Sind Betriebskosten auch nach dem Tod des Mieters weiter zu bezahlen?
Mein Lebensgefährte hat vom 23.09.-29.09.19 in einer Intensivpflegewohngruppe gelebt (er ist dort am 29.09. verstorben). Dies lief über einen Standard-Mietvertrag. Der Vermieter fordert Miete bis zum 31.10. , was ja auch okay ist. Meine Frage ist, ob zu der Miete für Oktober auch die Betriebskosten gehören, und damit meine ich nicht Verbrauchskosten wie Heizung und Warmwasser o.ä. (das wird extra abgerechnet), sondern Aufzugswartung, Gartenpflege, Hausmeisterkosten usw. , also verbrauchsunabhängige Dinge.
2 Antworten
Es werden alle Allgemeinkosten bis zur Kündigung berechnet. Strom wird gemessen, daher fällt da eigentlich nichts mehr an.
ABER
Wenn die vorher neu vermieten, können Sie nicht doppel kassieren. Und bei dem Bedarf an Pflegeplätzen sollte man doch mal nachfragen oder nachsehen. Sind ja teuer genug die Plätze
Nein, Richtigstellung deiner falschen Behauptung. Nach deiner Aussage müsste er weder für Heizungswartung noch letzte Gartenpflegearbeiten vor Wintereinbruch oder gar Winterdienst (Schnee- und Eisräumen) anteilig bezahlen, wenn er rechtzeitig vor Inrechnungstellung dieser Kostenarten im Herbst auszöge. Muss er aber nach Beendigung des Mietverhältnisses anteilig seiner Mietzeit innerhalb der Abrechnungsperiode doch :-)
Genau aus diesem Grund ist die Abrechnung 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode fällig, nicht nach Auszug des Mieters :-)
Meine Frage ist, ob zu der Miete für Oktober auch die Betriebskosten gehörenwie Aufzugswartung, Gartenpflege, Hausmeisterkosten usw. , also verbrauchsunabhängige Dinge.
Ja. Die umlagefähigen Betriebskostenarten werden anteilig pro Mietzeit innerhalb der gesamten Abrechnungsperiode berechnet. Bei kalenderjährlicher Abrechnung also zu 10/12 für Januar bis Oktober für sämtliche Kosten, die für oder in 2019 dem VM entstanden sind.
So zahlen auch Mieter, die bereits im Sommer ausziehen, anteilig für Aufzugswartung, Winterdienst oder Gartenpflegekosten "Gehölzschnitt Herbst", die erst nach ihrem Auszug überhaupt entstanden sind.
G imager761
Falsch. Es werden alle Allgemeinkosten des Abrechnungsjahres berechnet, aber nur anteilig der Mietzeit umgelegt.
Somit zahlt der Bewohner bei kalenderjählicher Abrechnungsperiode 10/12 der Jahreskosten anteilig, eben auch den Gehölzschnitt im Oktober, die Aufzugswartung vom 29.12. oder 83,33% des Jahresaufwands Hausmeisterkosten.