Wird mein Minijob im Verlustvortrag angerechnet?
Moin,
ich beschäftige mich gerade mit dem Thema Steuererklärung im Studium. Da ich eine Berufsausbildung abgeschlossen habe, befinde ich mich in der Zweitausbildung (-studium). In einer Steuererklärung könnte ich also meine Studienausgaben als Werbungskosten geltend machen. Habe ich mehr Ausgaben als Einnahmen, dann lohnt sich ein Verlustvortrag. Soweit mein Wissen dazu.
Jetzt der Punkt, wo ich keine klaren Infos zu finden konnte:
Ich habe einem Minijob (geringfügige Beschäftigung unter 520€ p.M.). Soweit ich weiß wird der pauschal versteuert - also der Arbeitgeber führt vorher schon die Steuer ab.
Zählt das dann trotzdem noch zu meinen Einnahmen?
Klingt jetzt wie eine doofe Frage, aber ich müsste regulär ja auch keine Steuererklärung für die Einnahmen einreichen. Taucht der Job dann aber trotzdem als Einnahme auf, wenn ich den Verlustvortrag mache?
Falls ich alles angeben muss, dann glaube ich nicht, dass ich über 5000€ Werbungskosten im Jahr zusammenbekomme. Heißt der Verlustvortrag würde sich nicht lohnen.
Falls der Minijob nicht angegeben werden muss, dann könnte ich ja auch von beispielsweise 2000€ Werbungskosten profitieren.
Hoffe es wird einigermaßen klar, was ich hier beschreibe. Danke für die Hilfe.
3 Antworten
Der Minijob wird nicht angerechnet, wenn er vom Arbeitgeber pauschal versteuert wurde.
Das ist üblich und man kann es mit dem Arbeitgeber fest vereinbaren.
Der kann die 2 % Pauschalsteuer allerdings abziehen.
Das kann sich bei der Sache sogar lohnen.
Wenn es sich wirklich um einen pauschal versteuern Minijob handelt tauchen die Einkünfte nicht in der Steuererklärung auf.
Zählt das dann trotzdem noch zu meinen Einnahmen?
Das Einkommen aus einer geringfügigen, pauschal seitens des Arbeitgebers verteuerten Beschäftigung ist bei einer Steuererklärung irrelevant - sprich hat dort nichts zu suchen.