"vorläufige Nebenkostenabrechnung" mit verspäteter Nachzahlungsaufforderung rechtens?
Moin,
Ich habe für das jahr 2020 nur eine "vorläufige" Nebenkostenabrechnung erhalten (innerhalb der Frist). Nun habe ich eine Nebenkostenabrechnung für 2020 und 2021 erhalten mit einer Nachzahlung für beide Abrechnungszeiträume. Für 2021 ist fristgerecht, die für 2020 ist aber doch nicht mehr innerhalb der Frist? Abrechnungszeitraum 5/2020- 4/2021, also hätte die Nebenkostenabrechnung vor dem Mai diesen Jahres ankommen müssen, kam aber jetzt erst an mit der Info "die vorläufige Abrechnung von April 2021 ist damit ungültig".
Im Mietvertrag steht explizit drin spätestens 12 Monate nach Abrechnungszeitraum. Oder ist der VM hier auf der rechtmäßigen Seite durch seine "vorläufige Abrechnung" die damals komplett formlos, aber fristgerecht ankam mit einem weitaus niedrigerem nachzahlungsbetrag?
1 Antwort
Nur wenn der Vermieter es nicht zu verschulden hat, dass die NK Abrechnung nicht fristgerecht erstellt werden konnte, nur dann darf ausnahmsweise auch später abgerechnet werden.
Welche Begründung gab es denn für die vorläufige Abrechnung?
Das wird dann vermutlich rechtlich abgedeckt sein!!!
"Wird die Nebenkostenabrechnung bei der Hausgeldabrechnung also von der WEG- Hausverwaltung verspätet übersendet, hat der Vermieter das nicht zu vertreten und kann trotzdem noch seine Nachforderung verlangen (BGH, Urteil vom 25.01.2017, Az.: VIII ZR 249/15)."
Keine akzeptable Begründung. Es ist seine Aufgabe diesen Wechsel nicht zu Lasten der Mieter durchzuführen.
Sorry, war im ersten Moment auch mein Gedanke, aber der BGH sieht das nunmal anders!
"Strittig war bislang, ob der Vermieter Verspätungen, die auf dem Verhalten Dritter, z. B. der Hausverwaltung, beruhen, zu vertreten hat. Dazu hat der BGH in einem neuen Urteil entschieden, dass die Hausverwaltung einer Wohnungseigentumsanlage nicht Erfüllungsgehilfe des Vermieters hinsichtlich der Erstellung der mietrechtlichen Betriebskostenabrechnung ist. Der Vermieter muss sich daher ein Verschulden der Hausverwaltung nicht zurechnen lassen und hat somit eine verspätete Abrechnung grundsätzlich nicht zu vertreten."
Sehe ich anders. Durch den Wechsel war dem Vermieter bekannt, dass die Abrechnung unter Umständen später kommen könnte. Somit hätte er rechtzeitig geeignete Schritte unternehmen können. Aus dem Internet geklaut:
Anders ist die Rechtslage, wenn dem Vermieter bekannt war oder er aufgrund von früheren Erfahrungen damit rechnen musste, dass die Hausverwaltung (wieder) nicht rechtzeitig abrechnet. In diesem Fall hat er die verspätete Abrechnung zu vertreten und kann gegenüber dem Mieter keine Nachforderungen mehr geltend machen, wenn er trotz Kenntnis dieser Umstände nichts zur Beseitigung der Missstände unternommen hat.
Hier geht es aber um ein und die selbe Hausverwaltung, die wohl immer wieder und das regelmäßig schlampig und nicht fristgerecht die Nebenkostenabrechnungen erstellt hat.
Im Fall dieser Frage geht es um den Wechsel einer Hausverwaltung, was nicht vergleichbar ist und wobei der Vermieter nicht unbedingt fest damit rechnen muss, dass es zu Verspätungen mit der NK Abrechnung kommen muss!
Aus meiner Sicht ist Dein Beispiel nicht vergleichbar mit diesem Fall!
Als Begrüdnung stand damals "durch den Wechsel der Hausverwaltung ist die Abrechnung vorläufig"