Depotübertrag - Erbschaft, Schenkung, Gläubigerwechsel, Steuer, Kaptialertragssteuer etc.
Hallo Experten. Mein Vater hat nach dem Tod meiner Mutter ihr Aktiendepot geerbt. Er möchte dieses Depot nun auf mich übertragen, weil er selbst krank ist. Im Depot sind nur DAX-Werte u Bank-Zertifikate, die alle vor 2009 gekauft wurden. Ich frage mal hier, weil ich von der Bank u dem Steuerberater viel gehört habe u am Ende nun doch nicht weiß, was Sache ist. Wenn ich von der Bank (ich habe dort auch ein Konto) die Aktien im Depot meines Vaters auf mein Depot abziehen lasse, was passiert dann steuerrechtlich? Offensichtlich ist dies ein Depotübertrag mit Gläubigerwechsel. Grundsätzlich würde dies also wie ein Verkauf der Aktien behandelt (Veräußerungsfiktion). Aber weil die Aktien so alt sind, ist es nicht steuerpflichtig? Die Aktien scheinen im Moment auch alle weniger wert zu sein als sie es beim Kauf waren (Veräußerungsverlust?). Fällt Kapitalertragssteuer/Abgeltungssteuer nur bei Veräußerungsgewinnen an? Wird das ganze zudem automatisch als Schenkung betrachtet u es fällt Schenkungssteuer an? Od ist es entweder Verkauf (von Vater an Sohn) oder Schenkung, je nachdem wie mans gerne hätte? Möglich wäre auch noch, dass die Bank das Aktiendepot meiner Mutter in einem Erbengemeinschaftskonto (mein Vater u ich) führt, da ich aus steuerlichen Gründen notariell meine Pflichtteil am Erbe meiner Mutter beansprucht habe. Wäre es dann ein Übertrag ohne Gläubigerwechsel? Danke!
3 Antworten
V hat das Depot von M geerbt. Durch seinen Freibetrag (500.000 Euro) wurden keine Steuern fällig. V möchte nun, dass das Depot in den Beitz von S gelangt, und zwar möglichst steuerunschädlich. Als Schenkung deklariert, wäre sicher Schenkungssteuer fällig, falls V vorzeitig ablebt. Als Verkauf an Dritte deklariert, ist die steuerliche Situation abzulären. Die Bank könnte das derzeitige Depot im Besitz von V auch im Rahmen eines Erbengemeinschaftskonto von V und S laufen lassen, falls dies vorteilhaft wäre (kein Gläubigerwechsel bei Übertrag?), da S zu 25% erbberechtigt gegenüber M ist.
Voricht Depotübertrags-Falle!!!!
Kann die abgebende Bank nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten der neuen Bank mitteilen, wird bei einem Verkauf die "Ersatzbemessungsgrundlage" angewandt. D. h. beim Verkauf wird dir ein 30%iger Gewinn unterstellt, und die Steuer hierfür wird sofort einbehalten.
Naja, vielleicht könnte der geneigte Leser - bspw. aus dem eigenen Erfahrungsschatz - wenigstens die eine oder andere Frage meines Textes aufgreifen. Keine Angst, ich will keine Rechtsberatung. Gruß, Stegri
Es würde helfen, wenn du direkt eine Antwort kommentiertest. Dann wüsste man durch die Benachrichtigungsfunktion, dass das Gespräch noch weitergeht und könnte die Seite ansteuern. Sonst kommt man - so wie ich jetzt - höchstens zufällig noch mal vorbeigeschlendert.