Walter,

Du sprichst mir (uns) aus der Seele.

Aus diesem Grund schließe ich mich Dir an und sage auch Tschüß in die Runde.

Wer meine private eMail-Adresse haben will, schreibt mir einfach hier bis kommenden Sonntag eine private Nachricht. Montagfrüh werde ich meinen Account hier löschen.

In diesem Sinne,

Jürgen

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Umfassende Hausratversicherungen schließen Werte im Bankschließfach oft mit ein. Das ist beispielsweise bei der Arag, Axa, Ergo, der Allianz, der Gothaer, Haftpflichtkasse Darmstadt oder der Huk-Coburg der Fall - zumindest in den teureren Tarifen.

Die Entschädigungshöhe ist jedoch auch hier meist begrenzt, zum Beispiel auf 10.000 oder 50.000 Euro. Die Hausratversicherung springt außerdem erst dann ein, wenn die Bank nicht haftet oder kein anderer Versicherungsschutz greift.

Von daher ist der angegebene Wert faktisch nicht versicherbar. Handelt es sich um Bargeld, wird es wohl gar keine Versicherung dafür geben.

Lösung:

Den Wert auf mehrere Bankschließfächer bei unterschiedlichen Banken aufteilen. Bei der Anmietung eben darauf achten, welchen wert die Bankversicherung abdeckt.

Hast Du jedoch Bargeld im Schließfach gehortet und willst es nicht auf Konten lagern, hilft eigentlich nur die Anschaffung eines wirklich guten Tresors der durch eine Fachfirma in deinen Privaträumen eingebaut wird - je nach Sicherheitsklasse des Tresors und der sonstigen Sicherungsmaßnahmen, kannst du dann eine Versicherung finden, die das Diebstahlrisiko ggf. abdeckt.

Das ist aber "preiswert" nicht zu haben.

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Sparkonto trotz Entzug der Kontovollmacht von Stiefmutter geplündert, was ist zu tun?

Meiner Stiefmutter wurde von meinem Vater die Kontovollmachten seiner sämtlichen Konten entzogen. Außerdem hat mein Vater meinen Mann und mich zu seinen Generalbevollmächtigten per Notar ernannt und ich bin per notariell beglaubigtem Testament Alleinerbin. Meine Stiefmutter wollte, dass ihr Sohn ihr Vermögen bekommt und ich meinem Vater seins, sie wollte das strikt getrennt. Jetzt ist mein Vater verstorben. Er war die letzten 2 Jahre dement und nicht mehr geschäftsfähig. Meine Stiefmutter wollte nichts aus der Hand geben und hat meinen Vater gepflegt. Mein Vater hatte mir damals als er das Testament schreiben lies, heimlich sein Vermögen genannt (6-stellig), als meine Stiefmutter außer Haus war, weil er Angst hatte, dass nichts mehr da ist, wenn er komplett dement ist. Jetzt kam heraus, dass meine Stiefmutter sein Sparkonto und sein Girokonto fast leergeräumt hat. Sie hat eine von ihr handgeschriebene Bankanweisung im Namen meines Vaters geschrieben und die Bank angewiesen eine 6-stellige Summe auf ihr Konto zu überweisen. Der Bankangestellte hat dies veranlasst. Das Problem ist, dass mein Vater in Füssen lebte und die Bank 250 km entfernt in Kernen Rommelshausen ist. Dem Bänker war bekannt, dass mein Vater ausserdem blind war und schon 2 1/2 Jahre nicht mehr persönlich auf der Bank erschienen ist. Wenn er mit meinem Vater telefonieren wollte, meinte meine Stiefmutter, ihm gehe es gerade nicht so gut. Außerdem hat sie mit der Bankkarte meines Vaters und dessen Pinnummer in den letzten Lebensmonaten meines Vaters ca. 20.000.-€ abgehoben, als mein Vater nicht mehr das Haus verlassen konnte und nichts mehr von seiner Umwelt mitbekommen hat. Der Hausarzt und der medizinische Dienst haben bestätigt, dass mein Vater absolut nicht mehr geschäftsfähig war. Der Bänker meinte nur zu uns, er hat nicht die Pflicht den Gesundheitszustand meines Vaters zu kontrollieren. Das wäre nicht seine Aufgabe.

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Schaltet einen Anwalt ein.

