Wohnrecht nun Pflegeheim?

2 Antworten

Ist ein Wohnrecht im Grundbuch eingetragen und zieht der/die Berechtigte aus der Wohnung aus, geht es dadurch nicht unter. Ein subjektives Ausübungshindernis, wie die Unterbringung des Berechtigten in ein Senioren- oder Pflegeheim, begründet regelmäßig auch keinen Löschungsanspruch des Wohnungseigentums.

Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB erlischt gemäß den §§ 1090 Abs. 2, 1061 BGB erst mit dem Tod des Wohnungsberechtigten. Ein nur subjektives Ausübungshindernis reicht nach Rechtsprechung und Literatur nicht (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 2.1.2007, 3 U 116/06).

Anspruch auf Löschung bei Umzug der Berechtigten in ein Pflegeheim?

In einem vom OLG Saarbrücken entschiedenen Fall verlangten die Erben einer Wohnung von einer wohnberechtigten Frau die Zustimmung zur Löschung des Wohnrechts aus dem Grundbuch und begründeten dies damit, dass die Frau ausgezogen sei. Das Gericht vertrat jedoch eine andere Auffassung.Das Wohnungsrecht als Unterfall der persönlichen Dienstbarkeit erlösche nur dann, wenn der Wohnungsberechtigte sein Wohnrecht nicht mehr nutzen könne, etwa wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Ausübung dauernd unmöglich werde. Ein persönliches Ausübungshindernis, wie der Auszug des Berechtigten, genüge dafür nicht, denn der Wohnungsberechtigte habe hier theoretisch jederzeit die Möglichkeit, in seine alte Wohnung zurückzukehren.

Wohnrecht auf Lebenszeit trotz dauerhaftem Umzug ins Pflegeheim

Selbst ein dauerhafter Wechsel in eine Wohnung oder in ein Pflegeheim bringe das Wohnrecht nicht zum Erlöschen. In diesem Fall stehe dem Berechtigten die Möglichkeit offen, das Recht mit Zustimmung des Grundstückeigentümers einem anderen zu überlassen (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 5.8.2010, 5 W 175/10-65). Zumindest der typische Fall des Umzugs eines Wohnungsberechtigten in ein Alten- oder Pflegeheim bringt daher das Wohnungsrecht nicht zum Erlöschen. Das folgt schon aus der Wertung des Gesetzgebers, wonach das auf Lebenszeit eingeräumte Wohnungsrecht erst mit dem Tod des Berechtigten erlischt.

Etwas anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn zwar ein bloß subjektives, nämlich in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis vorliegt, es aber aus den besonderen Gründen des Einzelfalles ausgeschlossen erscheint, dass der Wohnungsberechtigte das Wohnungsrecht jemals wieder nutzen kann. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Betroffene aus medizinischen Gründen dauernd auf eine apparative Versorgung angewiesen ist, die ausschließlich in einer Klinik geleistet werden kann.

Gibt ein Wohnungsberechtigter aber aus sonstigen gesundheitlichen Gründen die Wohnung auf, insbesondere, weil er alt und pflegebedürftig ist, dann kann seine Rückkehr in diese Wohnung nie völlig ausgeschlossen werden, mag dies auch unwahrscheinlich sein. Insoweit liegt nur ein subjektives Ausübungshindernis vor, das das Wohnungsrecht nicht entfallen lässt, weil es in seiner freien Entscheidung liegt, das Wohnungsrecht wieder auszuüben und sich dort in der Wohnung pflegen zu lassen (OLG Oldenburg, Urteil v. 11.1.1994, 5 U 117/93).

Alternativen: Bedingung, Befristung, Entschädigungsregelung  

Man wird also zumeist nur im Einvernehmen mit der Berechtigten das Wohnrecht löschen lassen können. Eine Alternative wäre es, es ihr gegen eine Entschädigung abzukaufen oder man einen Käufer zu suchen, der die Wohnung trotz Wohnrecht kauft. 

Sinnvoll kann es sein, vorab eine Bedingung oder Befristung zu vereinbaren oder das Abkaufen gegen eine Entschädigung in Betracht gezogen oder entsprechend vorab zu regeln.

