Vermieter hat eine Klage eingereicht und wieder zurückgezogen - wer zahlt?
Hallo,
aufgrund meiner Selbstständigkeit ist es mir leider nicht immer möglich pünktlich zu zahlen, da ich selbst auf mein Geld warten muss. So hat sich die Zahlung von zwei Mieten verzögert und auch die Nachzahlung der Betriebskosten. Inzwischen ist alles beglichen und die Wohnung nach Kündigung ohne Probleme abgenommen worden. Nun kommt mein Vermieter auf ich zu, ich solle 1250 eur bezahlen. Davon wären 600 EUR Anwaltskosten, 250 EUR gerichtliche Kosten, da eine Klage vom Vermieter eingereicht und wieder zurückgezogen wurde, sowie eine Vorauszahlung für das laufende Jahr an Betriebskosten, da er vergessen hat uns nach der letzten Abrechnung "hochzustufen". Welche Kosten muss ich als Mieter zahlen? Ich möchte dazu sagen, dass es davor nie Probleme von uns als Mieter gab, wir haben pünktlich bezahlt und auch sonst keinen Ärger gemacht.
Vielen Dank für Eure Antworten!
3 Antworten
Dein Vermieter hatte ganz offenbar voreilig Zahlungsklage erhoben und dann ist anscheinend zwischen Klageeinreichung und Klagezustellung der Zahlungsrückstand beglichen worden. Die Klage war daher dadurch vor der Klagezustellung unbegründet geworden. Um nicht mit der Klage abgewiesen zu werden, hat der Vermieter die Klage zurück genommen. Die Folgen für ihn ergeben sich aus § 269 ZPO, er muß die Prozeßkosten zahlen.
§ 269 ZPO ist eine rein prozessuale Kostenvorschrift. Wenn materiellrechtlich ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung eben dieser Prozeßkosten besteht, kann man als betroffener Kläger den durchaus separat verfolgen. Hier kommt Verzug als Anspruchsgrundlage in Betracht.
Was ich nicht verstehe, ist, wieso Dein Vermieter diese Sache nicht weitergeführt hat. Das wäre nämlich möglich gewesen durch eine Klageänderung: Statt Mietzahlung würde nun Erstattung der Prozeßkosten eingeklagt.
Ich habe eine starke Vermutung dahingehend, dass Dein Vermieter ganz einfach kalte Füße bekommen hatte: Eine solche Klageänderung wäre in der Sache nur dann erfolgreich gewesen, wenn materiellrechtlich ein Anspruch für die Kostenerstattung vorhanden gewesen wäre. Zum hier offenbar unzweifelhaft gegebenen Verzug hätte als weitere Komponente an sich hinzu gehört, dass nochmals unter Klageandrohung gemahnt worden wäre.
Ich kenne Deinen Fall natürlich nur aus Deiner kurzen Sachverhaltsschilderung, vermute aber, dass aus genanntem Grund das Bestehen eines entsprechenden Schadensersatzanspruches aus Verzugsgründen zumindest äußerst zweifelhaft ist. Ich rate Dir daher dringend, die Sache durch einen Rechtskundigen, insbesondere einen Anwalt oder den Mieterverein, überprüfen zu lassen.
Ich würde das auch wegen der Nachforderung der NK-VZ empfehlen, die ich für zumindest zweifelhaft halte.
Zunächst einmal sollte klar sein das Miete und Wohnungsnebenkosten wie jede Miet- und Kaufpreiszahlung immer fristgerecht zu zahlen sind. Das wissen sie als Selbständige nur zu gut. Sollte trotzdem mal ein finanzieller Engpass eintreten kann man versuchen mit dem Vermieter über eine Stundung zu reden. In diesem Falle wäre der Klageweg des Vermieters zu verhindern gewesen. Zu den bisher entstandenen Kosten ist ggf. mit Unterstützung eines Schlichters ein Vergleich anzustreben.
Siehe dbzgl. hier: http://dejure.org/gesetze/ZPO/269.html
Entsprechend Absatz 3 trifft dich keine Zahlungspflicht. Hätte dein Vermieter hingegen bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gewartet und hätte er dann die Klage unter Kostenzuweisung zurückgezogen, wäre ein entsprechendes Urteil zur Kostenfestsetzung (wahrscheinlich gegen Dich) ergangen.
Da hat ihn wohl sein Rechtsanwalt ein bisschen "nachlässig" beraten.
Bzgl. der hochgestuften Vorauszahlung für Betriebskosten kann ich Dir nicht folgen. Wieso fallen überhaupt Kosten an wenn Du doch die Wohnung schon verlassen und übergeben hast? Hier müsste der Vermieter innerhalb der gesetzlichen Fristen eine ordentliche Abrechnung erstellen und dich gegebenenfalls zur Zahlung auffordern.
Würdest Du, wider Erwarten, diese nicht zahlen, bleibt ihm nur der Weg über einen Mahnbescheid und ggf. anschließender Klage.
Bzgl. der hochgestuften Vorauszahlung für Betriebskosten kann ich Dir nicht folgen.
Ich habe da auch gestutzt. Aber kurze Überlegung, wenn Abrechnungsjahr gleich Kalenderjahr ist: Abgerechnet wurde die Abrechnungsperiode 2011 - sagen wir - im Mai 2012. Ausgezogen ist er zum Ende des Mietvertrages im August 2012. Dann fallen bis zum Mietvertragsende im August 2012 noch Betriebskosten an, die erst in 2013 abgerechnet werden. Hierfür wurde eine erhöhte Vorauszahlung nachgeleistet.
Lassen wir mal weg, ob eine solche Erhöhung nachgefordert werden kann oder nicht und ob sie angemessen ist.