Steuerklassenwechsel von I nach VI bei Umzug ins Ausland wegen Elster?
Hallo, ich bin bis Ende August 2017 angestellt und beziehe mein Gehalt in Deutschland, werde aber ab Juni bereits nach Bulgarien auswandern ( das Gehalt wird bis August weiter auf mein deutsches Konto überwiesen) Stimmt es, das sich meine Steuerklasse von 1 auf 6 ändert? Angeblich ist das so, weil meine Arbeitgeber mich nach Mai nicht mehr in Elster erfassen können und wie mache ich denn aus dem Ausland meine Einkommenssteuererklärung für 2017? Besten Dank für Eure Antworten.
3 Antworten
Hm, ob das mit Steuerklasse VI kann icht nicht bestätigen. Solange du in D gemeldet bist müsste auch Steuerklasse I gehen.
Die deutschen Einkünfte werden ganz normal eingetragen, die bulgarischen Einkünfte dann auf Mantelbogen Seite 4 bei "zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht".
Wenn du noch bis August hier in Dt. mit Stkl 1 angestellt bist, wieso sollte sich dies ab Mai ändern ?
und zur Frage: wie deine Einkommensteuererklärung 2017 von Bulgarien aus zu machen ist ?
Die kannst du auch online erledigen !
Zur 1. Frage möchte ich einen Auszug aus den ELSTAM-Informationen für Arbeitgeber zitieren, die es gut zusammenfasst:
4.2. Wegzug des Arbeitnehmers ins Ausland bzw. Rückkehr nach Deutschland
Wenn ein Arbeitnehmer ins Ausland verzieht, übermittelt die Meldebehörde dieseInformation an die ELStAM-Datenbank. Daraufhin wird der Abruf der ELStAM für diesenArbeitnehmer automatisch in der Datenbank gesperrt und der Arbeitgeber erhält in dernächsten Änderungsliste den Hinweis, dass keine Abrufberechtigung mehr vorliegt. DerArbeitgeber erhält ab diesem Zeitpunkt keine Änderungslisten mehr. Mit der Sperrung
des Datensatzes erlischt die Abrufberechtigung. Hierbei ist unerheblich, ob derArbeitnehmer noch bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt ist.Der Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, ist ab diesem Zeitpunkt inder Regel beschränkt steuerpflichtig. Für diese Gruppe von Arbeitnehmern ist aktuellnoch kein Abruf der Daten aus der ELStAM-Datenbank möglich. Der Arbeitnehmer mussvom Arbeitgeber im elektronischen Verfahren abgemeldet werden und es wird eineBescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 EStG (z.B. Bescheinigungfür beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer) vom Betriebsstättenfinanzamtausgestellt, um die Lohnsteuer mit den zutreffenden Merkmalen (und nicht SteuerklasseVI) berechnen zu können.
Meldet sich der Arbeitnehmer erneut mit Wohnsitz in Deutschland an, meldet dies dieMeldebehörde wiederum an die ELStAM-Datenbank und der Abruf der ELStAM wirdwieder freigegeben. Ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wiederin der ELStAM-Datenbank anmelden.Für eine Abmeldung nach unbekannt oder eine Abmeldung von Amts wegen geltenhinsichtlich der Ab- und Anmeldung bei ELStAM die gleichen Regelungen.
Zur 2. Frage kann ich Ihnen nur sagen, dass es hierfür kostenfreie Lösungen der deutschen Finanzverwaltung gibt. Namentlich ELSTER-Online und ELSTER-Formular. Wenn Sie sich über ELSTER-Online mit Ihrer Steueridentifikationsnummer registrieren, dann erhalten Sie eine Datei zur Authentifizierung, d.h. Sie können die Steuererklärungen elektronisch versenden, ohne eigenhändige Unterschrift oder die Einreichung in Papierform.
Aus der Fragestellung geht indes nicht hervor, ob Sie für 2017 überhaupt eine Einkommensteuererklärung machen müssen/sollten.