Wie berechnet sich der Pflichtteil bei Nießbrauchrecht?

1 Antwort

Vermutlich interessiert Dich nicht, dass A mildernde Umstände bekäme, wenn er den amtierenden Notar, oder den beratenden Steuerberater/Rechtsanwalt erschlagen würde.

Fangen wir mit Frage 3 an:

Pflichtteilsergänzungsansprüche entfallen, weil eine Schenkung aus 1995 nur bis zum entsprechenden Datum 2005 einen Pflichtteilergänzungsanspruch auslöst.

Frage 2

Wenn A wirksam enterbt werden soll, müssten Gründe dafür vorliegen. Also nach dem leben getrachtet haben, in großer Not keine Hilfe gewährt. Oder, falls in der Schenkungsurkunde über das Haus ein darüberhinausgehender Erbverzicht erklärt worden sein.

Frage 1

Wenn in 2017 50.000,- Euro vererbt werden und B wurde zum Alleinerben bestimmt, so tritt die gesetzliche Folge gem. § 2303 BGB ein.

Wenn A aus der Erbfolge ausscheidet (siehe 2.) würde das gesetzliche Erbe an den 50.000,- für B und C je 25.000,- sein. Der Pflichtteil für C 1/2 davon, also 12.500,- Euro.

Wäre die Enterbung nicht wirksam, so die gesetzlichen Erbteile 16.666,- für jeden und damit die Pflichtteile für A und C je 8.333,-.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

FrauFanta 
Beitragsersteller
 18.03.2017, 13:18

Ich dachte, durch das Nießbrauchrecht entfällt die 10 Jahresregel und die Schenkung fällt mit in die Erbmasse? Zumindestens prozentual ? 

wfwbinder  18.03.2017, 13:51
@FrauFanta

Stimmt, in der Regel ist es so, dass die 10 Jahresfrist mit dem Wegfall des Nießbrauchs beginnt. Wenn der auf Lebenszeit wäre, so erst beim Erbfall.

Somit 50.000,- Erbe + 150.000,- Schenkung = 200.000,- 

gesetzliches Erbe für jeden 66.667,- Euro. Pflichtteil 33.333,-

B 33.333,-  - 50.000,- = Anspruch - 16.667,- Euro, somit 0,- Euro.

C 33.333,- - 0,- = Anspruch 33.333,- Euro, 

FrauFanta 
Beitragsersteller
 18.03.2017, 16:02
@wfwbinder

So und jetzt noch mal zur Ausgangsfrage: denn es wird ja noch der Kapitalwert Wert abgezogen (Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 27.4.1994 eine "Leistung" im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB verneint, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung eines Gegenstandes den Nießbrauch vorbehalten hat. Damit muß das verschenkte Objekt auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einbezogen werden - allerdings - so der BGH - nur mit dem Wert zur Zeit der Schenkung und nach Abzug des Kapitalwerts des Nießbrauchs. Eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift verneinte der BGH, weil die Nießbraucherin den "Genuß" des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben habe. Aus der Verknüpfung dieser Vorschrift mit § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB folgerte er, daß der Zeitpunkt der Schenkung und nicht der des Erbfalls für die Bewertung maßgebend ist, wobei es für die Bewertung unerheblich sei, ob die Zehnjahresfrist abgelaufen sei oder nicht. ). Der Kapitalwert beträgt 200 tsd Euro ( beruhend auf die Mieteinnahmen die der Nießbraucher zwischen Schenkung und versterben hatte)! An welcher Stelle genau wird das abgezogen? Das hättest du nämlich in deiner Berechnung gar nicht berücksichtigt. Oder mache ich gerade einen Denkfehler ? Hab ich was im Gesetzestext falsch verstanden ? 

wfwbinder  19.03.2017, 13:28
@FrauFanta

Ich kannte das Urteil bisher nicht, habe es mir aber im Volltext rausgesucht und ausgedruckt.

Im Ergebnis sind wir damit (aber natürlich mit anderer Begründung) wieder bei meiner ersten Antwort.

Die Schenkung ist einzubeziehen, aber mit den Werten zum Zeitpunkt der Schenkung. Der war negativ und eine Einbeziehung eines negativen Werts bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist nirgends die Rede.

An dem Urteil sind einige Punkte unlogisch, insbesondere weil ausdrücklich auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise verwiesen wird. Aber OK, die Bundesrichter sind die höchste Instanz.

Es bleibt aber vor allem dabei, dass die Lösung einkommensteuerlich schwachsinnig war.