Umfassende Hausratversicherungen schließen Werte im Bankschließfach oft mit ein. Das ist beispielsweise bei der Arag, Axa, Ergo, der Allianz, der Gothaer, Haftpflichtkasse Darmstadt oder der Huk-Coburg der Fall - zumindest in den teureren Tarifen.

Die Entschädigungshöhe ist jedoch auch hier meist begrenzt, zum Beispiel auf 10.000 oder 50.000 Euro. Die Hausratversicherung springt außerdem erst dann ein, wenn die Bank nicht haftet oder kein anderer Versicherungsschutz greift.

Von daher ist der angegebene Wert faktisch nicht versicherbar. Handelt es sich um Bargeld, wird es wohl gar keine Versicherung dafür geben.

Lösung:

Den Wert auf mehrere Bankschließfächer bei unterschiedlichen Banken aufteilen. Bei der Anmietung eben darauf achten, welchen wert die Bankversicherung abdeckt.

Hast Du jedoch Bargeld im Schließfach gehortet und willst es nicht auf Konten lagern, hilft eigentlich nur die Anschaffung eines wirklich guten Tresors der durch eine Fachfirma in deinen Privaträumen eingebaut wird - je nach Sicherheitsklasse des Tresors und der sonstigen Sicherungsmaßnahmen, kannst du dann eine Versicherung finden, die das Diebstahlrisiko ggf. abdeckt.

Das ist aber "preiswert" nicht zu haben.

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Sparkonto trotz Entzug der Kontovollmacht von Stiefmutter geplündert, was ist zu tun?

Meiner Stiefmutter wurde von meinem Vater die Kontovollmachten seiner sämtlichen Konten entzogen. Außerdem hat mein Vater meinen Mann und mich zu seinen Generalbevollmächtigten per Notar ernannt und ich bin per notariell beglaubigtem Testament Alleinerbin. Meine Stiefmutter wollte, dass ihr Sohn ihr Vermögen bekommt und ich meinem Vater seins, sie wollte das strikt getrennt. Jetzt ist mein Vater verstorben. Er war die letzten 2 Jahre dement und nicht mehr geschäftsfähig. Meine Stiefmutter wollte nichts aus der Hand geben und hat meinen Vater gepflegt. Mein Vater hatte mir damals als er das Testament schreiben lies, heimlich sein Vermögen genannt (6-stellig), als meine Stiefmutter außer Haus war, weil er Angst hatte, dass nichts mehr da ist, wenn er komplett dement ist. Jetzt kam heraus, dass meine Stiefmutter sein Sparkonto und sein Girokonto fast leergeräumt hat. Sie hat eine von ihr handgeschriebene Bankanweisung im Namen meines Vaters geschrieben und die Bank angewiesen eine 6-stellige Summe auf ihr Konto zu überweisen. Der Bankangestellte hat dies veranlasst. Das Problem ist, dass mein Vater in Füssen lebte und die Bank 250 km entfernt in Kernen Rommelshausen ist. Dem Bänker war bekannt, dass mein Vater ausserdem blind war und schon 2 1/2 Jahre nicht mehr persönlich auf der Bank erschienen ist. Wenn er mit meinem Vater telefonieren wollte, meinte meine Stiefmutter, ihm gehe es gerade nicht so gut. Außerdem hat sie mit der Bankkarte meines Vaters und dessen Pinnummer in den letzten Lebensmonaten meines Vaters ca. 20.000.-€ abgehoben, als mein Vater nicht mehr das Haus verlassen konnte und nichts mehr von seiner Umwelt mitbekommen hat. Der Hausarzt und der medizinische Dienst haben bestätigt, dass mein Vater absolut nicht mehr geschäftsfähig war. Der Bänker meinte nur zu uns, er hat nicht die Pflicht den Gesundheitszustand meines Vaters zu kontrollieren. Das wäre nicht seine Aufgabe.

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Schaltet einen Anwalt ein.

Der wird dem Banker dann schon darüber aufklären, dass er zumindest eine Prüfungspflicht bzgl. der Unterschriften und Vollmachten gehabt hätte.

