Darf ein gemeinnütziger Verein (Segelverein) Rücklagen für Baumaßnahmen bilden?
2 Antworten
Voraussetzung der Gemeinnützigkeit ist u.a. die Selbstlosigkeit der Tätigkeit (§ 52 Abs. 1 S. 1 AO).
Selbstlos ist ein Verein dann, wenn mit der Tätigkeit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden (§ 55 Abs. 1 S. 1 AO) und wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 5 erfüllt sind (a.a.O.).
Vorbehaltlich des § 62 AO hat der Verein seine Mittel zeitnah für die gemeinnützigen Zwecke zu verwenden (Nr. 5).
Beispielsweise nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO kann der Verein eine sog. Zweckerfüllungsrücklage/Projektrücklage bilden. Das Bauprojekt bzw. die Mittel müssen der Erfüllung der gemeinnützigen, satzungsmäßigen Zwecke dienen.
Selbstverständlich.