Zahlung für Abstandsflächenbaulast

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Ich fange mal mit diesem auszugsweisen Zitat an:

Einkünfte aus Leistungen, soweit sie nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, bleiben steuerfrei, wenn sie weniger als € 256,00 im Kalenderjahr betragen haben (§ 22 Satz 2 Nr. 3 EStG). Erreichen oder übersteigen die Einkünfte diesen Betrag (Freigrenze!), sind sie voll zu versteuern und in der Anlage SO Seite 1 einzutragen. Für Einkünfte aus sonstigen Leistungen reicht es aus, dass für ein Tun, Dulden oder Unterlassen ein Entgelt bezahlt wird, auch im Nachhinein (BFH-Urteil vom 21.9.2004, IX R 13/02, BStBl. 2005 II S. 44). Voraussetzung ist, dass kein Arbeitsvertrag vorliegt (sonst Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) und die Einkünfte nicht nachhaltig (sonst gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte), sondern nur gelegentlich oder einmalig erzielt werden. Zu den Einkünften aus sonstigen Leistungen zählen beispielsweise Einnahmen ..... für Verzicht auf Nachbarrechte durch den Grundstückeigentümer.

Also entweder x Jahre unter € 256 zahlen lassen oder volle Einkommensteuerpflicht für den Zahlbetrag (mal Grenzsteuersatz).


Gaenseliesel  06.12.2014, 17:10

Bewertung ? die HA ist dir neidlos sicher ! Beruhigend, so ganz daneben war meine, von Pv.59 belächelte, Antwort dann ja doch nicht ;-) K.

LittleArrow  05.12.2014, 20:34

Ich bin noch die Quelle des Zitates schuldig:

http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-13509.xhtml?currentModule=home

So, nun zur Bewertung noch meine Überlegung: Der rechnerische Kaufpreis je qm Balkonfläche wäre ca. 25 % vom Zwanzigfache der für den Balkon erzielten Jahresbruttomiete (letztere z. B. 12 x € 12/qm, insg. daher € 720/Balkon qm). Bei 5 Balkonen à 8 qm = 40 qm ergibt sich ein Quasikaufpreis für das Recht von € 28.800.

Demgegenüber kann der Vermieter von seinen Bestandsmietern für die nächsten Jahre einen Modernisierungszuschlag von 11 % der anteiligen Balkonkosten verlangen.

Es lässt sich schlecht einschätzen. Es kommt auf die Störung/Auswirkung konkret vor Ort an. Für die Einräumung einer solchen Baulast kann unter Umständen eine Entschädigung von bis zu 50 Prozent des Wertes der nicht mehr bebaubaren Fläche angemessen sein. Dies ist jedoch nicht zwingend und auch Verhandlungssache.

Hallo Pv59,

keine Ahnung in deinem Fall aber ich weiß von einer Entschädigung, da sollte auf einem angrenzenden Grundstück (Ackerland) solch Windrad gebaut werden. Diesem Nachbarn wurde damals geraten, besser jährliche Zahlungen auszuhandeln, weil das FA eine Einmalzahlung höher besteuert als jährlich kleinere Zahlungen.

Ich denke, dies wird sich möglicherweise hier auch nicht großartig anders verhalten. Bin aber nicht vom Fach wie du weist, da gibt es sicher noch fachkundige Meinungen !

K.


Privatier59 
Beitragsersteller
 05.12.2014, 17:24

Wenn der Nachbar noch ein Windrad aufs Dach setzen will, denke ich daran!

Gaenseliesel  05.12.2014, 17:30
@Privatier59

genau ! dies war hintergründig meine eigentliche Motivation dir zu antworten ! Du hast mich also verstanden ;-))) Bravo !!!