Außerdem erhält man auf diese Weise, bei halbwegs taktischen Vorgehen, die Auflistung der Kontobewegungen der letzten Jahre.

Im Übrigen würde ich Strafanzeige wegen Veruntreuung gegen den Banker und gegen die Stiefmutter stellen. Vielleicht stellt sich bei den Ermittlungen sogar heraus, dass der Banker mit der Stiefmutter gemeinsame Sache gemacht hat.

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Sofern der mitgemietete Balkon über keine Absturzsicherung verfügt, ist er u.U. unbenutzbar.

Folglich ist eine angemessene Mietminderung, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, sogar sinnvoll.

Übrigens ist es unerheblich warum dort noch kein Geländer angebracht wurde. Ggf. konnten die Arbeiten z. B. wegen der Witterung noch nicht durchgeführt werden.

Daran denken, dass Balkonflächen nur zu 50% zählen.

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Hier sind die möglichen Gründe, weshalb man eine Pfändungsfreigrenzenerhöhung beantragen kann, anschaulich aufgelistet: https://ratgeber.advoneo-schuldnerberatung.de/blog/erhoehung-pfaendungsfreibetrag-auf-dem-p-konto-beim-vollstreckungsgericht/

Außerdem sind auch die Stellen, neben dem Vollstreckungsgericht, genannt, die zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung berechtigt sind.

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Nein, warum sollte er auch?

Was stört dich denn daran, wenn dein Mann jetzt ein zweites Konto hat? In weiser Voraussicht würde ich mir auch ein zweites, vom Mann "unabhängiges" Konto eröffnen. ;-)

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Sicherlich nicht, weil es eine Nebenpflicht des Vermieters ist, die sich aus dem Gesetz ergibt.

Seit 1.11.2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz (BMG).

In § 19 Abs. 1 BMG wird der Vermieter zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Kommt der Vermieter seiner Pflicht nicht nach, sollte der Mieter dieses an die anfordernde Behörde (Sozialamt, Jobcenter, Wohngeldstelle) melden.

In diesem Fall wendet sich das Einwohnermeldeamt an den Vermieter und kann ihm sogar ein Bußgeld bis zu 1000 EUR aufsetzen; vgl. § 54 Abs. 3 BMG. Denn der Verpflichtung gem. § 19 Abs. 2 BMG nicht nachzugekommen, stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG dar. 

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Was steht denn zum "Antennenbeitrag" in eurem Mietvertrag?

Ist der dort explizit aufgeführt? Sind dort Beträge genannt?

Falls der Antennenbeitrag dort nicht aufgeführt ist, ist er auch nicht wirksam mit euch vereinbart. Folge: Die Nachforderung ist nichtig.

Bzgl. der geforderten Anschlussgebühr habe ich auch erhebliche Zweifel. Diese "Einmalgebühr" ist m.E. Sache des Vermieters bei Einrichtung des Anschlusses. Ist der Anschluss vor 2013 gemacht worden, ist die Forderung zudem verjährt.

Warum überhaupt Antennenbeitrag? Nach deiner Darstellung habt ihr doch Kabelanschluss. Da müsstet ihr doch eh monatlich an den Anbieter zahlen.

Vielleicht wendet ihr Euch mal an den Mieterschutz in Eurem Ort oder, falls eine Rechtsschutzversicherung mit Mieterschutz vorhanden ist, an einen Anwalt.

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Bin mir über den geschilderten Sachverhalt nicht ganz klar, deshalb:

Schau dir mal diesen Artikel an: https://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/steuer-tipps/artikel/fahrten-zur-arbeit-die-erste-taetigkeitsstaette.html

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So wie Du dir das denkst, funktioniert es definitiv nicht.

Du bist Türke mit einem deutschen Aufenthaltsrecht. Deine Freundin ist Nepalesin mit Studentenvisum, was offenbar abläuft.

Ihr beide seit aber - nach wie vor - Nicht-EU-Bürger.

Ihr könntet zwar heiraten, sofern die dafür benötigten Unterlagen (im Original und beglaubigter Übersetzung für beide Partner) beim deutschen Standesamt vorliegen. Deine nepalesische Frau hätte damit aber immer noch kein Dauerauftenthaltsrecht in Deutschland.

