Ein Sepa-Lastschriftmandat erteilt man für die Abbuchung vom Konto. Guthaben, was wieder auf Dein Konto soll, muss vom Zahlungspflichtigen überwiesen werden, das hat mit der Abbuchung nichts zu tun.
Das ist so nicht rechtens. Eigentlich darf nicht das gesamte Guthaben gesperrt werden, wenn dieses deutlich über dem gepfändeten Betrag liegt. Es wird aber häufig einfach so gemacht. Den Freibetrag gibt es übrigens nur, wenn das Konto als P-Konto geführt wird.
Die korrekte Vorgehensweise wäre eigentlich, den gepfändeten Betrag zu sperren, aber das funktioniert technisch bei etlichen Banken schlichtweg nicht. Dann müsste die Bank den Betrag eigentlich separieren, also auf ein zusätzliches noch einzurichtendes Konto des Kunden oder auch auf ein bankinternes Verrechnungskonto umbuchen. Da dies aber einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, wird das häufig nicht so gemacht, denn für diesen zusätzlichen Aufwand darf die Bank dem Kunden keine Kosten in Rechnung stellen.
Diese nicht ganz saubere Vorgehensweise hat für die Bank aber den Vorteil, dass der Kunde sehr schnell merkt, dass sein Konto gepfändet wurde und er sich schnellstmöglich um die Bezahlung der Pfändung kümmert. Wenn nur der Betrag gesperrt wird, merkt der Kunde oftmals gar nicht, dass eine Pfändung vorliegt und dann muss sich die Bank auch noch um die Abgabe der Drittschuldnererklärung und Auskehrung an den Gläubiger nach Ablauf der entsprechenden Fristen kümmern…
Wie so oft, es kommt drauf an. Grundsätzlich ist es nicht verboten, sich in seiner Wohnung, auf dem Balkon oder im Garten nackt aufzuhaken. Wenn sich aber jemand daran stört, es in der Hausordnung verboten ist oder das Verhalten der Person z.B. Kinder betrifft (nah bei einer Schule oder Kindergarten) oder man sich bewusst zur Schau stellt, sieht das wieder etwas anders aus.
https://www.sueddeutsche.de/stil/nackt-sonnen-balkon-garten-recht-urteile-1.6061574
Die Emails sind nicht ohne Grund in deinem Spam-Ordner gelandet. Löschen und gut ist. Sofern jemand zahlt, wird er definitiv weiter erpresst und so lange gemolken, bis er nicht mehr zahlen kann oder will…
Das muss man ein wenig differenzieren: Es handelt sich bei der Entnahme des Briefes um eine "verbotene Eigenmacht" gem. 858 BGB. Diese "verbotene Eigenmacht" an sich ist nicht strafbar, aber natürlich auch nicht rechtmäßig.
Ein Verstoß gegen das Briefgeheimnis gibt es auch nicht, sofern tatsächlich du der Empfänger bist.
Hausfriedensbruch wäre auch erstmal nicht erkennbar, sofern du dir nicht widerrechtlich Zutritt zu Räumlichkeiten verschafft hast oder usw... (§ 123 StGB 1: Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft).
wie besichtigt und Probe gefahren, in gebrauchten Zustand, ohne jegliche Gewährleistung verkauft
Damit bist du aus der Sache raus, die Lackschäden sind ja offensichtlich und somit keine bewusst von dir verschwiegenen Mängel.
mein Käufer ein 70-jähriger Mann, der offensichtlich versucht, mich einzuschüchtern
Ja genau will der erreichen und das scheint ihm ja teilweise auch zu gelingen. Ich würde mich da auf gar keine weitere Diskussion einlassen und dem Herrn genau das zu verstehen geben. Notfalls Kontakt blockieren.
Die Bank kann die Daten so lange verwenden, wie die Kundenbeziehung besteht.
Hat die Bank auch als Gläubiger am Insolvenzverfahren teilgenommen und ggf. einen Teil der Forderung abschreiben müssen?
