Gibt es eine Strafe vom Finanzamt für die Nichtausübung eines Gewerbes?
Ich habe folgendes Problem und hoffe, dass mir jemand mit einem Rat helfen kann. Ich habe im Oktober letzten Jahres mein Gewerbeschein als Promoter erweitert. Eigentlich hatte ich vor einen Ebay Sop aufzumachen und darüber gewerblich Sachen zu veräussern. Wie gesagt, ich habe das auch alles beim Finazamt angemeldet, aber in dem Jahr mich nicht drum gekümmert. Sprich garnichts verkauft. Nun will das Finazamt für das Jahr 2014 eine Steuererklärung haben. Meine Frage ist nun, ob mir irgendwelche Konsequenzen drohen, da beide Gewerebe ( Promoter und Internethandel) nicht ausgeübt wurden.
1 Antwort
Nein, nichts tun ist in DEutschland nur in einem Fall verboten, bei der unterlassenen Hilfeleistung.
Du gibst die Erklärung mit einer Anlage "G" ab, in der 0,- Euro steht.
Aber eigentlich bezweifele ich, dass das richtig ist, denn Du müsstest einen Verlust zumindest in Höhe der Kosten für die Gewerbeanmeldung haben.
Ich will gar nicht darauf eingehen, dass man z.B. auch einen Totschlag oder eine Körperverletzung durch Unterlassen begehen und sich dadurch strafbar machen kann
Du hast natürlich Recht. Keine Frage. Aber es sollte mehr ein Gag in der Antwort sein.
aber im vorliegenden Fall deutet immerhin einiges auf eine Ordnungswidrigkeit gem. § 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO wegen der Anmeldung eines Gewerbebetriebes, der gar nicht ausgeübt wurde, also einer nicht richtig erstatteten Anzeige i. S. d. § 14 GewO.
Ich würde die Anmeldung hier als Vorbereitungshandlung sehen, aber der Frager sollte schnell abmelden, weil sein Vorhaben nun wohl aufgegeben ist.
Ohne jetzt nachzuschlagen: Heißt das, wenn ich ein Gewerbe anmelde, muss ich es gefälligst auch betreiben?
Ich habe einen Hebezeugführerpass, habe allerdings zuletzt 1988 einen Kran geführt. Mach ich mich jetzt auch strafbar?
Da hast Du nun aber Glück gehabt, nach 27 Jahren ist es verjährt.
Nicht ganz.
Ich will gar nicht darauf eingehen, dass man z.B. auch einen Totschlag oder eine Körperverletzung durch Unterlassen begehen und sich dadurch strafbar machen kann, aber im vorliegenden Fall deutet immerhin einiges auf eine Ordnungswidrigkeit gem. § 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO wegen der Anmeldung eines Gewerbebetriebes, der gar nicht ausgeübt wurde, also einer nicht richtig erstatteten Anzeige i. S. d. § 14 GewO.