Sind die Beschlüsse vom Bundesfinanzhof für die Finanzämter in Schleswig-Holstein auch bindend?
In zwei Beschlüssen hat der Bundesfinanzhof (Az.: II B 78/23 und II B 79/23) nun klargestellt, dass das Finanzamt in manchen Fällen einen geringeren Immobilienwert annehmen muss, wenn dafür entsprechende Nachweise vorliegen.
Falls es bindend ist, würde ich davon profitieren. Der Wert, den das Finanzamt für mein Haus angesetzt hat, ist 41 % höher als das Verkehrswertgutachten, und ich hatte auch sofort Einspruch gegen diesen Bescheid eingelegt.
Bekomme ich jetzt nach meinem Einspruch automatisch einen neuen Einheitswertbescheid für mein Haus?
Von Deutsche Presse-Agentur
Dieser Beitrag stammt aus dem Nachrichtenangebot der Deutschen Presse-Agentur (dpa) und wurde nicht durch unsere Redaktion bearbeitet.
Berlin - Nach wie vor bereitet die Grundsteuerreform so manchen Eigentümerinnen und Eigentümern Kopfzerbrechen. Einige von ihnen sind der Ansicht, dass das zuständige Finanzamt den Wert ihrer Immobilie durch die neuen Bewertungsregelungen zu hoch angesetzt hat. In zwei Beschlüssen hat der Bundesfinanzhof (Az.: II B 78/23 und II B 79/23) nun klargestellt, dass das Finanzamt in manchen Fällen einen geringeren Immobilienwert annehmen muss, wenn dafür entsprechende Nachweise vorliegen. Die Frage ist: Lohnt sich der Aufwand?
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Die unbefriedigende Antwort: Es kommt darauf an. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt nur jenen Eigentümerinnen und Eigentümern aktiv zu werden, die ohnehin bereits entsprechende Dokumente vorliegen haben, aus denen ein geringerer Immobilienwert hervorgeht als im Grundsteuerwertbescheid ausgewiesen. Der Grund: Ein einfaches Immobiliengutachten reicht dafür nicht aus. Vielmehr ist von einem Sachverständigen ein sogenanntes Verkehrswertgutachten einzuholen, das entsprechend teuer sein kann.
Alternativ können laut Bund der Steuerzahler auch Kaufverträge samt Kaufpreis als Nachweis herangezogen werden. Das geht aber nur dann, wenn diese innerhalb eines Jahres vor oder nach dem 1. Januar 2022 geschlossen worden sind.
Nicht jeder und jede kann Korrektur verlangen
Zwei Dinge sind für das Vorgehen Voraussetzung: Zum einen darf der Grundsteuerwertbescheid noch nicht bestandskräftig sein. Dafür muss er entweder bereits durch einen Einspruch offengehalten worden sein. Oder der Einspruch muss noch möglich sein - der Zugang des Dokuments darf also höchstens vier Wochen zurückliegen. Zum anderen muss der vom Finanzamt angenommene Grundsteuerwert um mindestens 40 Prozent über dem nachgewiesenen Wert in dem Gutachten oder Kaufvertrag liegen.
Ist der Grundsteuerwertbescheid bereits bestandskräftig, muss die Abweichung laut dem Bund der Steuerzahler mehr als 15.000 Euro betragen, damit das Finanzamt eine Neuberechnung durchführen kann. © Deutsche Presse-Agentur
3 Antworten
Urteile des BFH werden von Finanzämtern praktisch immer berücksichtigt, außer es liegt ein "Nichtanwendungserlass des BMF" vor.
Nur wird Dir das in Deinem Fall eventuell gar nicht helfen, denn in den zitierten Beschlüssen heißt es ja:
Die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist.
Es geht um den Nachweis, der geführt werden muss.Also es hängt nicht vom BFH Beschlus ab, sondern davon, ob es einen Nachweis für den geringeren Wert gibt.
Ok, dann muss es auch berücksichtigt werden.
Aber das Ding würde ich auch ohne den BFH Beschluss im Schlaf gewinnen.
Wie soll denn ein "in manchen Fällen" bindend sein?
Wenn sich dein Fall exakt gleich darstellt, kann man es wohl versuchen. Ansonsten bleibt auch dir der Rechtsweg offen.
Es wird doch in den von dir zitieren Texten eindeutig darauf hingewiesen, dass sich das gerade nicht automatisch auf alle bezieht!
Warte auf das Ergebnis deines Einspruchs und gut ist!
Einen Nachweis über den geringeren Wert habe ich ja. Ich habe ein Verkehrswertgutachten machen lassen, weil ich das Haus durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag übernommen hatte, um meine Schwester auszuzahlen.