Eigentumswohnung an Ex vermieten?

4 Antworten

Wenn du vermietest, dann solltest Du die "66 Prozent"-Regel einhalten. Das heisst, dass Du steuerliche Nachteile hast, wenn die Miete unter 66 Prozent der ortsüblichen Miete liegt.

Lies diese Artikel, dort ist es genauer erklärt:

http://www.etl.de/aktuelle-themen/verbilligte-vermietung-kann-teuer-werden

https://ratgeber.immowelt.de/a/vermietung-an-angehoerige-vorsicht-steuerfalle.html


EnnoWarMal  30.05.2018, 08:58

66% allein reichen als Kriterium nicht. Es muss auch eine Überschusserzielungsabsicht bestehen. Wenn von vornherein klar ist, dass nach 30 Jahren bei 66% kein Überschuss erwirtschaftet werden KANN, nützen auch die 66% nichts.

"Liebhaberei" nennt man das in fachfremden Kreisen.

Das hängt auch von Deiner steuerlichen Situation ab. Und ob Du derzeit die monatliche Mietausgabe für Deine Frau bei der Steuer geltend machen kannst.

Wenn der steuerliche Nutzen wichtig für Dich ist: Es gibt die 66% Regel wie bei anderen Antworten beschrieben und ich würde wegen der Details einen Steuerberater einschalten damit nicht ein Komma Dir die gesamte Rechnung versaut.

Ansonsten ist es einfacher einfach die Wohnung zu kaufen und ihr zu überlassen (mit entsprechender Vereinbarung) das hat den Vorteil, dass sie bei entsprechender Vereinbarung nicht die Rechte eines Mieters hat und die Wohnung halt wie eine eigengenutzte behandelt wird.

Ich würde vermieten - und zwar wie zwischen Fremden üblich.

Sonst macht "das Finanzamt" natürlich nicht mit.


EnnoWarMal  30.05.2018, 08:57

Nö.

Auf eine Miethöhe von 66%+1 Euro kann man schon runtergehen, wenn die positive Prognose dabei noch stimmt. Dann macht das Finanzamt auch mit.

correct  30.05.2018, 11:55
@EnnoWarMal

Doch.

Wie zwischen Fremden üblich heisst ja nicht, dass er weniger als das Ortsübliche verlangen darf.

Es heisst, dass es einen entsprechenden Vertrag geben muss, dass die Miete fliesst, dass die Mieterin diese auch aus eigenen Mitteln bestreiten kann usw.

EnnoWarMal  30.05.2018, 12:00
@correct

Wir leben offenbar im Dunstkreis unterschiedlicher Finanzämter.

Meine sind die aus Deutschland.

correct  30.05.2018, 12:02
@EnnoWarMal

Nein - Deine sind aus Berlin - das sagt alles.

In besseren Ämtern werden neue Anlagen V meistens genau geprüft.

EnnoWarMal  30.05.2018, 13:26
@correct

Normalerweise glaube ich ja auch, dass man von der Erdscheibe fällt, wenn man versucht, Berlin zu verlassen.

Aber tatsächlich gibt es deutschlandweit noch mehr Finanzämter, die mit mir was zu tun haben wollen.

Festzuhalten bleibt, dass die verbilligte (nicht marktgerechte) Vermietung für den Fremdvergleich keine Rolle spielt (BFH 22.7.03, BStBl II, 806; BFH 4.8.03, BFH/NV 04, 39). Eine Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht im Hinblick auf die verbilligte Miete hat nicht zu erfolgen (BFH 5.11.02, BStBl II 03, 646).

correct  30.05.2018, 14:24
@EnnoWarMal

Was aber alles mit meinem Hinweis zur Vermietung wie unter fremden üblich nichts zu tun hat.

Es entzieht sich natürlich meiner Kenntnis, welche Finanzämter mit Dir zu tun haben müssen.

Jene, die ich kenne, prüfen in der Regel sehr genau das, was ich erwähnt habe.

EnnoWarMal  30.05.2018, 14:45
@correct

Geh davon aus, dass die Finanzämter die BFH-Urteile beachten.

correct  30.05.2018, 18:52
@EnnoWarMal

Das tue ich - hat aber wieder nichts damit zu tun.

Er werden Belege geprüft, das Einkommen des Mieters geprüft etc.

EnnoWarMal  31.05.2018, 10:12
@correct

Dann lass das bloß nicht mein Finanzamt hören - ich mache das jetzt seit 15 Jahren so und es ist immer in Ordnung. warum auch nicht? Die BFH-Urteile sind ja glasklar.

Du willst die Verluste aus Vermietung absetzen. Dann kannst du Sie nicht unter Preis "verschenken".

Dein Unterhalt kannst du doch "absetzen" und von dem soll Sie "Deine Wohnung" mieten zur einer normalen Miete.

Zu 3 : Man trennt sich und macht nicht "Kudelmudelschnickschnackgeschäfte" denn morgen hat die nen neuen Macker der dir im Hausflur eine aufs .... haut