Lösung: Du beantragst die deutsche Staatsangehörigkeit (und gibst deinen türkischen Pass ab).

Nur so, kannst Du " echter Deutscher" im Sinne des Aufenthaltsrecht mit (unwiderruflichen) Daueraufenthalt werden, was dir erst dann ermöglicht eine Nicht-EU-Ausländerin zu ehelichen, die (erst) dann ein Daueraufenthaltsrecht durch Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen erwirbt.

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Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze darfst Du bis zu 6 300 Euro im Kalenderjahr, also jeweils vom 1.01.bis zum 31.12 eines Jahres, anrechnungsfrei zu deiner vorgezogenen Altersrente hinzuverdienen. 

Eine monatliche Gegenüberstellung gibt es nicht mehr. In welchem Zeitraum des Jahres du deinen Hinzuverdienst erzielst, spielt keine Rolle mehr. Damit bist du flexibler und kannst z.B. auch nur Teilzeiträume im Jahr arbeiten.

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Mit ziemlicher Sicherheit hat sie/er dadurch Nachteile, wenn ihr nicht verwandt seit. Anrechnungsfrei bleibt eigentlich nur das Pflegegeld, wenn Angehörige gepflegt werden. Ansonsten wird das Pflegegeld wie ganz normales Einkommen behandelt und zumindest teilweise auf die ALG2-Leistungen angerechnet.

Lies auch hier: https://www.curendo.de/pflege/wird-pflegegeld-auf-das-alg-ii-angerechnet/

Wenn der Sachbearbeiter des Jobcenters einen Blick in die Kontoauszüge des ALG2-Empfängers wirft, was er definitiv darf und auch tun wird, ist Holland in Not. ;-(

Von daher ist es cleverer einen "baren" Wege zu finden.


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Schildere den Fall doch mal deiner Versicherung. ;-)

Du wirst sehen, so einfach, wie sich das der Ex-Vermieter vorstellt, wird das nicht über die Bühne gehen, insbesondere wenn es keinen handfesten Beweis dafür gibt, dass die Beschädigung von Euch verursacht wurde.

Im Übrigen, wird die Versicherung allerhöchsten den Zeitwert der Tür ersetzen - wenn überhaupt. 

Je nach dem, wie tief die "Kratzer" sind, lässt sich das von einem halbwegs geübten Handwerker auch mit später nahezu unsichtbaren Wachsstiften (gibt´s im Baumarkt für kleines Geld) perfekt kaschieren.

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Die bundesweite, zentrale Inkassostelle für (Rück-)Forderungen der Arbeitsagenturen und Jobcenter ist - frag mich bitte nicht warum - die Agentur für Arbeit in Recklinghausen. Tel.-Vorwahl ist: 02361- Es sollte auch die kostenfreie 0800-4555510 angegeben sein.

Oben links, steht unter "mein Zeichen" eine 13-stellige Nummer. Diese muss mit der "Vertragsgegenstandsnummer" im Text übereinstimmen.

Auf der Rückseite sollten die einzelnen Forderungen um die es geht, detailliert aufgelistet sein.

Findest Du das alles auf dem Schreiben und kannst dir die Forderung immer noch nicht erklären, solltest Du dich mit der Zentralkasse in Nürnberg unter 0911-179 902332 in Verbindung setzen.

Reagierst Du nicht, steht alsbald der Zoll vor deiner Tür und wird pfänden.

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Was sagt, bzw. schreibt denn der bei der Rückgabe anwesende Schlichter zu dem Sachverhalt?

Ist schriftlich festgehalten, dass Du weiterhin Ansprüche hast?

Wenn ja, dann wieder zur Staatsanwaltschaft und die Wiederaufnahme des Unterschlagungsverfahrens in die Wege leiten.

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Um darauf korrekt antworten zu können, bedarf es ein wenig mehr Hintergrundinformation.

War das eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung? Oder ggf. ein pauschal versteuerter Minijob?

