Schenkung einer Eigentumswohnung - Schenkungsvertrag und Zustimmung Verwalter nötig?

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Für Grundstücksgeschäfte ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich, auch für die Schenkung einer immobilie.

Ob die Eigentümergemeinschaft überhaupt gefragt werden muß ergibt sich aus der Teilungsvereinbarung und kann so pauschal nicht beantwortet werden. Wenn es eine solche Regelung geben sollte -was eher die Ausnahme ist- dann steht dort auch etwas zum einzuhaltenden Verfahren. Im übrigen ist es keineswegs so, dass reine Willkürentscheidungen getroffen werden dürften. Das Gesetz nennt die Grenzen solcher Vereinbarungen:

http://dejure.org/gesetze/WEG/12.html

Buecherwurm:

Dinglich wirkende Veräußerungsbeschränkungen dienen dem Schutz vor dem Eindringen oder Ausdehnen persönlich oder wirtschaftlich unzuverlässiger Gemeinschaftsmitglieder. M. E. sind Schenkungen von einer solchen Beschränkung jedoch ausgenommen.

In das Wohnungsgrundbuch ist die Veräußerungsbeschränkung ausdrücklich einzutragen, so dass sie der Notar anlässlich der Grundbucheinsicht, die der notariellen Beurkundung des Schenkungsvertrages voraus gehen sollte, feststellen wird.

Vereinzelt ist festzustellen, dass Notare die Zustimmung des Verwalters rein vorsorglich einholen. Das ist mit Kosten (z. B. bei Wert 150 000 = ca. 200 €) verbunden.

Empfehlung: Schon aus Kostenersparnisgründen vorweg zuverlässig klären, ob eine Verfügungsbeschränkung überhaupt besteht und die Schenkung zustimmungsbedürftig ist.

Die Eigentümergemeinschaft muss gar nicht gefragt werden, wenn es eine Schenkung gibt. Das wäre ja noch schöner. Alledings müssen Immobilien, die per Schenkung übertragen werden, beim Notar beurkundet werden. Das Grundbuch ist dann auch richtig zu stellen!

Für Grundstücksgeschäfte ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich, auch für die Schenkung einer Immobilie.

Ob die Eigentümergemeinschaft überhaupt gefragt werden muß, ergibt sich aus der Teilungsvereinbarung und kann so pauschal nicht beantwortet werden. Wenn es eine solche Regelung geben sollte -was eher die Ausnahme ist- dann steht dort auch etwas zum einzuhaltenden Verfahren. Im übrigen ist es keineswegs so, dass reine Willkürentscheidungen getroffen werden dürften. Das Gesetz nennt die Grenzen solcher Vereinbarungen:

http://dejure.org/gesetze/WEG/12.html