Der wird dem Banker dann schon darüber aufklären, dass er zumindest eine Prüfungspflicht bzgl. der Unterschriften und Vollmachten gehabt hätte.

Außerdem erhält man auf diese Weise, bei halbwegs taktischen Vorgehen, die Auflistung der Kontobewegungen der letzten Jahre.

Im Übrigen würde ich Strafanzeige wegen Veruntreuung gegen den Banker und gegen die Stiefmutter stellen. Vielleicht stellt sich bei den Ermittlungen sogar heraus, dass der Banker mit der Stiefmutter gemeinsame Sache gemacht hat.

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Nimm den Antrag doch einfach schriftlich, per Fax, zurück.

Ggf. vorher mal beim Geschäftszimmer des Mahngerichts anrufen.

So wie ich es kenne, ist der Vollstreckungsbescheid Bestandteil des Mahnverfahrens, sofern kein Widerspruch des beklagten Schuldners eingegangen ist. Von daher sollte keine Extra-Gebühr für den Vollstreckungsbescheid anfallen.

Falls doch, sollte der sich in einer maximalen Höhe von 20 € belaufen.

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Schau mal auf dieser Seite: http://www.betanet.de/betanetprint/soziales_recht/Zahnersatz-479.html

So wie ich das sehe, ist sie dann ein Härtefall, der unter 3.1 beschrieben ist. Die Krankenkasse muss bei Vorliegen der Härtefallvoraussetzungen nach § 55 Abs. 2 SGB V also vollständig zahlen.

Sicherheitshalber aber vor Beginn der Behandlung mit der Krankenkasse abklären und schriftlich bestätigen lassen.

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Nur weil man ein P-Konto hat, heißt das ja noch lange nicht, dass dort auch Pfändungen vorliegen. Nur wenn das nämlich der Fall ist, kommt der Pfändungsfreibetrag überhaupt ins Spiel.

Quasi prophylaktisch den Pfändungsfreibetrag erhöhen geht nicht.

Für einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht ist ja eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme ins Konto zwingende Voraussetzung.

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Sofern der mitgemietete Balkon über keine Absturzsicherung verfügt, ist er u.U. unbenutzbar.

Folglich ist eine angemessene Mietminderung, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, sogar sinnvoll.

Übrigens ist es unerheblich warum dort noch kein Geländer angebracht wurde. Ggf. konnten die Arbeiten z. B. wegen der Witterung noch nicht durchgeführt werden.

Daran denken, dass Balkonflächen nur zu 50% zählen.

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Warum willst du denn überhaupt kündigen?

So lange der Vermieter seine Nebenkostenforderung nicht durch Belege beweisen kann, ist die NK-Forderung (und auch das NK-Erhöhungsverlangen) nicht fällig.

Ich gehe mal davon aus, dass Du der NK-Abrechnung widersprochen und Belegeinsicht gefordert hast. Kommt die Belegeinsicht nicht zustande, weil der Vermieter diese verweigert oder eben keine Belege vorlegt, kannst Du mit Fug und Recht die Zahlung der NK-Nachzahlung, sowie die Zahlung der (zukünftig) verlangten NK-Erhöhungsbetrages verweigern.

Faktisch dürftest Du den Vermieter sogar die zukünftigen NK-Zahlung zur Gänze verweigern, bis der eine nachprüfbare NK-Abrechnung vorlegt - als Druckmittel sozusagen steht dir dieses Zurückbehaltungsrecht zu. Dies solltest Du aber nicht so ohne Weiteres auf eigene Faust machen. Hol dir dbzgl. Rat beim Anwalt oder Mieterschutzverein.

Im Übrigen gilt: Jegliche Kommunikation mit dem Vermieter zu verschriftlichen und beweisbar zu machen. Also nicht telefonieren, sondern mindestens per Einwurf-Einschreiben, dessen Beleg man sorgfältig aufbewahrt, schreiben.

Will der Vermieter trotzdem sein Geld, muss er dich auf Zahlung verklagen und dann, vereinfacht gesagt, eben dem Gericht seine NK-Abrechnung auf Euro und Cent beweisen.

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Deinem Nachtrag unter wfwbinder`s Antwort entnehme ich, dass ihr 4 Personen in der Bedarfsgemeinschaft seit, wovon zwei, ohne Einkommen, studieren und eine Person Arbeitseinkommen hat.

