Steuer bei 2 Nebenjobs (Ehepaar)?

5 Antworten

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Meine Frau und ich möchten unsere freiberuflichen Nebentätigkeiten so ausüben, dass sie finanziell effektiv sind (das heißt, wir möchten nicht, dass zu viel von den Einnahmen versteuert wird).

Der Wunsch ist verständlich und normal.

Aber es geht um ein Grundsätzliches Problem, denn Du schriebst immer von Einnahmen, aber versteuert wird der Gewinn, also nach Abzug der Betriebsausgaben. Bitte nicht, "aber ich/wir haben keine Ausgaben durch diese Tätigkeit." Die Tätigkeit Deiner Frau hast Du leider nicht genannt, aber Du kannst Nachhilfe nicht geben, ohne ein Telefon zu haben, ohne Internet zu haben usw. Und wenn Dir das Belege sammeln zu aufwendig ist, gibt es noch die Betriebsausgabenpauschale von 25 % (Bei Lehrtätigkeit höchstens 614,- Euro).

Bei dem Link:

https://www.erstenachhilfe.de/blog/arbeiten-als-nachhilfelehrer-steuern

kann ich nur hoffen, dass die Tipps der Seite bezüglich Nachhilfe besser sind, als die Ratschläge zur Steuer. Die Angabe:

Werden beim Erteilen von Nachhilfeunterricht Einnahmen erzielt, muss die Tätigkeit dem Finanzamt gemeldet werden. Liegen Deine Einnahmen über dem jährlichen Grundfreibetrag, der unter 22.000 Euro (Stand: 2024) liegt, musst Du eine Einkommenssteuer zahlen.

DEr Betrag von 22.000,- ist nicht der Grundfreibetrag der Einkommensteuer, sondern die Umsatzgrenze gem. § 19 UStG für Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer nicht erhoben wird.

Der Einkommensteuerliche Grundfreibetrag (2024 11.604,- Euro, Ehegatten 23.208,- Euro ), wird auf das zuversteuernde Gesamteinkommen angewendet. Also Einkünfte aus allen 7 Einkunkunftsarten (Kapitaleinkünfte können allerdings pauschal versteuert werden) werden zusammen gezählt, die Sonder- und Vorsorgeausgabe sowie weitere Abzüge abgezogen.

Der andere Link ist richtig, dass weiß ich, ich kenne den Verfasser. ;-) :-)

Also optimieren geht durch festhalten aller Ausgaben im Zusammenhang mit den Nebentätigkeiten (wäre Deine Frau z. B. Journalistin wäre die Betriebsausgabenpauschale 25 % höchstens 2.500,- Euro).

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Andri123  17.11.2024, 20:27

Und nicht zu vergessen die Ausgaben für die freiwillige KV der Ehefrau, die bei einem Einkommen von 10.000 ja nicht mehr familienversichert wäre.

wfwbinder  17.11.2024, 23:57
@Andri123

Einmal das, aber auch schon bisher.

Aber ich habe mal kalkuliert. Durch Steuerklasse 4 zahlt er ja schon 4.800,-, obwohl mit Steuerklasse 3 ca. 1.400,- möglich wäre.

Wenn beide ca. je 10.000, Etra machen, kommen sie auf 8.050,- Jahressteuer höchstens udn so nur eine Nach zahlung von c. 1.200,- sollte sich mit dem Einkommen machen lassen.

Andri123  18.11.2024, 01:10
@wfwbinder

Gut.

Er will ja wohl kalkulieren. Und zu der steuerlichen Belastung/Nachzahlung, die wegen LSK IV eben nicht so hoch wäre, kommt dann eben noch der KV-Beitrag für die Ehefrau. Darauf wollte ich nur hinweisen.

Der KV-Beitrag muss ja erst mal bezahlt werden, auch evtl. rückwirkend, wenn man sich darum nicht rechtzeitig kümmert. Dann wiederum mindert er das zvE, was sich steuerlich halt nur zu einem Bruchteil auswirkt.

SuperBill 
Beitragsersteller
 18.11.2024, 07:42
@Andri123

Ja das ist richtig. Das konnten wir schon mit der KV klären. Danke trotzdem für den Hinweis.

SuperBill 
Beitragsersteller
 18.11.2024, 08:01
@wfwbinder

Ja, auf einer solchen Rechnung komme ich auch. Jetzt habe ich verstanden wie es funktioniert, bzw. wie ich das Ganze rechnen soll. Vielen Dank nochmal!

SuperBill 
Beitragsersteller
 18.11.2024, 08:02
@Andri123

Ja, das stimmt. Das Ganze habe ich auch jetzt so vollständig kalkuliert. Danke für die Hilfe!

SuperBill 
Beitragsersteller
 17.11.2024, 13:45

Vielen Dank für die Erklärung!

"arbeite zusätzlich als Nachhilfelehrer im Nebenjob (freiberuflich"

Entweder, Du hast einen Nebenjob - arbeitest also als Arbeitnehmer - oder Du arbeitest freiberuflich, beides gleichzeitig hinsichtlich ein und derselben Tätigkeit geht nicht.

"Meine Frau und ich möchten unsere freiberuflichen Nebentätigkeiten"

Deine Frau hat der Sachverhaltsschilderung nach keinen "Hauptjob", also ist ihre freiberufliche Tätigkeit kein "Nebenjob" - tatsächlich noch nicht mal ein "Job", denn auch sie arbeitet ja nicht als Arbeitnehmerin.

Deine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit liegen doch bereits deutlich über Eurem Grundfreibetrag - den gibt es nur einmal und nicht etwa für jede Einkunftsart gesondert (wenn das so wäre würde jeder Steuerpflichtige bemüht sein, Einkünfte aus so vielen Einkunftsarten wie möglich zu beziehen).

Einer davon - da Dein Gehalt mit Steuerklasse IV abgerechnet wird - wird im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer seitens Deines AG bereits berücksichtigt, der Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit Deiner Frau zehrt im Rahmen Eurer gemeinsamen Steuererklärung in etwa den anderen auf. Alles, was darüber hinaus an Einkünften erzielt wird, muss versteuert werden, es sei denn, es handelt sich um einen echten Minijob, der vom AG pauschal versteuert wird.

Der Text aus Deinem ersten Link ist, was das Steuerrecht angeht, gruselig.

"Liegen Deine Einnahmen [Dein zu versteuerndes Einkommen - das ist nicht im Mindesten dasselbe!] über dem jährlichen Grundfreibetrag, der unter 22.000 [ bei 23.208 € für 2024, soll noch rückwirkend auf 23.568 € erhöht werden !] Euro [für ein Ehepaar!!] (Stand: 2024) liegt, musst Du eine Einkommenssteuer zahlen

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Berufserfahrung

SuperBill 
Beitragsersteller
 17.11.2024, 13:46

Danke für die Erklärung!

Und was ist mit der Rentenversicherungspflicht für Nachhilfelehrer?


SuperBill 
Beitragsersteller
 19.11.2024, 08:42

Ja das stimmt. Das muss ich auch klären. Danke dir!

"Euer Gewinn" wird im Rahmen der zwingenden Einkommensteuererklärung zu Euren sonstigen Einkommen aus abhängiger Beschäftigung addiert. Dann wird auf den Gesamtbetrag die Steuer festgesetzt.

Ihr habt doch keine Nebenjobs!

Ihr seid beide selbständig, Du neben dem Hauptberuf.

Und selbstverständlich erhöht sich hierdurch insgesamt das zu versteuernde Einkommen.