Scheidung nicht gemeldet - gemeinsamer Freistellungsauftrag läuft 10 Jahre weiter?
Wir hatten während unserer Ehe getrennte Konten bei verschiedenen Geldinstituten. Wir wurden vor 10 Jahren geschieden. Mein Exmann hat den gemeinsamen Freistellungsauftrag bei seinem Geldinstitut nicht gelöscht bzw. unsere Scheidung verschwiegen. Hat er sich strafbar gemacht?
Er hat vor 9 Monaten neu geheiratet und verlangt von mir nun eine Unterschrift, dass wir den gemeinsamen Freistellungsauftrag löschen.
4 Antworten
Sobald der Familienstand einer Person sich ändert (die Pflicht, die Bank darauf hinzuweisen liegt bei den Bankkunden), wird die Bank entsprechende Konsequenzen für die rechtliche und steuerliche Behandlung von Konten einleiten. Dies betrifft auch Freistellungsaufträge.
Wenn Dein Ex-Mann nach der Scheidung weiterhin einen Freistellungsauftrag in Höhe des doppelten Sparerpauschbetrags eingerichtet hatte und (!) positive Kapitalerträge über diesem hatte, dann hätte er eine Steuerverkürzung begangen.
Würde er in seiner Einkommensteuererklärung dann allerdings den Familienstand "geschieden" angeben, würde in der Steuerberechnung auch nur der einfache Sparerpauschbetrag zum Ansatz kommen, d.h. eine Steuerverkürzung wäre hier wieder geheilt worden. Es wäre höchstens noch der Hinweis im Steuerbescheid ergangen, dass der Sparerpauschbetrag zu hoch eingerichtet wurde.
Ein Problem gäbe es daher nur, wenn
- der Freistellungsauftrag in doppelter Höhe weiter bestanden hätte und
- mehr als mit dem einfachen Betrag in Anspruch genommen worden wäre und
- die Scheidung in der Einkommensteuererklärung verschwiegen bzw. keine Einkommensteuererklärung seit der Scheidung mehr abgegeben worden wäre.
Für die Änderung des gemeinsamen Freistellungsauftrags auf einen individuellen benötigt es keiner Unterschrift, sondern nur des Nachweises des neuen Familienstands "geschieden" durch Vorlage des Scheidungsurteils.
Sofern das Konto allerdings weiterhin als Gemeinschaftskonto geführt wird und der Ex-Ehemann nicht die Bank auf 10 Jahre Versäumnis hinweisen will, muss die Fiktion des ordnungsgemäßen Gemeinschaftskontos aufrechterhalten werden - dafür benötigt er die Unterschrift.
Ich würde daher nicht die Unterschrift in irgendeiner Form leisten, sondern der Bank des Ex-Mannes unter Angabe seiner Bankverbindung eine Kopie des Scheidungsurteils zusenden.
Gut. Dann geht es wirklich nur um den Freistellungsauftrag und den kann jeder selbst ändern. Durch die Reduktion auf EUR 1.000 in 2023 (einfacher Betrag) wirst Du nicht belastet, d.h. Du musst dem auch nicht zustimmen. Die Bank hätte das sogar automatisch anpassen müssen.
Die Unterschrift dient also der gemeinsamen Erklärung von Eheleuten, den Freistellungsauftrag entsprechend zu vereinbaren - denkt die Bank - es gibt aber keine Eheleute mehr. Also kannst Du einfach die Bank darüber aufklären. Wenn Du die Bank anrufst, kannst Du einen Ansprechpartner herausfinden und per E-Mail die Unterlagen zur Scheidung schicken. Den Rest erledigt die Bank schon alleine.
Sein Geldinstitut aufzuklären ist meines Erachtens die Aufgabe meines Exmannes, denn es ist ja sein Konto, oder sehe ich das falsch?
Im Prinzip hast Du da recht, aber da das bisher zu Deinen Lasten nicht wirklich passiert ist, kannst Du durchaus diese Information auch direkt geben. Deine Entscheidung.
Aus dem gleichen Grund macht jedoch auch die Unterschrift Deinerseits keinen Sinn, denn für diese Zustimmung gibt es keine Grundlage. Der Zustimmungssachverhalt besteht überhaupt nicht.
Waren auf dem Konto Ihres Ex-Mannes die kompletten 1.602 € freigestellt? Oder hatte jeder 801 €?
Wenn er beide Anteile hatte, sehe ich das problematisch.
Die Löschung muss m.E. rückwirkend erfolgen!
Kann er nicht mit dem Scheidungsurteil die Scheidung nachweisen, damit der gemeinsame Freistellungsauftrag gelöscht wird?
Kann es Dir nicht eigentlich egal sein, ob er sich strafbar gemacht hat, solange Du Deinen Freistellungsauftrag und Deinen Familienstand in der Zeit richtig angegeben hast ?!
Die Unterschrift kann er verlangen und Du hast sie zu leisten.
Strafbar gemacht hat sich im Prinzip erstmal keiner von Euch, denn es müsste erstmal geklärt werden, welche Auswirkungen sich erggeben haben.
Wer von Euch hatte denn seit der Scheidung/Trennung höhere Kapitaleinkünfte als 801,- Euro?
Der hatte dann einen Vorteil.
Wenn, dann war es höchstens leichtfertige Steuerverkürzung, weil ihr einfach nciht daran gedacht habt.
Ich habe bei meinem Geldinstitut die Scheidung unverzüglich angegeben, er hat dies bei seinem Geldinstitut jedoch nicht getan. Inwieweit habe ich da etwas falsch gemacht?
Nochmal, ob was passiert ist und welche Asuwirkung es hat, entscheidet sich danach, ob dadurch Kapitaleinkünfte unversteuert blieben.Ob ich einen Freistellungsauftrag habe, oder jeder Bank bei der ich Kapitalerträge habe, einen freistellugnsauftrag erteile, ist völlig egal, wenn meine Kapitaleinkünfte 801,- Euro nciht überschreiten, denn dann bleiben keine Einkünfte unversteeurt.
Wenn er Kapital einküfte von 861,- Euro hatte, wären 60,- Euro Einkünfte unversteeurgebliben, weil er Deinen Freibetrag mitgenutzt hat. Der Sachverhalt gibt dafür nichts her.
Wenn seine Kapitaleinkünfte unter 80,- Euro waren ist es sch....egel, welche Freistellungaufträge er hatte.
Danke für die ausführliche Beantwortung meiner Frage. Wir hatten nie ein gemeinsames Konto. Jeder hatte sein eigenes Konto bei verschiedenen Geldinstituten.