Verzicht auf das Wohnrecht birgt Gefahr des Sozialregresses

Selbst wenn der Berechtigte wegen des Umzugs auf sein Wohnungsrecht verzichtet (BGH, Beschluss v. 25.1.2012, XII ZB 479/11), droht im Falle der Verarmung ein Rückforderungsanspruch seitens des Heimträgers, indem der Verzicht auf das Wohnungsrecht als Schenkung behandelt wird (OLG Nürnberg, Urteil v. 22.7.2013, 4 U 1571/12). Der Rückforderungsanspruch ergebe sich aus § 528 BGB: Das Gerichts ordnete das grundbuchlich gesicherte Wohnungsrecht eine geldwerte Vermögensposition dar, die unentgeltlich aufgegeben wurde. Damit liege in der Löschung ein Geschenk an die beklagten Grundstückseigentümer und eine Schenkung , weil die Löschung vertraglich vereinbart wurde.

Hintergrund: Wie kann das Wohnrecht sonst enden?
  • Bei einer Zwangsversteigerung erlischt das Wohnrecht. Der Inhaber des Wohnrechts hat in diesem Fall zwar eine Geldforderung in Höhe des ermittelten Werts, doch häufig kommt es vor, dass der Versteigerungserlös sehr niedrig ist, was auf die Geldforderung durchschlägt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Wohnrecht ranghöher ist, als das Recht des betreibenden Gläubigers. Um ein dauerhaftes Wohnrecht abzusichern, müsste es erstrangig im Grundbuch eingetragen werden. Allerdings fordert bei Immobiliendarlehen regelmäßig die Darlehen gewährende Bank den ersten Rang als Sicherheit ein.
  • Das Wohnrecht wird ferner hinfällig, wenn die Räumlichkeiten nachhaltig unbewohnbar geworden sind.
  • Wenn eine Klausel (Wiederverheiratungsklausel etc.) oder auch eine Befristung im Wohnrecht aufgenommen wurde, endet das Wohnrecht mit Eintritt der Frist oder in der Klausel geregelten Bedingung.
  • Es ist darüber hinaus jedenfalls von der herrschenden Meinung anerkannt, dass die Zerstörung des Gebäudes einen besonderen, im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnten Erlöschungsgrund darstellt.

marga46 
Beitragsersteller
 26.04.2022, 11:07

Danke für die Antwort. Es ist mir schon klar, dass das Wohnrecht nicht erlischt. Das ist hier auch nicht die primäre Frage.
Vielmehr würde interessieren welche Kosten auf meine Nachbarin zukommen wenn sie aus gesundheitlichen Gründen die Pflege nicht mehr machen kann und der zu Pflegende in ein Pflegeheim kommen muss?
Außer dem Wohnrecht wurde auch geschrieben, dass sie für Holz (Heizung) sorgen muss und eben auch die Pflege übernehmen muss.
Die Frage ist also was würde die Sozialhilfe hier zur Anrechnung bringen.
Kann die So-Hilfe einen Anspruch auf das Haus geltend machen?
Meine Nachbarin bekommt eine kleine Rente.

Danke

tellerchen  27.04.2022, 00:13
@marga46

ich erinnere mich an die Pflegezeit meiner Mutter, irgendwann gings nicht mehr und da blieb nur ein Heim, da hatte sie noch 7 Monate gelebt...unter Morphium... Kosten hier in einer 300.000 Stadt... Pflegeheimkosten 3700 Euronen pro Monat ...bei Pflegestufe 5 hatte die Krankenkasse 1700 hinzugegeben pro Monat...die 600 Euronen Flüssignahrung pro Monat musste ich vom konto meiner Mutter bezahlen...hatte damals Vorsorgevollmacht... meine Mutter bekam 5 Renten und die Kosten waren dank Hilfe der Krankenkasse gerade bezahlbar.

Das hängt vom Aufwand der Pflege ab. Und von der Pflegeeinrichtung.

Das kostet locker 3 bis 4 Tausend Euro im Monat.

Es gibt auch noch die Pflegeversicherung. Vermutlich hat der Bruder Anspruch aus der Pflegeversicherung! Das kann auch ein ordentlicher Betrag sein, der da gezahlt wird. Hängt von der Pflegestufe ab. Sie soll sich da informieren.

Vielleicht kann sie mit Hilfe der Pflegeversicherung auch eine Hilfe beschäftigen, um den Bruder zu Hause zu pflegen.