Berechnung der Notarkosten auf Basis von 50% der ortsüblichen Miete möglich?
Ich habe die Wohnung meiner Großmutter gekauft und der Kaufvertrag wurde notariell beglaubigt. Nun habe ich vom Notar die Kostenrechnung erhalten. In dieser führt er zur Berechnung der Gebühren zum Einen den Wert der Wohnung auf und zum Anderen einen Mietvertrag. Hintergrund: Im Kaufvertrag haben wir festgelegt, dass die Wohnung mit der ortsüblichen Miete an meine Großmutter vermietet werden soll. Ich bin also der Eigentümer der Wohnung und meine Großmutter wird zur ortsüblichen Miete darin wohnen. Das haben wir so im Kaufvertrag festgehalten.
Wie ich nun herausgefunden habe, besteht jedoch die Möglichkeit, dass ich die Wohnung zur Hälfte der ortsüblichen Miete an meine Großmutter vermieten kann, da es sich ja bei ihr um eine Verwandte von mir handelt. Da in der Kostenrechnung des Notars nun zur Berechnung der Gebühren die ortsübliche Miete (und nicht die Hälfte der ortsüblichen Miete) herangezogen wird, frage ich mich, ob es möglich ist, dass zur Berechnung der Notargebühren auch nur die Hälfte der ortsüblichen Miete herangezogen werden kann (womit ich mir unterm Strich natürlich Notargebühren sparen würde)?
3 Antworten
Du kannst eine Mietsache zu jedem beliebigen Preis vermieten.
Wenn Du Dir aber erhoffst Ausgaben steuerlich absetzen zu können muß die Miete nicht etwa 50%, sondern 66% der üblichen Vergleichsmiete betragen.
Auf die Idee hättest Du aber VOR Abschluß des Vertrags kommen müssen. Jetzt ist es zu spät.
Wenn Du der Großmutter jetzt weniger abnimmst als die ortsübliche Vergleichsmiete steht Dir im Übrigen Ärger mit dem Finanzamt ins Haus:
Zuerst wird man Dir unterstellen, dass Du zu wenig Einnahmen angibst, mit anderen Worten also Steuerhinterziehung begehst.
Wenn Du diesen bösen Verdacht widerlegt hast wird man die Höhe der Ersparnis genau im Auge behalten. Das wäre nämlich eine Schenkung an Dich und die könnte dann irgendwann steuerpflichtig werden.
Du hast offensichtlich an einem Steuerberater gespart und das rächt sich jetzt.
ob es möglich ist, dass zur Berechnung der Notargebühren auch nur die Hälfte der ortsüblichen Miete herangezogen werden kann (womit ich mir unterm Strich natürlich Notargebühren sparen würde)?
Dann hättet ihr das auch so im Kaufvertrag vereinbaren müssen. Der Notar verlangt die Gebühren auf Basis des geschlossenen Vertrages, und nicht auf Basis dessen, was man hätte vereinbaren können.
An Deinem Sachverhalt wundert mich, dass es um einen Kauf geht, aber ein Hilfswert, die jährliche Miete angesetzt wurde.
Was ist denn als Kaufpreis vereinbart?
Das wäre der WWert des Kaufvertrags.
Der Vertrag wurde übrigens beurkundet udn nicht begleubigt.
Stimmt da habe ich zu schnell gelesen. Der Notar hatte Eurozeichen in den Augen und der Frager hat sich gesagt lieber zahle ich beim notar doppelt, als mich für die Hälfte beim Steuerberater gut beraten zu lassen.
Der Notar hat den Mietvertrag mit beurkundet. Das erhöht die Notargebühren und zwar völlig unnötigerweise. Hätte man ja alles separat machen können. Dann wäre man auch nicht auf eine bestimmte Miethöhe festgelegt.