelte Frist (auch die angeblich 4 Wochen Zeit sind nirgends geregelt. Fakt ist, dass du einen Anspruch auf Rückzahlung hast und diesen selbst durchsetzen musst, in dem du dem Anwalt eine entsprechende Frist für die Rückzahlung setzt. Danach könntest du dann den Anspruch gerichtlich durchsetzen, dauert aber natürlich alles seine Zeit.
Darf der Anwalt noch Geld verrechnen, wenn die Pfändung schon aufgehoben ist?
Sofern er denn tatsächlich noch Ansprüche haben sollte (Forderungsaufstellung anfordern) kann es es sich einfach machen und das mit der Doppelzahlung verrechnen (Aufrechnung). Dass der Gerichtsvollzieher die Pfändung für erledigt erklärt hat, hat damit nichts zu tun. Ich vermute mal, dass es sich dabei um Verzugszinsen handelt, die er da noch geltend macht.
Pauschal lässt sich das nicht beantworten, es gibt Banken, da werden die Freibeträge automatisch durch das System in der Nachtverarbeitung oder auch teilweise im laufe des Vormittags des Feiertages neu eingestellt, es gibt aber auch Banken, bei denen das erst am ersten Bankarbeitstag nach dem Feiertag passiert... Bei dir scheint also das zweite der Fall zu sein. Da tut es auch nicht viel zur Sache, dass es am 01.04. anders war, das war auch kein Feiertag.
Über ein P-Konto ohne aktive Pfändungen kann man normalerweise frei verfügen. Die Freibeträge greifen nur, wenn auch eine Pfändung vorliegt, da ohne Pfändung ja auch kein Guthaben vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt werden muss.
Bei uns stellt das Rechenzentrum die neuen Freibeträge aber automatisiert zum 1. des neuen Monats ein, auch wenn es sich um ein Wochenende handelt.
Bist du zufällig bei der Postbank, oder einer Direktbank?
Die Bank hat eine Bescheinigung ab dem zweiten Geschäftstag, der auf die Vorlage der Bescheinigung folgt, zu beachten (§ 903 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Wie man aber im Internet und auch hier im Forum an einigen Stellen nachlesen kann, setzt die Postbank diese Vorgabe eher selten um. Oftmals dauert es deutlich länger...
Das andere Kind willl jetzt seinen Pflichtteil und hat einen Rechtsanwalt beauftragt, diesen durchzusetzen.
Worauf bezieht sich dabei der Pflichtteil, nur auf den Nachlass des Vaters, oder auch auf den Pflichtteil vom Erbe der Mutter?
Das sollte der beauftrage Anwalt eigentlich wissen.
Einen Pflichtteil vom Erbe der Mutter gibt es nicht mehr, das Erbe ist ja an den Vater gegangen und somit in seinem Vermögen aufgegangen. Auf den Pflichtteil wurde damals verzichtet und der Alleinerbe hat da selbstverständlich auch keinen Anspruch mehr, weil der gar nicht mehr existiert.
Sind die beiden Kinder die einzigen Erbberechtigten nach gesetzlicher Erbfolge und der Pflichtteil wird geltend gemacht, dann hätte nach gesetzlicher Erbfolge jeder Anspruch auf 50% des Erbes. Der Pflichtteilsberechtigte erhält dann die Hälfte von dem, was ihm bei gesetzlicher Erbfolge zugestanden hätte, also 25% der Erbmasse. Der „Alleinerbe“ dann somit 75%.
Dein Sohn kann dir im Rahmen der Freibeträge schenken soviel er will. Die Schenkungen sind kein Einkommen, zumal die Zahlungen an dich ja auch nicht dauerhaft gesichert sind. Zahlt er nächsten Monat nicht mehr, könntest du es von ihm ja auch nicht einfordern.
Das müsstest du im Onlinebanking sehen können, wie die Bank damit umgeht. Rücklastschriften sind ein leidiges Thema bei P-Konten. Rücklastschriften durch die Bank dürfen nicht auf den Freibetrag angerechnet werden. Bei selbst veranlassten Rücklastschriften wird das unterschiedlich gehandhabt, bzw. werden diese durchaus als Geldeingang berücksichtigt, weil es oft Schuldner gibt, die sich dadurch zusätzlichen Spielraum für andere Zahlungen schaffen wollen.
Wusste der Gläubiger denn überhaupt vom anstehenden Insolvenzverfahren, oder warum durfte er deiner Aussage nach gar nicht mehr abbuchen?
Das kann ggf. auch ein paar Wochen dauern, denn der GV muss die Vermögensauskunft beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegen und dann einen beglaubigten Ausdruck an den Gläubiger (dich) weiterleiten.
Das kann stark variieren, denn es hängt zum einem vom Terminkalender des Gerichtsvollziehers ab, und zum anderen vor allem davon, ob der Gerichtsvollzieher den Schuldner überhaupt antrifft. Trifft er den nicht an, wird er es vielleicht nochmal versuchen und ihn dann vielleicht irgendwann zu einem Termin bei sich im Büro auffordern. Erscheint dort niemand, zieht sich das immer weiter in die Länge. Bis dann womöglich ein Haftbefehl ausgestellt wird… Und auch das kann noch jede Menge an Zeit nach sich ziehen.
Kann ich jetzt damit rechnen, dass ich Anfang Dezember die Differenz von knapp 550€ kriege und Ende Dezember wieder zunächst was aufs Auskehrungskonto kommt, da ich dann insgesamt drüber war?
So sollte es eigentlich sein. Wobei ich es si kenne, dass das Geld auf dem Konto verbleibt, aber für Verfügungen gesperrt wird. Nach dem Monatswechsel wird der gesperrte Betrag dann wieder freigegeben und nach erreichen des Freibetrags wird dann der darüber liegenden Betrag wieder gesperrt… Ws wird also nicht auf zwei Konten hin und her gebucht, sondern das System errechnet das alles automatisch. Das Auskehrungskonto ist in dem Fall rein fiktiv.
Wenn du nach Dienstplan frei hast, hast du frei. Da musst du nicht nachfragen. Arbeitnehmer die krank sind, sind so zu stellen, als wenn sie gearbeitet hätten. Wenn der Arbeitgeber dich aufgrund betrieblicher Erfordernisse einsetzen möchte, dann müsste er dich darüber informieren.
Das hört sich schon irgendwie seltsam an. Klar sind bei älteren Häusern nicht immer mehr alle Dokumente verfügbar, aber eine Wohnflächenberechnung ist ja nun wirklich kein großes Problem. Kennt ihr den Eigentümer? Der Makler handelt ja in seinem Auftrag und den würde ich dann mal darauf ansprechen. Das Interesse des Eigentümers ist ja, das Haus zu verkaufen, und nicht dem Makler zusätzliche Einnahmen für eine Kreditvermittlung und weitere Verträge zu bescheren. Vielleicht lässt euch der Eigentümer das ja machen?
Wenn der Otto eine Einzugsermächtigung hat, kann er per Lastschrift Geld von deinem Konto einziehen. Hat er diese nicht, dann kannst du Lastschriften wegen Widerspruch zurückbuchen lassen. Geld abheben kann nur jemand, der eine Kontovollmacht hat.
Wenn du „plötzlich“ deine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllst, kann der Gläubiger natürlich auch plötzlich Vollstreckungsmaßnahmen einleiten…