Wohn- und Pflegerecht auf Erbmasse anrechenbar?
2000 kauften wir uns ein Haus. Wir lösten den Haushalt meinerMutter (Jahrgang 1924) auf und nahmen sie zu uns. Im Grundbuch wurde auch zu ihrer Sicherheit ein lebenslanges Wohn- und Pflegerecht (jährlich 7200 DM/3681 Euro bzw. 9000 DM/4602 Euro) eingetragen. Meine Mutter bezahlt keine Miete, sondern zahlt pro Monat nur die anteiligen Betriebs- und Nebenkosten für ihre Räume (200 Euro) und 150 Euro gibt sie Kostgeld (incl Essenszubereitung, Wäschewaschen und Sauberhaltung der Räumlichkeiten durch uns). Weitere Zuwendungen als Dankeschön gibt es nicht. Wenn sie Geld verschenkt, gibt sie es uns und ihrem Sohn (also meinem Bruder) zu gleich hohen Beträgen. Nun meine Frage: Wenn meine Mutter verstirbt, dann wird ja rein rechtlich ihr Geldvermögen auf mich und meinen Bruder zu je 50% aufgeteilt. Kann ich vor der Aufteilung des Geldes die Kosten für das Wohnrecht geltend machen? Aufgelaufen sind ja schon jetzt für 15 Jahre ca. 55.000 Euro. Vielleicht hat ja jemand Erfahrung - leider finde ich immer nur Fälle, in denen ein Haus z. Bsp. an ein Kind übertragen und für die Eltern ein Wohnrecht bestand und es dann im Erbfall um die Auszahlung der Geschwister ging. Ich bedanke mich im Voraus für eine Antwort.
3 Antworten
Schau mal in § 2057a BGB. Da ist genau das geregelt was Du meinst.
Allerdings steckt der Teufel im Detail. So einfach wie Du meinst wird sich der Anspruch der Höhe nach nicht berechnen lassen. Das Gesetz spricht von "Billigkeit", also vom einem Ausgleich in angemessener Höhe. Das kann einem jahrelangen Gerichtsstreit Tür und Tor öffnen. Wäre es nicht besser, die Mutter würde testamentarisch einfach Deinen Erbanteil erhöhen? Daran gäbe es dann nichts zu deuteln.
oderkahn:
Das mit einer Miete von mtl. 306,75 € angesetzte Wohnrecht hat, legt man dem Mietausfall einen Liegenschaftszins von 4 % auf 15 Jahre zugrunde, einen Wert über 75 000 € (statt rd. 55 000,-- €). Hinzu kommt der Wert des Pflegerechts. Allein die Höhe dieser Werte rechtfertigt eine möglichst umgehende Regelung im Sinne der von Privatier beschriebenen Ausgleichspflicht gem.§ 2057a BGB.
Bedenke: „Das schwärzeste Kapital im ganzen Erbrecht ist oft die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, also die Aufteilung des Erbes. Schauen Sie sich in Ihrem Verwandten- und Bekanntenkreis um und Sie werden sie finden, die Familien und Verwandten, die nach einer Erbauseinandersetzung kein Wort mehr miteinander reden. Misstrauen, Neid, Missgunst, das Gefühl übervorteilt worden zu sein, alles dies macht sich breit, wo ehedem doch äußerlich intakte Familienverhältnisse herrschten" Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V., Broschur „Erbfall - Erben - Testament“ 2010.
Der erste Ansatzpunkt für einen späteren Streit wäre zum Beispiel die Frage der angemessenen Bewertung des Wohnrechts.
Sodann kann man sich darüber streiten, ob man wirklich den Bruttobetrag ansetzen muß oder diesen um die ja nicht für V+V gezahlte Einkommensteuer zu reduzieren hat.
Wenn die Einkommensverhältnisse der beiden Erben sehr unterschiedlich sein sollten wäre es auch die Höhe des Unterhalts. Das müßte ebenfalls seinen Ausdruck finden.
Es gibt bestimmt noch eine Menge weiterer Diskussionspunkte. Besser ist, den von mir vorgeschlagenen klaren Weg zu gehen.
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten und dem Hinweis auf das BGB. Ja, das Vermögen konnte sich meine Mutter ganz sicher noch vermehren, denn ich kenne niemanden, der für sich und eine 2-Zimmerwohnung (ca. 60 m²) im Grünen und in bester Wohnlage komplett incl. Versicherungen, Zeitung, Kabel-TV, Rundfunkgebühren, Telefon, Strom, Gas und Heizung nur 450 Euro aufwenden muss (wie ich ja schrieb, gibt sie uns für Kost und Logie einschl. Hausarbeit 350 Euro und im Schnitt verbraucht sie für Kleidung und ganz persönliche Dinge ca. 100 Euro). Ihre Rente incl. Witwenrente betrug bereits im Jahr 2000 netto mehr als 1600 Euro, heute sind es mehr als 1.800 Euro).
Nun fand ich auch noch einen Hinweis zu diesem § 2057a: um sich Ärger im Vorfeld zu ersparen, sollte man eine Pflegevereinbarung schriftlich verfassen. Das käme doch wohl dem notariell festgehaltenen Wohn- und Pflegerecht gleich, oder weshalb wurde das dort so festgeschrieben mit einem Geldbetrag pro Jahr?
Mit meiner Mutter über die testamentarische Erhöhung meines Erbanteils zu reden hätte zur Folge, dass sie ganz schnell meinem Bruder das ihm fehlende Geld so peu á peu zustecken würde, damit aus ihrer Sicht die Gerechtigkeit wieder hergestellt ist (kennt wohl jeder, dass das weit weg wohnende Kind immer besser ist als das, was täglich zur Stelle ist und sich kümmert.) Also damit erreiche ich nichts.
Ich sehe schon, dass ich um des lieben Friedens Willen auf das Verständnis meines Bruders am Tag X angewiesen bin. Das wird allerdings sehr schwer sein, da einer seiner Söhne Jura studiert hat und ein Schwiegersohn ist Anwalt. Auch schon aus diesem Grunde möchte ich auf keinen Fall einen Rechtsstreit. Es wäre aber einfacher, gäbe es eine eindeutige gesetzliche Regelung, um Streit und Ärger zu vermeiden - Gummiparagraphen wie der § 2057a helfen da wirklich nicht viel. Also nochmals an alle ein großes Dankeschön!
oderkahn:
Noch eine Anmerkung zum "Geldbetrag". Er dient dem Notar lediglich zur Ermittlung des Geschäftswerts der Urkunde und daraus folgernd zur Festsetzung der Höhe der Beurkundungsgebühr. Sind die Rechte auf die Lebensdauer einer Person ausgerichtet, beschränkt sich der Wert auf max. 20 Jahre.
Na ja, allein der Umstand dass jemand Anwalt ist oder so einen in der Familie hat bedeutet nicht, daß man klein beigeben muß nur um des lieben Friedens willen. Hier sind immerhin das Wohnrecht und der Pflegeanspruch konkret beziffert worden und das ist schon mal ein Stück Sicherheit auf diesem unsicheren Terrain. Zudem konnte sich auch ein Notar von der Geschäftsfähigkeit der Mutter überzeugen, ein in solchen Fällen beliebtes Argument um eine solche Vereinbarung anzufechten kann daher nicht mit Erfolg vorgebracht werden. Ansonsten muß man eben den Gang der Dinge abwarten. Streiten kann man über alles, aber eben nicht unbedingt mit Erfolg.