Bin ich ein Wiederholungstäter im Ladendiebstahl?
Ich habe als ich 14 war Ladendiebstahl aus Dummheit mit einer Freundin von mir begangen. Dieses Verfahren wurde allerdings eingestellt, ist also weder auf meinem erweiterten noch polizeilichen Führungszeugnis. Jetzt 4 Jahre später hab ich erneut Ladendiebstahl im Wert von 1.99 begangen. Gelte ich jetzt als Ersttäter, weil es eingestellt wurde oder nicht? Mit welcher Strafe muss ich rechnen? Bin jz 18 wie wirkt sich das aus?
1 Antwort
Ob Sie als Ersttäter gelten oder nicht, hängt davon ab, wie das erste Verfahren eingestellt wurde. Wenn das Verfahren eingestellt wurde, weil es keine hinreichenden Beweise gab, dass Sie tatsächlich die Straftat begangen haben, dann werden Sie als Ersttäter betrachtet. Wenn das Verfahren jedoch eingestellt wurde, weil Sie zum Beispiel einem Strafbefehl oder einer Einigung mit dem Geschädigten nachgekommen sind, dann werden Sie als Wiederholungstäter betrachtet. In diesem Fall müssen Sie mit einer höheren Strafe rechnen als bei einem Ersttäter.
Die Strafe für Ladendiebstahl hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Wert des gestohlenen Gegenstands, Ihrem Alter und Ihrem Vorstrafenregister. In Ihrem Fall, wo der gestohlene Gegenstand nur 1,99 Euro wert war und Sie bereits ein vorheriges Verfahren wegen Ladendiebstahl hatten, müssen Sie wahrscheinlich mit einer Strafe wie einer Geldstrafe oder einer gemeinnützigen Arbeit rechnen. Es ist jedoch wichtig, dass Sie sich an einen Anwalt wenden, um genauere Informationen zu erhalten und sich beraten zu lassen, da jeder Fall anders ist und die Strafe vom zuständigen Gericht festgelegt wird.
Danke für die Antwort, das Verfahren wurde damals wegen Geringfügigkeit eingestellt. Habe keine Strafe gezahlt soweit ich mich entsinne.