Wieviel Geld hast Du bar erhalten? Hast Du dafür quittiert?

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Auch wenn die bisher gegeben Antworten richtig erscheinen, sind sie im Kern leider falsch. ;-)

Vereinfachte Definition:

Vermögen ist das was man vor der Beantragung  von Grundsicherung hatte. Hier gilt ein Höchstbetrag (neuerdings 5.000 €) als Freibetrag. Alles wass drüber ist, muss verwertet werden.

Einkommen ist alles das, was man nach der Beantragung von Grundsicherungsleistungen, hinzu bekommt und in Geldwert gerechnet werden kann.

Der Sachbearbeiter hat leider kaum Ermessensspielräume, erfährt er von den Sachleistungen, muss er handeln. Die von den Kindern angeschaffte Waschmaschine z.B., sollte also explizit nur leihweise an die Eltern übergeben werden. Vertrag nicht vergessen ;-)

Auch wenn das jetzt klingt wie ein "Betrugsaufruf": Was der Sachbearbeiter nicht weiß, macht ihn nicht heiß. Sprich: Mund halten!!

Bargeld, was sich die alten Herrschaften erspart haben, darf keinesfalls auf irgendeinem Konto der Grundsicherungsempfänger sichtbar werden. Besser auf ein (neues) Konto der Kinder einzahlen (lassen) und im Bedarfsfall Verfügungen online oder per (übergebener) Karte tätigen. Selbst eine Kontovollmacht ist schädlich und wird beim behördlichen Datenabgleich sofort entdeckt.

Der SB hat das Recht (und die Pflicht) bei jeder Wiederbeantragung von Grundsicherungsleistungen, die Kontoauszüge der letzten Periode (i.d.R. 1 Jahr) einzusehen und zu prüfen.

Alles, wirklich alles, was einen monatlichen Betrag von 35 - 40 € übersteigt und nicht Sozialleistung ist, wird als Einkommen angerechnet. Übrigens auch, wenn man 100 € bar abhebt und 3 Tage später, 50 € selbst wieder einzahlt. ;-(

Man schafft keine "Heilung", in dem man (selbst wenn man es belegen könnte) vorgibt das Bargeld sei aus der erhaltenen Grundsicherung erspart worden, ändert nichts an der Tatsache, dass es eben nicht zu schützenswertem Vermögen wird - egal wie man es dreht und wendet.

Erschwerend kommt hinzu, dass selbst diese Offenbarung nicht vor einem Sozialbetrugsverfahren schützt. Rein rechtlich ist der Betrug nämlich schon mit der Stellung eines Weiterbewilligungsantrages begangen worden. 

Also äußerste Vorsicht. !!!

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Säumniszuschläge / Krankenkasse / Berechnung?

Guten Morgen,

ich habe eine Frage zur Berechnung bzw. Dauer der Gültigkeit von Säumniszuschlägen der Krankenkasse. Mein Fall ist leider etwas Länger und eventuell auch verwirrend.

Bei meiner alten Krankenkasse war ich bis 12.2015 versichert. Für den Zeitraum von 04.2014-09.2014 wollte mich die Krankenkasse nicht als Student versichern. Die Krankenkasse hat in mehreren internen Sitzungen meine Forderung "als Student versichert zu werden" abgelehnt. Im September 2015 habe ich gegen den Beschluss der Krankenkasse Widerspruch eingelegt und im Februar 2016 vor dem Sozialgericht Klage eingereicht. In erster Instanz, vor dem Sozialgericht, hatte ich noch verloren. In zweiter Instanz, vor dem Landessozialgericht, aber Recht bekommen. Allerdings haben wir uns nur auf einen Vergleich geeinigt, die Krankenkasse wurde nicht "verurteilt" (oder was auch immer der richtige Terminus in diesem Fall wäre). Die Kasse akzeptiert nun (10.2017), dass ich im oben genannten Zeitraum Student war und berechnet die Beiträge dafür neu.