Er hätte ja schließlich 4 Wochen Zeit es zurück zu überweisen. Nach einer Nachfrage meinerseits sagte dieser Anwalt zu mir,Sie müssen wissen,dass ich bei den Gläubigern schneller arbeite als bei Schuldnern.Gibt es Fristen,in der die Rückzahlung zu erfolgen hat?(bitte mit Paragraphen )
Nein, es gibt dafür keine gesetzlich geregelte Frist (auch die angeblich 4 Wochen Zeit sind nirgends geregelt. Fakt ist, dass du einen Anspruch auf Rückzahlung hast und diesen selbst durchsetzen musst, in dem du dem Anwalt eine entsprechende Frist für die Rückzahlung setzt. Danach könntest du dann den Anspruch gerichtlich durchsetzen, dauert aber natürlich alles seine Zeit.
Darf der Anwalt noch Geld verrechnen, wenn die Pfändung schon aufgehoben ist?
Sofern er denn tatsächlich noch Ansprüche haben sollte (Forderungsaufstellung anfordern) kann es es sich einfach machen und das mit der Doppelzahlung verrechnen (Aufrechnung). Dass der Gerichtsvollzieher die Pfändung für erledigt erklärt hat, hat damit nichts zu tun. Ich vermute mal, dass es sich dabei um Verzugszinsen handelt, die er da noch geltend macht.
Pauschal lässt sich das nicht beantworten, es gibt Banken, da werden die Freibeträge automatisch durch das System in der Nachtverarbeitung oder auch teilweise im laufe des Vormittags des Feiertages neu eingestellt, es gibt aber auch Banken, bei denen das erst am ersten Bankarbeitstag nach dem Feiertag passiert... Bei dir scheint also das zweite der Fall zu sein. Da tut es auch nicht viel zur Sache, dass es am 01.04. anders war, das war auch kein Feiertag.
Über ein P-Konto ohne aktive Pfändungen kann man normalerweise frei verfügen. Die Freibeträge greifen nur, wenn auch eine Pfändung vorliegt, da ohne Pfändung ja auch kein Guthaben vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt werden muss.
Bei uns stellt das Rechenzentrum die neuen Freibeträge aber automatisiert zum 1. des neuen Monats ein, auch wenn es sich um ein Wochenende handelt.
Bist du zufällig bei der Postbank, oder einer Direktbank?
Ja, die gibt es. Aber zu dem was die beiden anderen hier schon geschrieben haben, kommt es vor allem auf eure persönliche Bonität an. Denn bei der Konstellation ist davon auszugehen, dass die Bank euch ein Darlehen zur Verfügung stellt, für das nur noch wenig oder sogar gar keine werthaltige Sicherheiten mehr anzusetzen sind. Und wem gibt man so ein Darlehen? Jemandem der jederzeit als zahlungsfähig gilt, den man gut kennt und über ausreichend Einkommen verfügt. Somit sollte eure Hausbank erster Ansprechpartner sein, denn die kennt euch. Ist diese nicht bereit sich darauf einzulassen, wird es schwierig.
Wenn eine Rechnung nachweislich falsch erstellt wurde, kann man natürlich die Korrektur und Rückerstattung der zuviel gezahlten Beträge verlangen. Dazu solltest du auf die Prüfung der Versicherung verweisen. Ich schätze, dass man dir eine korrigierte Rechnung übersenden wird und dem Betrag erstattet. Wenn nicht, dann stellt sich die Frage, ob es sich lohnt für den Betrag weitere Schritte zu gehen…
Die Bank hat eine Bescheinigung ab dem zweiten Geschäftstag, der auf die Vorlage der Bescheinigung folgt, zu beachten (§ 903 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Wie man aber im Internet und auch hier im Forum an einigen Stellen nachlesen kann, setzt die Postbank diese Vorgabe eher selten um. Oftmals dauert es deutlich länger...
