Hier ist zu unterscheiden, ob die Schwiegereltern

  • als Bürgen in die persönliche Haftung für den Kredit selbst gehen
  • oder sie nur ihne Immobile für die dingliche Haftung zur Verfügung stellen.

Im ersteren Fall werden Sie genauso wie ihr als Kreditnehmer behandelt und nehmen die volle Verpflichtung für den Kredit auf sich (vereinfacht gesagt, Unterschiede wg. nur Bürgschaft mal nicht genauer beschrieben). In einer Schufa-Auskunft ist das als vorhandene Verpflichtung mit "Bürgschaft über xx" aufgeführt und wird bei einer eventuellen weiteren Kreditaufnahme durch die Schwiegereltern von der Bank auch als vorhandene Verpflichtung eingerechnet.

Stellen sie nur die Immobilie für einen Grundschuldeintrag zur Verfügung, dann übernehmen sie keine direkte Haftung für den Kredit. Sie haben nur durch die Grundschuld die persönliche und dingliche Haftung, also dann, wenn es zu Zwangsmassnahmen aus dem Kredit heraus kommt. Ein Schufa-Eintrag erfolgt dabei nicht, aber bei einer Kreditaufnahme durch die Schwiegereltern kann es zu Problemen kommen, wenn dann deren Bank ebenfalls einen Grundschuldeintrag fordert. Andererseit kannst Du besseree Koditionen für den Kredit bekommen, wenn ein erstrangiger Grundschuldeintrag möglich ist.

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Eine Bürgschaft wird an die Schufa gemeldet, so eingetragen und bei Anfragen als "Bürgschaft Betrag xx" genannt.

Bei einer Bonitätsprüfung wird dieser Betrag dann, obwohl nur "Eventualverbindlichkeit" (wfwbinder, das ist richtig) genauso wie eine vorhandene Verpflichtung angesetzt, da an die Schufa keine weitere Meldung, wenn in Anspruch genommen, mehr erfolgt.

Es muss ein weiterer Kreditgeber immer damit rechnen, dass eben eine weitere Verpflichtung entsteht und berücksichtigt es.

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Dürfen Banken Dispolimit ohne Erlaubnis/Mitteilung erhöhen?

Guten Abend Liebe Community,

ich habe eine Verständnisfrage und kenne leider niemanden der mir das genauer erklären kann.

Meine Frau hat mit ihrer Bank einen Dispo ausgemacht von -200€ und das ab da das Konto gesperrt werde und keine Rechnungen mehr abgehen. Weder per Lastschrift noch per Karte. Hat die Letzten 6 Jahre, wenn’s mal dazukam das sie ihr Limit erreicht hatte, auch gut funktioniert, da sie ihr Dispo von ihrem Lohn auch ausgleichen konnte und wenn’s mal doch knapp wurde, dann habe Ich Ihr Konto dann auch immer augenblicklich ausgeglichen.

-Da Sie vorkurzem leider Arbeitssuchend geworden ist-was ihre Bank wusste- begleiche Ich natürlich das eventuell entstandene Minus, durch die noch laufenden Rechnungen (Auto, Versicherungen, Handy-Tarif) auf ihrem Konto.

-Diesen Monat aber hat ihre Bank selbstständig entschieden Zahlungen zuzulassen obwohl ihr Konto, quasi am Limit war und eigtl gesperrt sein sollte, ohne Sie darüber in Kenntnis zu setzen. Der abgemachte Dispo von -200, wurde um nochmal 300€ überschritten.

-Auf ihre Nachfrage bei der Bank was das solle ohne Sie vorher in Kenntnis zu setzen, bekam Sie nur die Antwort: Der Dispo sei noch bei -200, aber die Bank habe die Zahlungen aus Kulanz zugelassen, um Ihr die Rücklastschrift-Gebühren zu ersparen. Sie sollte sich lieber bedanken.

Ich verstehe jetzt aber nicht warum. Sonst wars auch kein Problem ihr Konto zu sperren und gefühlt 1000Rücklastschriften auszuführen wenns Limit mal erreicht war.

Ich frage mich jetzt, ob die das einfach dürfen ohne das es einer Mitteilung bedarf.

Oder ob die nicht einfach nur gierig sind, da ja der Dispozins höher ist, wenn es quasi auf Kulanz von der Bank bezahlt wird, ohne es vertraglich vereinbart wurde. Die wissen ja auch das ich ihr Konto bei eventuellem Minus ausgleiche.

