Verlustvortrag nicht angekreuzt?

2 Antworten

Das Kreuz ist nicht entscheidend, das interessiert niemanden.

Entscheidender ist, dass das Finanzamt deine Aufwendungen nicht als Werbungskosten sondern als Sonderausgaben qualifiziert hat.

Wenn du damit nicht einverstanden bist musst du Einspruch einlegen.

In 2018 kann man natürlich nichts geltend machen, was in 2017 oder früher angefallen ist.


kleinekruemel1 
Beitragsersteller
 01.06.2018, 12:00

Wenn ich das richtig verstehe , hat das Finanzamt das als Sonderausgaben geltend gemacht, aber was muss ich denn beachten (bei der nächsten Erklärung) um das angerechnet zu bekommen ? Machen die das automatisch?

Und was heißt denn "In 2018 kann man natürlich nichts geltend machen, was in 2017 oder früher angefallen ist"

kleinekruemel1 
Beitragsersteller
 01.06.2018, 12:34
@Petz1900

Also es ist nicht so als hätte ich mich vorher nicht ausgiebig mit dem Thema auseinander gesetzt und recherchiert ... Leider verstehe ich die ganze Amtsprache nicht und weiß nicht ob ich noch irgendetwas an Verlustvortrag habe oder ob dies in irgendeiner Weise verfallen ist. Das kann ich aus deinem Text leider auch nicht konkret rauslesen.

Petz1900  01.06.2018, 13:15
@kleinekruemel1

Was kann man an dem Wort "Einspruch einlegen" nicht verstehen ?
Steht sogar ausführlich im Einkommensteuerbescheid unter Rechtsbhelfsbelehrung wie es geht,

LittleArrow  01.06.2018, 13:45
@kleinekruemel1

Deine Frage im letzten Absatz Deines ersten Kommentars hatte ich auch, denn es hätte bei Petz1900 heißen müssen "In der Steuererklärung 2018 kann man natürlich nichts geltend machen, was in 2017 oder früher angefallen ist."

Ich bin auch etwas verzweifelt beim Versuch, die Fragestellung zu verstehen, zumal mir die Bescheide nicht vorliegen.

Kannst Du gegen die ersten beiden Bescheide für 2014 und 2015 noch Einspruch erheben oder ist der Zeitpunkt schon verfristet? Bei einem (Zweit)Studium nach einer abgeschlossenen Lehre oder Bachelorabschluss, können die Studienkosten als Aufwendungen in Anlage N im Zuge eines Verlustfeststellungsantrages geltend gemacht werden. Es ist erstaunlich, dass das Finanzamt die Studienkosten als Sonderausgaben gewertet hat. Hattest Du in diesen Jahren steuerpflichtige Einkünfte?

Die festgestellten Verluste werden - mangels steuerpflichtiger Tätigkeit in diesen Jahren - auf die nächsten Jahre vorgetragen und gegen das erste steuerpflichtige Einkommen (z. B. in 2017) gegengerechnet; ein nicht verrechneter Restverlust wird vorgetragen. Du kannst für die Verlustverrechnung nicht das Jahr 2017 überspringen und somit nicht als erstes Verrechnungsjahr 2018 aussuchen.


kleinekruemel1 
Beitragsersteller
 01.06.2018, 14:37

Also die Frist ist leider um 2wochen verstrichen (wenn ich mit der Frist von 4 Wochen richtig liege) gibt es da noch einen weg dass trotzdem noch zu widersprechen?

Ds Studium war bei mir ein Zweitstudium da ich vorher eine Ausbildung abgeschlossen habe. Ich bin mir eigentlich auch ziemlich sicher, dass ich die Kosten unter Werbungskosten angegeben habe.

Nur wenn das Finanzamt das als Werbungskosten berücksichtigt kann ich einen Verlust ortrag erhalten ist das richtig?

Im den Jahren 14/15 habe ich neben dem Studium einen 400€ Job ausgeübt und Bafög erhalten (beides ja nicht steuerpflichtig und somit auch nicht angegeben)

In 2016 war ich komplett im Ausland und in 2017 habe ich die Hälfte des Dezembers auf 20h Teilzeit mit mindestvergütung gearbeitet und somit auch keine Steuern bezahlt.

Habe ich denn überhaupt einen Verlustvortrag wenn die Studiumskosten als sonderausgaben angerechnet wurden? Würden die mit 2017 verrechnet? Und sind somit "verpufft"?

Ih hoffe das ist etwas verständlicher. Ich bemühe mich echt dahinter zu steigen. Allerdings bin ich in Sachen steuern Neuling und in der Schule wird sowas leider nicht behandelt ...

Danke schonmal :)

LittleArrow  01.06.2018, 15:57
@kleinekruemel1

"Verpufft" ist m. E. in diesem Fall richtig bewertet.

mit mindestvergütung gearbeitet und somit auch keine Steuern bezahlt.

Es kommt nicht auf das Steuerzahlen an, sondern auf die Existenz der steuerpflichtigen Einkünfte. Und die fangen lange vor dem Steuerzahlen an.

kleinekruemel1 
Beitragsersteller
 01.06.2018, 16:51
@LittleArrow

"verpufft" nur weil es als sonderausgaben verrechnet wurde oder wegen der Erklärung von 2017?

Da der bescheid ja nach Paragraph 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig ist könnte ich doch evtl versuchen das noch als Werbungskosten durchzuboxen wenn das etwas bringen würde ?!

LittleArrow  03.06.2018, 00:02
@kleinekruemel1

Sorry, ich habe Deinen Kommentar erst gerade entdeckt.

Wenn Du hier Deine "Zahlen" (z. B. für 2017) der Studienkosten, sonstige Sonderausgaben und die steuerpflichtigen Einkünfte wiedergegeben hättest, dann wäre das Rätseln schon lange vorbei.

kleinekruemel1 
Beitragsersteller
 03.06.2018, 15:21
@LittleArrow

2014 hatte ich -1680€ im Steuerbescheid als sonderausgaben berücksichtigt bekommen und 2015 2600€ im Jahr 2017 habe ich 435€ Lohn erhalten da ich ja nur den letzten halbe Monat im Jahr gearbeitet hatte ... Dann hatte ich ein bisschen Werbungskosten angegeben, aber die wurden ja nicht berechnet.

Helfen die die Angaben?