AO: Fall von geringer Bedeutung?

3 Antworten

Dann prüfe doch mal ab, ob die Einstufung als Fall von geringer Bedeutung überhaupt richtig ist:

Auf keinen Fall handelt es sich um einen Fall geringerer Bedeutung, wenn

  • der Fall kompliziertere Rechtsfragen aufwirft,
  • die Festsetzungsfrist für einen oder alle Folgebescheide abgelaufen ist, die Feststellungsfrist aber noch nicht und über § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO die einheitliche Rechtsanwendung in den Folgebescheiden der Feststellungsbeteiligten sichergestellt ist,
  • es um die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen und deren Abgrenzung zwischen mehreren Vz aufgrund eines nicht leicht zu überblickenden Sachverhalts geht,
  • zwischen der Finanzbehörde und den Beteiligten oder zwischen den Beteiligten Streit über die Höhe des festzustellenden Betrags und/oder seine Aufteilung besteht,
  • streitig ist, wer von mehreren Nutzungsberechtigten AfA vornehmen kann,
  • verschiedene Einkunftsarten und/oder Gewinnermittlungsarten in Betracht kommen,
  • ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, z. B. außergewöhnliche technische AfA geltend gemacht wird,
  • fraglich ist, ob aufgrund von Verträgen zwischen Familienangehörigen gemeinschaftliche Einkünfte vorliegen (z. B. Familiengesellschaft, gemeinschaftliche Vermietung von Grundvermögen); die Frage der Anerkennung von Verträgen zwischen Familienangehörigen wirft i. d. R. schwierige Sach- und Rechtsfragen auf, die im Feststellungsverfahren zu entscheiden sind, erforderlichenfalls, wenn das gemeinschaftliche Beziehen von Einkünften nicht anerkannt wird, durch negativen Feststellungsbescheid,
  • es um die gesonderte Feststellung von Hinterziehungszinsen geht (vgl. Rz. 74); die dabei zu beurteilenden Fragen von vorsätzlichem Verhalten können nur in Ausnahmefällen (Geständnis/Zustimmung aller Beteiligten) von geringerer Bedeutung sein.

https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/schwarzpahlkekess-ao-180-gesonderte-feststellung-von-63-faelle-geringerer-bedeutung_idesk_PI25844_HI1713140.html

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Leg Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein und beantrage gleichzeitig gem. §110 AO die Widereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung die du hier geschrieben hast, dass du davon ausgegangen bist gegen die Feststellung Einspruch einlegen zu müssen, dass die Feststellung eine eigene Steuernummer hat und dass du keine Ablehnung über die Festsetzung der Feststellungserklärung erhalten hast

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

"Aufgrund eines Fehlers wollten die Steuerpflichtigen Einspruch einlegen, sobald der Bescheid da ist. "

Und warum gab / gibt man nicht einfach eine berichtigte F-Erklärung ab?

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Berufserfahrung

Lumpi979 
Beitragsersteller
 24.11.2023, 14:44

Weil man es halt auf dem anderen Weg machen wollte, da man ja nicht wusste, ob die Feststellungserklärung vielleicht schon in Arbeit ist.

Eifelia  24.11.2023, 14:57
@Lumpi979

Und jetzt möchtest Du also darauf bestehen, dass ein Deiner Ansicht nach fehlerhafter F-Beschrid ergeht, um dann Einspruch einlegen zu können und eine Korrektur zu erwirken - als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für das Finanzamt?

Lumpi979 
Beitragsersteller
 24.11.2023, 15:12
@Eifelia

Na klar. Wenn das Finanzamt uns mitgeteilt hätte, dass die keinen Feststellungsbescheid erlassen, hätten wir selbstverständlich gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt. Wenn eine Steuererklärung abgegeben wird, muss es darauf doch irgendeine Reaktion geben. Wir haben ja sogar eine Steuernummer für die GbR vom Finanzamt erhalten, darum haben wir ja auch eine Feststellungserklärung abgegeben. Wenn das Finanzamt auf den Feststellungsbescheid verzichtet, hätte man doch wenigstens einen Negativbescheid erwarten können oder zumindest eine kurze Erläuterung. Und dann hätte doch im Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht Einkünfte lt. Feststellungserklärung stehen müssen. Und ob die Feststellungserklärung falsch oder richtig ist spielt bei diesem Sachverhalt um den es in meiner Frage geht keine Rolle,.

Eifelia  24.11.2023, 15:58
@Lumpi979

Gegen den Einkomnensteuerbescheid kannst Du gar keinen Einspruch einlegen, wenn es um die Einkünfte aus einem Feststellungsbescheid geht - und Deiner Sachverhaltsschilderumg nach geht es im solche, auch wenn der Bescheid nicht erteilt wurde.

Lumpi979 
Beitragsersteller
 24.11.2023, 16:16
@Eifelia

Wie gesagt gibt es keinen Feststellungsbescheid, nur eine Feststellungserklärung. Darum ja meine ursprüngliche Frage. Ich hätte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen müssen (lt. Auskunft vom Finanzamt). Das ist jetzt leider zu spät. Da mir aber die hellseherischen Kräfte fehlen und ich darum nicht wusste, dass es keinen Feststellungsbescheid geben wird, habe ich das nicht getan, da ich ja - wie du auch sagst - der Meinung war, gegen den Grundlagenbescheid Einspruch einlegen zu müssen.