Bleibt ein Verlustvortrag bestehen, wenn ein Gewerbe abgemeldet wird und nach einem Jahr wieder angemeldet wird?

2 Antworten

Dein Verlustvortrag aus negativen Einkünften gem. § 15 EStG ist nicht eingeschränkt. Also ist er mit anderen Einkünfte (z. B. Rente gem. § 22 EStG) verrechenbar, wie auch mit zukünftigen Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Ich würde aber genau prüfen, ob Du das Gewerbe abmeldest, oder lieber nur ruhend meldest.

Bei einer Gewerbeabmeldung hast Du eine Betriebsaufgabe, also eine Abwicklungsbilanz zu erstellen, mit der Konsequenz eines möglichen Aufgabegewinns.

Für nur ein Jahr lohnt sich die Betriebsaufgabe nicht.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

gorti 
Beitragsersteller
 13.09.2019, 06:46

Guten Morgen, Herr Binder. Erst einmal vielen Dank für Ihre Ausführungen. Was umfasst der mögliche Aufgabegewinn? Im Anlagevermögen betragen alle Buchwerte 0 Euro. Einen angenehmen und erfolgreichen Tag Ihnen!

wfwbinder  13.09.2019, 07:05
@gorti

Was ist denn das Anlagevermögen, was auf 0,- Euro abgeschrieben ist. Wenn das z. B. ein Auto mit einem Restwert von 3.000,- Euro wäre, dann hätten wir da schon mal einen Aufgabegewinn von 3.000,- Euro.

Alle Werte, die im Unternehmen vorhanden sind, sind eben mit dem Teilwert zu bewerten und mit dem Buchwert zu vergleichen. Der höhere Wert führt dann zum Aufgabegewinn.

Bei der Einkommensteuer gebe ich dem Herrn Binder recht.

Bei der Gewerbesteuer ist der Verlust flöten, wenn du das so gestaltest.


gorti 
Beitragsersteller
 13.09.2019, 06:52

Guten Morgen, vielen Dank für deine Information.

Habe ich es wie folgt, richtig verstanden? Wenn ich z.B. in 2 Jahren wieder ein Gewerbe anmelde (eventuell eine andere Tätigkeit) und einen Gewinn von - sagen wir - 60.000 € erziele, kann ich von diesem meinen Verlustvortrag abziehen, jedoch die Gewerbesteuer wird von 60.000 € errechnet, weil der Verlustvortrag diese nicht reduziert.

Einen angenehmen Tag dir!

Petz1900  13.09.2019, 09:10
@gorti

So ist es, weil aus Gewerbesteuersicht ein anderer Betrieb besteht.

Da kann der Verlustvortrag von einem anderen früheren Betrieb nicht vorgetragen werden.