Zuflussprinzip/Abflussprinzip Möglichkeiten und Grenzen
Im vergangenen Jahr hatte ich das zweifelhafte Vergnügen, außergewöhnliche Belastungen oberhalb der Grenze der zumutbaren Belastung gehabt zu haben.
Welche Kosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden:
- Arztrechnung aus dem Jahr 2013, die erst 2014 bezahlt wurde?
- Arztrechnung aus dem Jahr 2014, die erst 2015 bezahlt wurde (ist erst am 31.12. erstellt worden)?
- Arztrechnung aus dem Jahr 2014, die 2014 bezahlt wurde, aber 2015 durch die Krankenversicherung erstattet wurde.
Wenn ich es mit dem Abflussprinzip (es geht hier ja nicht um Zufluss) konsequent anwende, müsste es richtig sein: 1-ja, 2-nein, 3-ja. Liege ich damit richtig? Wenn nicht, wie müsste es sein?
2 Antworten
3- nein, siehe R 33.1 EStR:
§ 33 EStG setzt eine Belastung des Stpfl. auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufiger Aufwendungen voraus. Der Stpfl. ist belastet, wenn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre ihn zu Ausgaben zwingt, die er selbst endgültig zu tragen hat.
Neben das Abflussprinzip tritt hier also auch noch das Veranlassungsprinzip. Bei einer Erstattung (auch wenn sie in der Zukunft liegt), fehlt es bereits an Aufwendungen.
Eigentlich auch logisch, denn ein strenges ABflusprinzip würde dazu führen, dass die Erstattung des nächsten Jahres ein rückwirkendes Ereignis wäre, das zu einer Änderung des Vorjahresbescheides führen würde.
Der Richtliniengeber hat hier also eine Abkürzung genommen.
Die Vorläufigkeit ist entbehrlich, wir haben ja den § 175 (1) Nr. 2 AO.
Wie aber sieht das in der Praxis aus? Der Steuerpflichitge belegt die Zahlung für das entsprechende Jahr. Der Beamte hakt die agB ab.
So sieht es aus. Aber wenn hier einer fragt, ob man bei Rot über die Straße gehen darf, wenn es niemand sieht, was würdest du antworten?
Bist ein Beamter, oder? Nur die kommen auf solche Ideen.
Es sieht in der Praxis genau so aus wie im Gesetz. Ich weiss, dass es manche Leute noch nicht gecheckt haben aber es gibt keinen Unterschied zwischen Gesetz und Praxis.
In der alten Welt war das kein Thema. In der neuen schaut sich der Veranlagungsbeamte die Konten an. Gerade, wenn was hart am Jahreswechsel. Verdacht dürfte er auch schöpfen. Immerhin kriegt er ja die Belege zu den Zahlungen und wenn da was der Steuerpflichtige selbst zahlt, was bei ihm (auch privat versichert) die Kasse zahlt, fragt er nach.
Wie sähe das in der Praxis aus?
Ich habe 2014 eine Rechnung, deren Erstattung die KV abgelehnt hat. Ich füge die als agB hinzu, streite aber mit der KV vor Gericht (hier kommen dann auch noch Anwalts- und Gerichtskosten dazu).
Irgendwann später gewinne ich, die KV zahlt mir die Rechnung und die verauslagten Prozesskosten.
Alternative: Ich habe eine Rechnung, mit deren Erstattungsfähigkeit ich nicht rechne, die ich aber versehentlich mit anderen Rechnungen trotzdem einreiche.
Muss ich jetzt eine korrigierte Steuererklärung abgeben?
Wie sähe das in der Praxis aus?
Und dann die nachfolgende Darstellung?
Gucken wir lieber, wie es in der Theorie aussieht.
In deinem geschilderten Fall hätten wir ein rückwirkendes Ereignis (siehe oben) und du wärst nach § 153 (1) AO zur Berichtigung verpflichtet.
Eine neue Steuererklärung muss dabei natürlich nicht abgegeben werden. Ein normaler Brief genügt.
Die Praxis musst du dir jetzt aber selber ausdenken.
Die Vorläufigkeit ist sehr wohl erforderlich. Ergeht nämlich der Bescheid ohne diese, verschwindet er in der Vergessenheit. So aber erinnert einen das Programm, einer evtl. Erstattung nachzugehen.
Da Du ja die Praxis besser kennt als einer mit 45 Jahren Finanzamt auf dem Buckel wirst Du wohl richtig liegen, oder stellst Du Dir das nur so vor.
Die Vorläufigkeit ist sehr wohl erforderlich. Ergeht nämlich der Bescheid ohne diese, verschwindet er in der Vergessenheit. So aber erinnert einen das Programm, einer evtl. Erstattung nachzugehen.
Das sehe ich ein.
EDV geht vor AO.
Immerhin kriegt er ja die Belege zu den Zahlungen
Das wird ihm aber nichts nützen, denn die Erstattungen der KV beinhalten im Normalfall nicht nur einen Beleg, sondern mehrere. Wenn er dann im Folgejahr eben nicht alle Belege bekommt, kann er nur vermuten, dass darin ein Beleg vom Vorjahr enthalten ist. Außerdem führen regelmäßige Arztbesuche häufig zu Rechnungen gleicher Höhe, da ist ein Rückschluss von der Erstattung auf den Beleg absolut unmöglich.
wenn da was der Steuerpflichtige selbst zahlt, was bei ihm (auch privat versichert) die Kasse zahlt
Ich zahle das selbst, was unterhalb der Selbstbeteiligung plus der zu erwartenden Beitragsrückvergütung liegt. Manche Dinge werden von der KV auch nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur zum Teil erstattet.
Hallo Mickey, grüß dich :-)) !!!
ich bin ja nun nicht die 100% ige Ratgeberin in Sachen Steuer aber ich würde deiner Vorlage soweit zustimmen ! Die Erstattung aus 2015 wäre dann erst im kommenden Jahr steuerrelevant. Gruß und gesundheitlich in diesem Jahr toi, toi, toi !!!
Die Erstattung kann ja nicht steuerrelevant sein, da sie eine Versicherungsleistung ist und ich "toi toi toi" in diesem Jahr die zumutbare Belastung nicht erreichen werde.
Ich weiß ja, dass das Steuerrecht nicht unbedingt logisch ist, aber das ist es ja gerade, was Anlass meiner Frage ist.
Wie aber sieht das in der Praxis aus? Der Steuerpflichitge belegt die Zahlung für das entsprechende Jahr. Der Beamte hakt die agB ab. Würde er eine Versicherungsleistung im Folgejahr erahnen/vermuten, müsste er den Bescheid in diesem Punkt vorläufig erlassen. Tut er aber nicht.