"vorläufige Nebenkostenabrechnung" mit verspäteter Nachzahlungsaufforderung rechtens?

1 Antwort

Nur wenn der Vermieter es nicht zu verschulden hat, dass die NK Abrechnung nicht fristgerecht erstellt werden konnte, nur dann darf ausnahmsweise auch später abgerechnet werden.

Welche Begründung gab es denn für die vorläufige Abrechnung?


Abugilgil 
Beitragsersteller
 17.11.2022, 14:23

Als Begrüdnung stand damals "durch den Wechsel der Hausverwaltung ist die Abrechnung vorläufig"

Alarm67  17.11.2022, 14:26
@Abugilgil

Das wird dann vermutlich rechtlich abgedeckt sein!!!

"Wird die Nebenkostenabrechnung bei der Hausgeldabrechnung also von der WEG- Hausverwaltung verspätet übersendet, hat der Vermieter das nicht zu vertreten und kann trotzdem noch seine Nachforderung verlangen (BGH, Urteil vom 25.01.2017, Az.: VIII ZR 249/15)."

Abugilgil 
Beitragsersteller
 17.11.2022, 14:33
@Alarm67

ok dachte mir sowas schon, danke dir.

senior1  17.11.2022, 19:49
@Abugilgil

Keine akzeptable Begründung. Es ist seine Aufgabe diesen Wechsel nicht zu Lasten der Mieter durchzuführen.

Alarm67  17.11.2022, 20:06
@senior1

Sorry, war im ersten Moment auch mein Gedanke, aber der BGH sieht das nunmal anders!

"Strittig war bislang, ob der Vermieter Verspätungen, die auf dem Verhalten Dritter, z. B. der Hausverwaltung, beruhen, zu vertreten hat. Dazu hat der BGH in einem neuen Urteil entschieden, dass die Hausverwaltung einer Wohnungseigentumsanlage nicht Erfüllungsgehilfe des Vermieters hinsichtlich der Erstellung der mietrechtlichen Betriebskostenabrechnung ist. Der Vermieter muss sich daher ein Verschulden der Hausverwaltung nicht zurechnen lassen und hat somit eine verspätete Abrechnung grundsätzlich nicht zu vertreten."

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/betriebskosten-verspaetete-abrechnung-durch-hausverwaltung-schliesst-nachforderung-nicht-grundsaetzlich-aus_idesk_PI17574_HI10222698.html

senior1  17.11.2022, 20:33
@Alarm67

Sehe ich anders. Durch den Wechsel war dem Vermieter bekannt, dass die Abrechnung unter Umständen später kommen könnte. Somit hätte er rechtzeitig geeignete Schritte unternehmen können. Aus dem Internet geklaut:

Anders ist die Rechtslage, wenn dem Vermieter bekannt war oder er aufgrund von früheren Erfahrungen damit rechnen musste, dass die Hausverwaltung (wieder) nicht rechtzeitig abrechnet. In diesem Fall hat er die verspätete Abrechnung zu vertreten und kann gegenüber dem Mieter keine Nachforderungen mehr geltend machen, wenn er trotz Kenntnis dieser Umstände nichts zur Beseitigung der Missstände unternommen hat.

Alarm67  17.11.2022, 20:58
@senior1

Hier geht es aber um ein und die selbe Hausverwaltung, die wohl immer wieder und das regelmäßig schlampig und nicht fristgerecht die Nebenkostenabrechnungen erstellt hat.

Im Fall dieser Frage geht es um den Wechsel einer Hausverwaltung, was nicht vergleichbar ist und wobei der Vermieter nicht unbedingt fest damit rechnen muss, dass es zu Verspätungen mit der NK Abrechnung kommen muss!

Aus meiner Sicht ist Dein Beispiel nicht vergleichbar mit diesem Fall!

senior1  17.11.2022, 21:11
@Alarm67

Doch. Gerade wegen diesem Wechsel war eine verspätete Abrechnung zu erwarten. Und so ist es auch gekommen.

Alarm67  18.11.2022, 07:06
@senior1

Aber auch egal wie wir darüber denken, der Bundesgerichtshof hat hierüber ganz klar und eindeutig ein Urteil gesprochen.

senior1  18.11.2022, 21:24
@Alarm67

Hier geht es um einen Wechsel und damit zu einer wahrscheinlichen Verspätung. Beim Urteil des Bundesgerichtshof war kein Wechsel im Spiel. Ich denke aber doch, dies hier dürfte eine Einzelfallentscheidung werden - sofern dies vor Gericht geht.