Selbstbetankung Mieter auf eigene Rechnung?
Ich wohne in einem 2-Familienhaus. Der Vermieter hat im Dachgeschoss eine Wohnung, lebt aber nicht im Haus. Im Mietvertrag steht, dass ich das Heizöl beschaffen soll. Des Weiteren steht im Mietvertrag, dass der Mieter seinen Anteil an Brennstoffkosten (50 %) nach Vorlage der Rechnung zu entrichten hat. Der Vermieter ist nicht bereit, die Öllieferung in seinem Namen zu beauftragen und auf seine Rechnung zu begleichen. Die andere Mieterschaft ist nicht bereit, den vollen Betrag (50 %) zu zahlen, da es keine verbrauchsabhängige Ablesung gibt.
Da ich gemäß Mietvertrag doch nur meinen Anteil zahlen muss, wie kann mein Vermieter von mir verlangen, in Vorleistung für die andere Mieterschaft zu gehen, mit dem Risiko, dass ich einen Teil der Kosten von der Mieterschaft nicht überwiesen bekomme?
Wenn ich gemäß Mietvertrag nach Vorlage der Rechnung meinen Anteil zahlen soll, stellt sich mir die Frage, an wen soll ich denn zahlen, an den Lieferanten? Kein Lieferant würde sich auf diesen Deal einlassen. Ist es nicht so, dass ich den anteiligen Betrag an den Vermieter zahle, nachdem mein Vermieter die anteiligen Kosten an die jeweilige Mietpartei gesendet hat?
Weiß jemand einen Rat?
4 Antworten
Welche weiteren Mietparteien gibt es denn noch, wenn Du dich in einem 2 Familienhaus eingemietet hast und der Vermieter dort ebenfalls eine Wohnung hat!?!?
Es handelt sich also um ein Dreiparteienhaus und muss korrekt abgerechnet werden. Auch der Vermieter wird für die leerstehenden Wohnung kosten zu tragen haben und natürlich auch die Bestellungen aufgeben. Wenn er es nicht freiwillig macht, würde ich rechtzeitig mitteilen, dass getankt werden muss. Wenn dannndie Heizung ausfällt darauf hinweisen und zwei Tage später eine einstweilige Verfügung erwirken.
Vielen Dank Tilli. Im Prinzip handelt es sich um ein 3-Parteienhaus, ja, man könnte dann auch sagen Mehrparteienhaus bzw. Mehrfamilienhaus. Da der Hausbesitzer jedoch nicht in unserem Miethaus wohnt, definiert die HeizkostenV ein 2-Familienhaus. Würde der Vermieter mit nur einer weiteren Mietpartei selbst im Haus wohnen, erst dann greift die Ausnahmeregelung der HeizkostenV, nämlich
- keine Pflicht zur Betankung. Hier könnte der Vermieter die Betankung auf den Mieter abwälzen und auf seine Rechnung bestellen (natürlich dann für jede Mietpartei 50 % Kostenanteil)
- keine Pflicht einer verbrauchsabhängigen Beheizung
Und ja, der Vermieter zahlt anteilig seine Betriebskosten, sodass noch klarer wird, dass es sich wiederum um ein Mehrfamilienhaus handelt.
Genau das ist der springende Punkt, Tilli: Der Hausbesitzer ist nämlich zur Betankung verpflichtet und muss auf seine Rechnung bestellen. Genau dies will er auf die Mieter abwälzen.
So mache ich es, Tilli: Der Rechtsanwalt soll noch einmal dem Vermieter Beine machen :-) Bin gespannt...
Da frage ich mich, wieso man den Mietvertrag mit dieser Klausel denn unterschrieben hat?
Ob die Klausel nichtig ist, wäre juristisch zu prüfen, daher schließe ich mich dem Rat von Privatier59 an: Mieterbund oder Anwalt für Mietrecht. Warm wird es davon kurzfristig aber auch nicht.