Ferner lebt ihr in einem eigenen Haus, für das noch ein Darlehen bedient werden muss.

Ist diese Konstellationsbeschreibung korrekt, geltet ihr als Aufstocker-Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter.

Gib mal eure Daten in diesen Rechner ein: http://www.hartziv.org/hartz-iv-rechner.html

Bei den Wohnungskosten musst Du die monatlichen Zinsen für das Hausdarlehen - nicht die Tilgung - eintragen. Bei den Heizungskosten die entsprechenden Monatskosten.

Beachte außerdem, dass etwaiges Einkommen der studierenden Kinder ebenfalls angegeben werden muss.

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Hier sind die möglichen Gründe, weshalb man eine Pfändungsfreigrenzenerhöhung beantragen kann, anschaulich aufgelistet: https://ratgeber.advoneo-schuldnerberatung.de/blog/erhoehung-pfaendungsfreibetrag-auf-dem-p-konto-beim-vollstreckungsgericht/

Außerdem sind auch die Stellen, neben dem Vollstreckungsgericht, genannt, die zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung berechtigt sind.

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Zwei Sachen:

  1. Vermutlich meinst Du Erwerbsminderungsrente, oder? Handelt es sich um eine volle EM-Rente oder um eine teilweise EM-Rente?
  2. 800 € Miete hört sich viel an, wenn man keine Info hat, in welchem Ort ihr lebt und wie viel qm ihr bewohnt?

Grundsätzlich muss der Antrag (für beide Personen) beim Jobcenter gestellt werden, weil (mindestens) einer von Euch arbeitsfähig ist und vermittelt werden kann. Das Sozialamt (Grundsicherung) ist also erst mal außen vor. Der arbeitsfähige Part übernimmt damit die Bedarfsgemeinschaftführerschaft".

Bitte gib mal eure Daten in diesen Rechner ein: http://www.hartziv.org/hartz-iv-rechner.html

Als "sonstiges Einkommen" wird bei einer Person nur die Erwerbsminderungsrente eingetragen.

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Mit ziemlicher Sicherheit, weil das Bundesverfassungsgericht in 2016 in einem ähnlich gelagerten Fall so entscheiden hat.

Dein Sohn lebt mit Dir in einer Bedarfsgemeinschaft. Folglich ist auch sein Einkommen bedarfsmindernd einzusetzen - so, vereinfacht, der Tenor des BVG.

Jedoch muss vom Einkommen des Sohnes, bei der Festsetzung der Grundsicherungsleistungen für die Bedarfsgemeinschaft, mindestens ein Grundabsetzbetrag von 100 Euro monatlich berücksichtigt werden. (§ 11 b Absatz 2 Satz 4 SGB II neue Fassung).

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Da sehe ich wenig, bis gar keine Chancen.

Du könntest versuchen, mit den damaligen Bescheiden, einen Überprüfungsantrag zu stellen.

2010 - 2013 ist definitiv verjährt.

Bei 2014 könnte es eine hauchdünne Chance geben, das ein Anspruch noch nicht verjährt ist.

Versuch dein Glück. Versuch macht klug. Nachteiliges passieren kann dir nicht.

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Nein, warum sollte er auch?

Was stört dich denn daran, wenn dein Mann jetzt ein zweites Konto hat? In weiser Voraussicht würde ich mir auch ein zweites, vom Mann "unabhängiges" Konto eröffnen. ;-)

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Natürlich ist das nicht rechtens.

Doch was erhoffst du dir, wenn Du nun, nach über einem Monat, versuchst daran etwas zu ändern, zumal du dort ja auch nicht mehr arbeitest?

Anhand der attestierten Krankmeldung lässt sich ja exakt nachvollziehen, von wann bis wann Du krank geschrieben warst.

Eine Klageeinreichung beim Arbeitsgericht kannst Du nun vergessen. Die Fristen dafür sind abgelaufen.

Du kannst den Ex-Arbeitgeber also nur auffordern die Abrechnung zu korrigieren und den nicht erhaltenen Lohn auszuzahlen. Idealerweise machst Du das schriftlich unter Fristsetzung von 14 Tagen.

Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, bleibt dir nur die Strafanzeige nach § 266 a StGB, da der Arbeitgeber durch die "verkürzte" Lohnabrechnung, auch Lohnsteuer und Sozialbeiträge nicht abgeführt, also verkürzt, hat.