Ich hoffe jemand hat mir eine Erklärung und ich entschuldige den Roman,

Liebe Grüße

Drako

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Beim Dispokredit gibt es 2 Verantwortlichkeiten:

  • Die Bank muss einen sinnvollen Zusammenhang zwischen Einkommen und Dispo finden
  • Der Kunde muss mit seinem Konto verantwortungsbewusst innerhalb des vorhandenen Limits umgehen können

Jetzt alle Schuld auf die Bank zu schieben ist zu kurz gesprungen, denn jetzt kommst auch noch Du ins Spiel.

Es existieren 2 unterschiedliche Dispo-Limite:

  • das externe, das der Kunde kennt
  • das interne, das über das externe hinausgeht und von der Kulanz und - jetzt kommts - von der Erfahrung mit schnellen und zuverlässigen Kontoausgleichen abhängig ist.

Nachdem Du regelmässig hier eingesprungen bist hat die Bank eben einen höheren internen Kulanzrahmen.

Was wäre bei Rücklastschriften passiert?

  • Abgesehen von einer Gebührenbelastung und Aufwand für manuelle Zahlung ist es gegenüber dem Veranlasser des Einzugs ein deutliches Merkmal für Zahlungsschwierigkeiten, was sich auf künftige Beziehungen auswirken kann.
  • Ferner gehen dabei Meldungen darüber an die Schufa, was natürlich der Bonität ebenfalls nicht unbedingt zuträglich ist.

Zu einem verantwortugnsbewussten Umgang mit einem Konto gehört auch, seinen Kontostand und die künftig zu erwarteten Belastungen zu kennen. Diese kommen ja nicht plötzlich aus dem Nirwana, sondern sind speziell bei Lastschrifteinzügen vorher bekannt.

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Aus den Informationen der Webseite von "Immobilien-Sofortkauf.de" lässt sich schliessen, dass Du den Auftrag gegeben hast, Dein Haus bundesweit anzubieten ("bewerben").

Da es sich um eine Werbeagentur handelt ist dieser Service sicher nicht kostlenlos, sondern Du wirst dafür Gebühren zahlen müssen, welche aus dem Vertrag hervorgehen.

Hier kommst Du - wenn überhaupt - nur wieder raus wenn Du das über einen Anwalt laufen lässt. Der kann auch rechtssicher beurteilen, ob in Deinem Fall ein Widerrufsrecht vorhanden ist..

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Dass eine Grundschuld eingetragen wird veranlasst nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner, der gleichzeitig auch Eigentümer der Immobilie sein muss.

Und da eine Grundschuld von einer konkreten Forderung unabhängig ist kann das jederzeit erfolgen, aber nicht "rückwirkend", sondern zum aktuellen Datum.

Dazu geht der Schuldner zu einem Notar und beauftragt ihn, eine Grundschuld zu Gunsten des Gläubigers eintragen zu lassen.

Aber so wie ich das hier verstehe " privat im Familienkreis finanziert, ohne dass dies vertraglich abgesichert oder ins Grundbuch eingetragen wurde" gibt es momentan keinen schriftlichen Beleg für das seinerzeitige Darlehen.

Natürlich kann auch jetzt noch eine Rückzahlungsvereinbarung vereinbart werden, aber das hat mit der Grundschuldbestellung zunächst nichts zu tun. Der Schuldner muss nur damit einverstanden sein, dass das nachträglich geschieht und das Schriftstück unterschreiben.

Wenn so etwas über einen Notar erfolgt, dann kann in dieser Urkunde auch gleichzeitig die Grundschuldbestellung veranlasst werden.

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Es kommt erst einmal darauf an, ob das Gemeinschaftskonto ein "ODER"- oder ein "UND"-Konto ist.

Hier gehe ich aber mal von der in der Praxis überwiegenden Form "ODER"-Konto aus, bei dem jeder Kontoinhaber ohne den/die anderen Kontoinhaber Verfügungen treffen darf und kann.

Hier haftet jeder für jeden gesamtschuldnerisch.

Ein Schreiben geht je nachdem

  • auf die Adresse, welche im Konto gespeichert ist, also z.B. "Erna Huber und Moritz Maier, PLZ/Ort/Strasse"
  • eine etwaige gesondert hinterlegte postalische Einzelkontaktadresse bei unterschiedlichen Wohnorten oder mehreren Personen
  • bei Onlinebanking in das Postfach des Kontos, auf das ja alle gleichberechtigten Zugriff haben.

Sofern es einen Schufa-Eintrag auslöst, dann natürlich

  • falls es von der Bank veranlasst wird für die Kontoinhaben insgesamt
  • falls es die Stelle, welche die Zahlung nicht erhält, veranlasst, dann für die betroffene Einzelperson.
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Einen Anteil an der Wohnung nimmt keine seriöse Bank als Sicherheit, sondern nur die Wohnung insgesamt.