Die Intention meiner Frage hier war es, vielleicht jemanden zu finden, der weiß wie Sparkassen mit der Meldung von Bürgschaften an die Schufa umgehen.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten, da jede Sparkasse, wie Volksbanken auch, rechtlich selbstständig sind und es somit dafür keine allgemein gültige Aussage gibt. Da kann also jeder machen, was und wie er es will. Ich kenne Banken (meist recht kleine), die außer im Bezug auf P-Konten gar nicht mit der Schufa zusammenarbeiten. Und selbst wenn mit der Schufa zusammengearbeitet wird, ist es wieder jeder Bank selbst überlassen, was genau sie meldet. Ja, viele melden Bürgschaften direkt mit der Übernahme. Da eine Bürgschaft aber eine Eventualverbindlichkeit darstellt, gibt es eben auch einige, die erst bei der Inanspruchnahme bzw. der Vollstreckung aus der Bürgschaft heraus eine Meldung vornehmen.
Das andere Kind willl jetzt seinen Pflichtteil und hat einen Rechtsanwalt beauftragt, diesen durchzusetzen.
Worauf bezieht sich dabei der Pflichtteil, nur auf den Nachlass des Vaters, oder auch auf den Pflichtteil vom Erbe der Mutter?
Das sollte der beauftrage Anwalt eigentlich wissen.
Einen Pflichtteil vom Erbe der Mutter gibt es nicht mehr, das Erbe ist ja an den Vater gegangen und somit in seinem Vermögen aufgegangen. Auf den Pflichtteil wurde damals verzichtet und der Alleinerbe hat da selbstverständlich auch keinen Anspruch mehr, weil der gar nicht mehr existiert.
Sind die beiden Kinder die einzigen Erbberechtigten nach gesetzlicher Erbfolge und der Pflichtteil wird geltend gemacht, dann hätte nach gesetzlicher Erbfolge jeder Anspruch auf 50% des Erbes. Der Pflichtteilsberechtigte erhält dann die Hälfte von dem, was ihm bei gesetzlicher Erbfolge zugestanden hätte, also 25% der Erbmasse. Der „Alleinerbe“ dann somit 75%.
Die Sturmversicherung (Gutachten) sieht die Schuld beim Mieter.
Das sehe ich auch so, immerhin war das fahrlässig. Der Mieter soll den Schaden seiner Haftpflicht melden, aber je nach Alter der Markise könnte der Restwert relativ gering ausfallen.
Dein Sohn kann dir im Rahmen der Freibeträge schenken soviel er will. Die Schenkungen sind kein Einkommen, zumal die Zahlungen an dich ja auch nicht dauerhaft gesichert sind. Zahlt er nächsten Monat nicht mehr, könntest du es von ihm ja auch nicht einfordern.
Das müsstest du im Onlinebanking sehen können, wie die Bank damit umgeht. Rücklastschriften sind ein leidiges Thema bei P-Konten. Rücklastschriften durch die Bank dürfen nicht auf den Freibetrag angerechnet werden. Bei selbst veranlassten Rücklastschriften wird das unterschiedlich gehandhabt, bzw. werden diese durchaus als Geldeingang berücksichtigt, weil es oft Schuldner gibt, die sich dadurch zusätzlichen Spielraum für andere Zahlungen schaffen wollen.
Wusste der Gläubiger denn überhaupt vom anstehenden Insolvenzverfahren, oder warum durfte er deiner Aussage nach gar nicht mehr abbuchen?
Das kann ggf. auch ein paar Wochen dauern, denn der GV muss die Vermögensauskunft beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegen und dann einen beglaubigten Ausdruck an den Gläubiger (dich) weiterleiten.
und ich ihnen auch deswegen widerrufen will, haben sie mir gesagt ich muss 40% des eigentlichen Betrages, für den beginn des Vertrages, bezahlen.
Der Vertrag ist gar nicht rechtswirksam zu Stande gekommen, also dürfen sie auch kein Geld verlangen. Weder von dir, noch von deinen Eltern.