Vielen Dank Eifelia. Auch vor Jahrzehnten gab es Wohnungsmangel, sodass ich mich auf diesen Deal eingelassen hatte. Es war mit der vorherigen Mieterschaft auch kein Problem. Doch mit der neuen, jungen Mieterschaft läuft es leider nicht reibungslos. Auch sie haben den Mietvertrag zur Selbstbetankung unterschrieben, berufen sich aber im Nachhinein auf die HeizkostenV - und vermutlich zu Recht.
Ich bin in einem Mieterverein. Ich habe den Rechtsanwalt gefragt. Er ist auch der Auffassung, dass die Rechnung in diesem Fall auf den Namen des Vermieters auszustellen ist, wenn ich die Betankung vornehme. Auch ist der Rechtsanwalt nach Einsicht in meinen Mietvertrag der Auffassung, dass der Vermieter sogar die Betankung zu beauftragen hat. Die Klausel im Mietvertrag wäre also nichtig.
Doch wem nutzt ein anwaltlicher Rat, wenn die Gegenseite, also der Vermieter nicht zur Einsicht kommt? Eine Zweitmeinung ist mir daher wichtig, um schließlich rechtliche Schritte einzuleiten. Daher auch Ihnen vielen Dank für Ihr mitwirken :-)
Die Zweitmeinung sollte dann aber m.E. von einem anderen Juristen kommen und nicht aus einem Laienforum... just my 2 cents.
Jeder zahlt je nach Fläche aliquot wenn es nur einen Tank gibt.
Der Rat ist, sich rechtskundige Hilfe zu suchen, zum Beispiel durch Mitgliedschaft in einem Mieterverein.
Wir kennen den Wortlaut der Vertragsklausel nicht, es steht aber zu vermuten, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und da wäre eine solche Vereinbarung überraschend und damit unwirksam.
Vielen Dank Privatier59. Ich habe die HeizkostenV noch einmal eingesehen. In § 2 HeizkostenV heißt es, dass "Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor."
Demnach dürfte die Klausel der Selbstbetankung im Mietvertrag rechtswidrig und somit nichtig sein, denn der Vermieter wohnt nicht in dem Gebäude. Im Prinzip handelt es sich um ein 3-Familienhaus, wenn ich, eine andere Mieterschaft und der Hauseigentümer im Dachgeschoss eine Wohnung hält, selbst wenn dieser darin nicht wohnt, sondern diese nur zu Besuch nutzt. Und das ist sehr selten. Und da die HeizkostenV vorschreibt, dass die Ausnahmeregelung nur dann gilt, wenn der Hauseigentümer die 2. Wohnung auch bewohnt, ist dem Grunde nach eindeutig, dass die Klausel der Selbstbetankung nichtig ist. Richtig?
Handelt es sich bei der Abwicklung der anteiligen Kosten um einen Abschlag oder um eine Vorauszahlung? Die Klausel im Mietvertrag lautet: "Der Mieter hat seinen Anteil an Brennstoffkosten nach Vorlage der Rechnung zu entrichten." Es kann doch auch nicht sein, dass ein Vermieter die Abwicklung der Kosten den Mietparteien selbst überlässt? Und muss der Vermieter nicht zwingend die Betankung beauftragen, wenn es sich um Vorauszahlungen handelt, anstelle von monatlichen Abschlägen?
Und im Mietvertrag ist verankert, dass "Der Vermieter verpflichtet ist, die Sammelheizungsanlage und die Warmwasseranlage ständig in Betrieb zu halten."
Auch hier meine ich, dass der Vermieter ein Risiko eingeht, wenn die Mieterschaft aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht tanken würde und die Heizung im Winter ausfallen würde, richtig?
Zuletzt gefragt: Was bedeutet § 1 Abs. 2 Nr. 1 HeizungsV:
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
- der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte.
Steht diese Klausel wiederum dem Ganzen entgegen und muss ich am Ende doch auf eigene Rechnung selbst tanken?
Info: Meine Frage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 HeizungsV ist hier beantwortet:
Vielen Dank Alarm67. Es gibt nur 2 Mietparteien. Und der Vermieter hat seine Wohnung unterm Dach, wohnt aber nicht in unserem Haus.