Es wird dann eine Grundschuld in entsprechender Höhe eingetragen, und dabei bist Du dann auch in der persönlichen Haftung aus der Grundschuld. Kommt es also zur Verwertung, dann haftest Du in persönlicher Höhe für aus dem Kredit verbleibende Fehlbeträge.

Wird die Wohnung von Deinem Bruder als Sicherheit verwendet und Du willst ebenfalls Eigentum anschaffen, dann ist diese Wohnung als Sicherheit nicht mehr verwendbar.

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Das hängt mit der persönlichen Haftung aus der Grundschuld zusammen, denn die Grundschuld wird vermutlich als "sofort vollstreckbar" eingetragen.

Das bedeutet, dass der Grundschuldgläubiger damit einen direkt verwendbaren Titel gegen die Personen hat, welche die Grundschuld bestellen (=eintragen lassen).

Kommt es zum Zahlungs-Problemfall, dann kann der Grundschuldgläubiger mit diesem Titel ("=vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde") sofort den Gerichtsvollzieher zu den Personen schicken, welche die persönliche Haftung aus der Grundschuld haben.

Er braucht also nicht extra erst über den Klageweg einen Titel besorgen, was ihm enorm Zeit und Geld spart.

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Es ist aufwändiger, eine vorhandene Bausubstanz auf einen neuzeitlichen Stand zu bringen als abzureissen und neu hinzubauen.

Die vorhandene Substanz ist überwiegend nicht dazu geeignet, darin die erforderlichen Änderungen umzusetzen, also etwa wenn Geschossdecken aus Balken mit Füllmaterial bestehen, Stromleitungen unterdimensioniert und ohne Schächte, sondern fest verputzt verlegt sind, desgleichen die Wasserzu- und abflüsse, auch feuchte Keller, in den der Salpeter hochsteigt, mangelnde Wärmedämmung von Dach und Wänden, veraltete Fenster usw.

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Das ist etwas dubios. Wie nennt sich denn die Firma?

Derartige Arbeits-Angebote kenne ich nur im Zusammenhang mit Internet-Betrug und Geldwäsche.

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Falls ihr im Testament keine andersweitige Regelung über das Gemeinschaftskonto getroffen hat steht Dir die Hälfte des darauf am Todestag des Mannes vorhandenen Kontoguthabens zu.

Die andere Hälfte ist Erbmasse, von der natürlich zuerst auch noch etwaige Schulden abzuziehen sind..

Als Erbin bist Du gesetzlich verpflichtet, das Begräbnis zu zahlen, und zwar aus der danach noch verbleibenden Erbmasse.

Was dann noch übrigbleibt, daraus können die Kinder Ihren Pflichtteilsanspruch (12% für jedes Kind) bekommen. Und wenn es auch nur 1 Cent ist.

Und wenn es weniger ist und Du ggfs. für die Beerdigung selbst draufzahlen musstest, dann ist die Rechnung ganz einfach:

12% von "nichts mehr da" = "gibt eben nichts"

Deshalb ganz wichtig:

Für alles Quittungen geben lassen, damit Du jegliche Ausgabe belegen kannst!

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Hallo,

zuerst einmal unterschreibst Du überhaupt nichts und verzichtest auf garnix.

Wie kommst Du zu der Erkenntnis, Du seist "enterbt"? Existiert denn ein entsprechendes Testament?

  • Wenn definitiv nicht, dann bist Du gesetzliche Erbin und hast einen Erbanspruch
  • Wenn Du es nicht sicher weisst, dann stelle es fest, und das geht relativ einfach.

In beiden Fällen ist es erforderlich, einen Erbschein zu beantragen. Gibt es ein Testament, dann bekommst Du den Erbschein nicht

Wenn denn ein Testament existiert und du bist darin nicht vorhanden bzw. mit einem geringeren Anteil als Dir gesetzlich zusteht, dann hast Du einen Pflichtteil- bzw. Pflichteilsergänzungsanspruch gegen den/die (Mit)Erben.

Dieser Anspruch ist immer in Bargeld auszugleichen.

So oder so, Dein Stievater ist verpflichtet, Dir Auskünfte zu geben. Das ist ein Anspruch, den Du ggfs. einklagen kannst.

Wg. Deiner Bedenken wg. wahrheitgemässen Auskünften lies mal diesen Beitrag:

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/kontoauszuege.html

Die meisten Deiner Fragen sind darin beantwortet und Vorgehensweisen empfohlen.

Das alles kostet natürlich Geld. Du musst selber wissen, ob Du in einen derartigen Streit einsteigen und es finanziell verkraften kannst.

Gruss

Walter

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