Schenkungssteuer bei Auslandsaufenthalt (Japan)
Guten Tag mein Sohn ist beruflich in Japan für 2 Jahre er ist dort steuerpflichtig Wieviel Schenkungssteuer Freibetrag hat Japan ? oder wie verhält sich das ?
0 Stimmen
3 Antworten
Willst Du eine politisch und steuerrechtlich korrekte, oder eine praxisgerechte Antwort?
Die politisch und steuerrechtlich korrekte ist, dass Jemand der in Japan seinen Wohnsitz hat, dort steuerpflichtig ist und dann die dortige ERbschaft-/Schenkungssteuer zahlen muss, die übrigens ungleich höher ist, als die deutsche.
Die pragmatische Lösung ist, wer so dumm ist die Schenkung auf ein japanisches Konto zu schicken und als Verwendung auch noch "Schenkung" schreibt, sollte wegen Dummheit mit Katzen.....ße erschossen werden.
Die Japaner werden bei einem Menschen der dort für 2 Jahre Wissenschafts- oder Arbeitsaufenthalt hat, nie darauf kommen, das der in Deutschland eine ETW, oder 100.000,- Euro geschenkt bekommen hat.
In Japan ein Arbeitsvisum ohne einen festen Wohnsitz dort zu beantragen - das funktioniert nicht. Ich habe lange genug dort gearbeitet.
Schönes Indiz, Snoopy, aber wir sind hier im Steuerrecht, nicht im Aufenthaltsrecht.
Man muss da auch dann sauber trennen, wenn es einem grade schön in den Kram passt :-)
Erbschafts- und Schenkungssteuer Der Spitzensatz der Erbschaftssteuer steigt bei einem Nachlasswert von über 600 Millionen Yen ab dem 1. Januar 2015 auf 55 Prozent. Für Schenkungen wird dieser Spitzensatz ab 30 Millionen Yen erhoben. Im Fall einer Schenkung an eine in gerader Linie verwandte Person, die das 20. Lebensjahr vollendet hat, wird der Spitzensatz ab einem Wert von 45 Millionen Yen erhoben. Gleichzeitig werden Schenkungen an Kinder und Enkel in der Höhe von drei bis zehn Millionen Yen, statt wie bisher mit 20 bis 40 Prozent, ab dem 1. Mai 2015 etwas geringer, mit 15 bis 30 Pro- zent besteuert. Ferner werden zwischen dem 1. Januar 2013 und 31. Dezember 2015 schenkweise Zuwendungen in Ausbil- dungsfonds, die Eltern und Großeltern zur Deckung von Studiengebühren und Unterhalt anlegen, in Höhe von bis zu 15 Millionen Yen von der Schenkungssteuer befreit. Bis zu fünf Millionen Yen dür- fen zum persönlichen Lebensunterhalt verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die begünstigten Kinder oder Enkel die Mittel für ihre Ausbildung bis zum 30. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Danach nicht in Anspruch genommenes Ausbildungsfondsvermögen unterliegt der Schenkungsteuer.
http://www.japan.ahk.de/fileadmin/ahk_japan/JM_Artikel/JM_Artikel2013/JM042013_30-32.pdf
Da Du die gleiche Frage im November schon einmal erfolglos gestellt hast, habe ich mich- obwohl Du mich Dumpfbacke genannt hast, mal bei Google informiert und das für Dich gefunden:
Du mich Dumpfbacke genannt hast
Seitdem hat sich die Fragestellungskunst von Sternwilli nicht verbessert.
Warum fragt Sternwilli nicht sein Sternwillichen oder wartet die 2 Jahre einfach ab?
Warum fragt Sternwilli nicht sein Sternwillichen
Vielleicht hat er sie auch Dumpfbacke genannt und nun spricht sie nicht mehr mit ihm ;-))))))
Sind ja nicht alle Frauen so gutmütig wie ich, grins....
Der Sohn hat in Japan keinen Wohnsitz, auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Er arbeitet da nur.