Es steht zu vermuten, dass du kein Einzelfall bist. Deshalb ist der § 266 a StGB auch nicht zu unterschätzen.

Siehe auch hier: https://www.paychex.de/news-liste/arbeitgeberpflichten-lohnabrechnung-strafrecht.html

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Da es sich um ein privates Darlehen handelt, muss dieses schriftlich mit drei Monaten Frist und Angabe eines Zahlungstermins, gekündigt werden.

So vorgeschrieben in § 488 BGB. Tust Du das nicht, würde in einem Rechtsstreit deine Klage sang- und klanglos, kostenpflichtig abgewiesen.

Siehe auch: https://dejure.org/gesetze/BGB/488.html

Achtung: Auf absolut rechtsichere Zustellung der Kündigung achten. Idealerweise die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher durchführen lassen. Kostet etwa 20 €.

Nach verstrichener Frist, Mahnbescheid beantragen und hoffen, dass diesem nicht widersprochen wird. So erhälst Du zumindest einen vollstreckbaren Titel, der 30 Jahre gilt.

Widerspricht der Darlehensnehmer, müsstest Du eh einen Anwalt einschalten (und erst Mal bezahlen), da wegen des Streitwertes eine Klage nur vorm Landgericht eingelegt werden kann - und da herrscht Anwaltszwang.

Von der Aussage, er würde in Insolvenz gehen, würde ich mich nicht beeindrucken lassen. Klar muss für den Insolvenzantrag auch ein nachvollziehbarer Insolvenzgrund und Überschuldung vorliegen. Genau das wird ja in einem Insolvenzantrag geprüft. Einen Quasi-Automatismus: Insolvenzantrag = Insolvenzverfahren mit Vollstreckungsschutz gibt es nicht.

Wegen 10 T€ in die langjährige Insolvenz zu gehen, würde ihn auch nur dann "retten", wenn tatsächlich über die gesamte Wohlverhaltensphase nichts bei ihm zu holen ist.

Im Übrigen ist seine Kreditwürdigkeit nicht nur über die 6 Jahre Wohlverhaltensphase, sondern noch weitere drei Jahre darüberhinaus ruiniert, da die entsprechenden Schufa-Einträge erst dann gelöscht werden.

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Hab ich das richtig verstanden? Du arbeitet momentan 25 Std. in Teilzeit oder bist du gar nicht beschäftigt und könntest 25 Std. arbeiten?

Im letztem Fall käme ggf. dies in Betracht.

Wenn es dir nur um die späteren Rentenansprüche geht, wäre ggf. eine freiwillige Rentenzahlung sinnvoll. Schau mal hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/04_freiwillig_versichert/freiwillig_versichert_node.html

Oder Du legst einen monatlichen Betrag (geht ab 25 €), in einen soliden Fondsparplan an um deine spätere (schmale) Rente "aufzustocken".

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Die Freibetragsgrenze läuft immer vom 1. bis zum letzten des Monats.

Nehmen wir an, dein Gehalt kommt am 1.02. auf´s Konto in Höhe von 1.100 €, dann ist deine Freibetragsgrenze um 33 € nicht ausgeschöpft - über die 1.100 € kannst du frei verfügen.

Nehmen wir an, am 10.2. kommt noch ein Betrag von 50 € auf dein Konto. Demnach sind auf deinem Konto im Monatszeitraum also 1.150 € eingegangen. Dann würdest Du über 17 € nicht verfügen können - dieser Betrag wird an den Pfändungsgläubiger überwiesen.

ABER

Das Gesetz schreibt auch vor, dass ein nicht verbrauchter Betrag, der die monatliche Pfändungsfreigrenze nicht übersteigt, z.B. verbrauchst Du von den eingegangenen 1.100 € nur 1.000 € (es blieben also 100 € Guthaben stehen), Du dieses nicht verbrauchte Guthaben mit in den nächsten Monate nehmen darfst. Dein verfügbares Guthaben im kommenden Monate wäre also nicht 1.133 €, sondern 1.233 €.

Für Otto Normalverbraucher, ohne Taschenrechner im Hirn, ist das kaum nachzuhalten, insbesonders, wenn es um krumme Beträge geht.

Deshalb der eindringliche Rat: Hole Restguthaben spätestens am Monatsletzten vom Konto und leg es dir unters Kopfkissen. ;-)

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