Leider wusste ich damals (2014) noch nicht, dass eine Zahlung unter Vorbehalt die bessere Lösung gewesen wäre. Ich hatte damals die Zahlungen erstmal komplett eingestellt und nun (10.2017) eine Rechnung über Säumniszuschläge erhalten. In der Zwischenzeit habe ich Ende 2015 und Ende 2016 jeweils ca. 1800€ an die Krankenkasse überwiesen, da mir die aufgelaufenen Forderungen zu hoch wurden. Die Beträge für den strittigen Zeitraum hatte ich aber einbehalten.

Jetzt meine Frage: für welchen Zeitraum darf die Krankenkasse die Säumniszuschläge berechnen und wie? Nochmals, ich war dort bis 12.2015 freiwillig versichert. Danach habe ich zu einer anderen Kasse gewechselt. Darf sie von 10.2014-10.2017 die Säumniszuschläge berechnen oder nur bis Ende 2015?

Im Bescheid der Krankenkasse laufen die ausgewiesenen Säumnis-Beträge von 10.2014-12.2015, von 47€ jeweils um 1,50€ jeden Monat reduziert nach unten bis zum Ende 2015. (also 10.2014: 47€, 11.2014: 45,50€, 12.2014: 44€ etc.)
Dazwischen gab es 2x Schwankungen. 2 Monate der gleiche Betrag, dann stieg du geforderte Summe wieder um 1,50€ an, um danach wieder wie gewohnt zu fallen. In diesem Zeitraum habe ich keine Zahlung an die Krankenkasse geleistet. In 12.2015 fällt der geforderte Säumnis-Betrag plötzlich auf 1,50€ für den fälligen Monat, dann endet die Rechnung und es werden ca. 500€ Säumniszuschläge ausgewiesen + Mahnkosten on top. Noch dazu hat sich die Höhe der Mahnkosten von 1,07€ auf 5€ erhöht. Ist dies zulässig bzw. rechtens?

Hierzu würde mich eure Meinung interessieren bzw. was schlagt ihr mir vor, wie ich vorgehen sollte. Mfg user0816

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Interessante Frage.

Gerade in dem beschriebenen Fall mit der gerichtlichen Auseinandersetzung, könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Beiträge tatsächlich erst nach Ausurteilung, bzw. gerichtlichem Vergleich fällig gewesen sind.

Auf jeden Fall würde ich asap einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge stellen.

Hier ein erläuternder Artikel, der ein wenig Licht in die "Zwangslage" der KV bringt: https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/saeumniszuschlaege-sozialversicherung\_idesk\_PI10413\_HI727274.html


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Mit ein bisschen Suchen habe ich folgende Aufbewahrungsfristen für Italien ermittelt.

Mindestens 5 Jahre

Verkehrsstrafmandate

Gas-, Strom-, Müllrechnungen

Verkehrsstrafmandate

Zahlungsbeleg der Grundsteuer

Zahlungsbelege für Mieten

Mindestens 6 Jahre

Steuererklärungen

Mindestens 10 Jahre

Fernsehgebühren

Kontoauszüge

Telefonrechnungen

Für immer

Unterlagen für Darlehen und entsprechende Ratenzahlungen

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Ja, Du hast Recht.

Die Pfändung von Betriebskostenguthaben bei ALG2-Bezug ist zu Recht und aus wichtigem Grund nicht pfändbar.

Siehe hier: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pfaendungsschutz-fuer-betriebskostenguthaben\_idesk\_PI17574\_HI5397984.html

Dein Vermieter, hat mit seiner Ansicht aber auch Recht. Nur Du selbst kannst gegen die unrechtmäßige Pfändung gegen den Gläubiger vorgehen.

Was also tun?

Wende Dich mit allen Unterlagen an das zuständige Vollstreckungsgericht und stelle einen Antrag auf einstweilige und dringliche Anordnung, nach 
§ 712, Abs. 1 ZPO und § 765 a ZPO, gegen den Gläubiger unter Verweis auf das BGH-Urteil.


Siehe auch hier: https://www.brennecke-partner.de/765a-ZPO-Vollstreckungsschutz_86991

Eilbedürftigkeit dürfte gegeben sein, weil das Jobcenter dir ja die Bezüge um das Betriebskostenguthaben gekürzt hat.


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