Wohnung zu Lebzeiten an Enkelin übertragen - Nießbrauch Großeltern - Pflegefall - zahlungspflichtig?
Wenn zu Lebzeiten eine Wohnung bereits an die Enkelin übertragen wurde, den Großeltern aber das Nießbrauchrecht eingetragen wurde, muss die Enkelin im Pflegefall der Großeltern für die Heimkosten aufkommen und ggf. die Wohnung verkaufen, oder nur die Mieteinnahmen aus der Wohnung einsetzen?
3 Antworten
Ein ganz wesentlicher Teil des Sachverhalts fehlt: Wer hat die Wohnung übertragen? Die Großeltern oder die Eltern? Wenn die Großeltern: Ist noch anderes Vermögen vorhanden?
Bei Verarmung des Schenkers können Schenkungen zurück gefordert werden:
http://dejure.org/gesetze/BGB/528.html
Es handelt sich um einen Anspruch den das Sozialamt stellvertretend für die Großeltern geltend machen kann und mit Sicherheit auch geltend machen würde.Einziger Hoffnungsschimmer ist da die 10-Jahresfrist des § 529 BGB.
Das kann man so pauschal nicht sagen.
Erstmal steht wegen des Nießbrauchs den Großeltern die Miete aus der Wohnung zu.
Ob die Schenkung widerrufen werden kann, weil die schenken in Not geraten sind, ist gesondert zu prüfen.
Da in der Regel nicht beide Großeltern gleichzeitig ein Pflegefall werden kommt eine Verwertung des Nießbrauchrechtes erst dann infrage, wenn der Überlebende Großelternteil oder beide in einem Pflegeheim untergebracht werden müssen. Da ein Nießbrauchrecht auch Unterhaltskosten des Objektes beinhaltenwird der Wert des Nießbrauchrechtes sicher niedriger zu bewerten sein als mögliche Mieteinnahmen. Über die Details wird der mit der Eintragung des Niesbrauchs beauftragte Notar sicher hinreichend Informationen geben.
Wenn die Pflgekosten nicht aus dem Nießbrauch (Mieteinnahmen) bezahlt werden könnten, käme eine Widerruf der Schenkung n. § 528 BGB in Betracht, wenn diese innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgte und die Enkeln diese Kostenlücke nicht freiwillig schliessen wollte. Denn das Sozialamt würde diesen Rückübertagungsanspruch auf sich überleiten, würde Antrag auf Grundsicherung gestellt.
Andernfalls wäre auch sie zu Elternunterhalt heranzuziehen: Grundsätzlich besteht nach § 1601 BGB auch eine Unterhaltspflicht der Enkel gegenüber ihren Großeltern.
G imager761