Hier findest Du einige Hinweise: http://www.test.de/Richtig-mahnen-Ich-will-mein-Geld-1287037-2287037/ Viel Erfolg!

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Ich habe dazu eine Übersicht gefunden: http://www.test.de/Rechtsschutzversicherung-Guenstiger-Beistand-1073946-1074114/

Demnach würde die Versicherung nur zahlen, wenn Du im Zuge der privaten Rechtschutzversicherung die Leistungen für für Scheidungs- und Unterhaltsrechtschutz zusätzlich vereinbart wurden. Eine "normale" private Rechtschutzversicherung hat das also nicht dabei. Die Versicherungsbedingungen Deiner bestehenden Versicherung müsstest Du sicherlich einsehen.

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Aufgrund Deiner Behinderung stehst Du unter besonderem Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber versucht hier auf die billigste Weise Mitarbeiter loszuwerden. Nimm das Angebot nicht an. Üblich sind in einem solchen Fall großzügige Abfindungsangebote!

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Das ist wirklich tragisch. Auf der nachstehenden Seite findet man hilfreiches, wie man sich nach dem Todesfall eines Angehörigen verhalten soll: http://www.klicktipps.de/aufgaben-nach-todesfall.php

Die Mutter des Kindes soll sich auf jeden Fall gleich mit der Rentenversicherung in Verbindung setzen um die Waisenrente zu beantragen. Da sie die gesetzliche Vertreterin des Kindes ist, kann sie auch jemanden bevollmächtigen der das tut. Das Amtsgericht meldet sich normalerweise, weil das Kind ja gesetzlicher Erbe wäre, am besten aber auch aktiv zugehen.

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Vorab - das Angebot klingt wirklich schon sehr gut! Du solltest das Thema "öffentliche Förderung" nicht ausklammern - wenn Du neu baust oder kaufst gibt es hier attraktive Zinssätze z.B. von der KfW, wenn entsprechende Ernergiewerte eingehalten werden. Eine Freundin von mir hat das neulich durchgezogen und bekam hier noch einen günstigeren Zinsfür ein KfW70 Darlehen.

Ansonsten empfehle ich Dir, zur Hausbank zu gehen und auf jeden fall noch ein weiteres Angebot einzuholen.

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Die Eigentümergemeinschaft muss gar nicht gefragt werden, wenn es eine Schenkung gibt. Das wäre ja noch schöner. Alledings müssen Immobilien, die per Schenkung übertragen werden, beim Notar beurkundet werden. Das Grundbuch ist dann auch richtig zu stellen!

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Bei einer Zweitausbildung werden Einkünfte nicht angerechnet, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet oder es sich um Einkünfte im Rahmen eines geringfügigen bzw. kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer Ausbildungsvergütung handelt. (Quelle: http://www.studierbar.de/wordpress/neuerungen-beim-kindergeld-durch-steuervereinfachungsgesetz/)

Wenn Dein Sohn also nur eine Ausbildungsvergütung bezieht, dann steht Euch das volle Kindergeld zu.

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Bedarf / Unterhalt für einen Azubi mit eigener Wohnung

Liebes Berater-Team, mein Sohn wird am 1.8.2013 eine Ausbildung beginnen, wo er 465 € netto verdienen wird. Bis 31.7.2013 wird er in einer diakonischen Einrichtung wohnen bleiben können, wo er sein einjähriges freiwilliges soziales Jahr (FsJ) absolviert haben wird. Nun möchte er gern eine eigene kleine Wohnung. Er wird im Oktober 18 Jahre. Einmal im Monat kann mein Sohn in der Diakonie einen Aushilfs-Wochenenddienst zu 150 € für ein komplettes WE bekommen. Ich habe das alleinige Sorgerecht. Meine Fragen hierzu: 1./ welchen Bedarf hat ein Kind/Azubi mit eigener Wohnung? 2./ in welcher Höhe würde ihm dann ein möglicher Unterhalt zustehen? 3./ wie sähe die Berechnung hierzu aus? 4./ gibt es noch andere staatliche Unterstützung, welche man in Anspruch nehmen kann? Nach meiner Berechnung ergibt sich ein Einkommen von: 465 € Netto-Gehalt im 1. Lehrjahr 150 € Hinzuverdienst mtl. bei ehemaliger FsJ-Stelle 184 € Kindergeld =799 € Gesamt Aus meinen Erfahrungen heraus mit dem Kindesvater, zu dem kein weiterer Kontakt besteht, möchte ich gern meinem Sohn und mir (in der Übergangszeit bis zur Volljährigkeit) viel "umm und Dumm" mit dem Kindsvater ersparen, wenn ohnehin evtl. die Aussicht auf Unterhalt gering ist - und möchte die Ämterlauferei und Beibringung von Unterlagen für Anträge so gering, wie nur möglich halten. Wer könnte mir hier die Fragen beantworten und für effektive weitere Vorgehensweise den ein oder anderen Tipp geben? Ich bedanke mich schon im voraus für die Einsatzfreude und MÜhe! 7 Papillon 7

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Ggf. hat der Sohn Anspruch auf BAB (Berufsausbilundungsbeihilfe). Schau mal hier: http://www.azubi-azubine.de/mein-geld/berufsausbildungsbeihilfe/index.html

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Mach Dir mal keine Gedanken - Belgien hat ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland. Ich würde aber trotzdem selbst Nachforschungen beim belgischen Rentenamt einholen und das ganze versuchen anzuschieben.Eventuell hilft Dir dieser Link:

http://www.justlanded.com/deutsch/Belgien/Landesfuehrer/Jobs/Rente

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Als Ehepaar habt Ihr den Vorteil, dass Ihr gem. Spilltingtarif steuerlich veranlagt werdet. Das heisst es gelten höhere Freibeträge und ihr müsst, da Deine Frau vermutlich kein Einkommen hat, kaum Steuern bezahlen. Ansonsten hat EnnoBecker, für mich hier ein wirklich kompetenter Steuerexperte, alles sehr gut erläutert!

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BDu zahlst vermutlich ohnehin Gebühren für die Einlagerung abgedeckt sein müssten. Da der Unternehme ja die Türen noch nicht montiert hat, steht seine Leistung noch aus. Du musst keinesfalls zweimal bezahlen.

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