Umbaukosten als mIeter im Elternhaus selbst tragen und später zurück fordern?
Kann mein Mann Umbaukosten die wir am Haus seiner Eltern vornehmen (ca 50.000€) zurückfordern? Das Haus wird zur Hälfte Erbmasse werden. Und seine Eltern wollen nur darin wohnen bleiben wenn wir auch darin wohnen bleiben. Dafür sind aber einige Umbauten nötig. Um uns Privatsphäre zu gönnen muß in das derzeit offene Treppenhaus eine Wand eingezogen werden und wir möchten uns einen eigenen Zugang über einen großen Balkon bauen lassen. Dazu kommt das unser Familienbadezimmer dringend renoviert werden muß (incl. Leitungen, Fliesen und allem was dazu gehört). Wir würden diese Summe gern investieren wenn wir, im Falle das wir ein Haus bauen oder seine Eltern das Haus verkaufen, das Geld zurückbekommen, das es eine Wertsteigerung an dem Haus aus den 30er Jahren ausmacht und dadurch die Obere Etage seperat zu vermieten wird. Oder im Sterbefalle das das Haus vererbt wird, wir darin wohnen bleiben und die 50.000€ auf die Erbmasse angerechnet werden, bzw nicht dem 2.Erben zur Hälfte gehören. Gibt es Verträge über sowas die man von vornherein abschließen kann damit es garnicht erst zu Ärger kommen kann?
2 Antworten
Da der Umbau automatisch Eigentum der Eltern wird, weil alles was mit dem Grund- und Boden verbunden wird automatisch dem Grunstückseigentümer gehört.
Damit müßt ihr das anderweitig sichern.
Am einfachsten, weil allein zu regeln, wäre ein darlehnsvertrag mit den Eltern.
Sicherer wäre eine Grundbuch eintragung der Schuld, also eine Grundschuld zu Euren Gunsten.
In fremdes Eigentum investiert man grundsätzlich nicht. Lasst Euch auf die Immobilie eintragen. Dann gibt es keine Probleme mit vererben, Erbschaftssteuer etc. Eure Investition würde sonst unter die Erbmasse fallen und somit unter mögliche Erbschaftssteuer, ferner könnte Eure Investition auch für eine mögliche Plege im Pflegeheim einmal herangezogen werden, da Euch die Immobilie nicht gehört. Einen Wertausgleich von Eurer Investition an einer Immobilie ist vom Gesetzgeber nur unter Ehepartnern vorgesehen, sonst nicht. Der Gesetzgeber geht dann von einer Schenkung aus.